Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1819. (2)

(  314)
Artikel  X  XXIII
Allgemeine  Verzicheleistung.

Durch  die,  in  den  vorhergebenden  Artikeln  der  gegenwärtigen  Hauptconvention  „erfolgte
Auseinandersetzung  und  Ausgleichung,  werden  alle  Anspruͤche,  welche  von  einer  oder  der  andern
Regierung,  in  Beziehung  auf  den  Friedenstractat  vom  18ten  Mai  1815.,  oder  aus  der,  demselben
  vorausgegangenen  Verwaltung  der  Königlich  Sächsischen  kande,  nach  allen  verschiedenen
Epochen  derselben,  gemacht  worden  sind,  oder  auf  irgend  eine  Weise  noch  gemache  werden  konnten,
  für  beseirigt  und  aufgehoben  erklärt,  und  beide  Theile  verzichten  hierdurch  gegenseitig  seierlichst
  auf  alle  fernere,  in  der  gegenwärtigen  Hauptconvention  nicht  gegrundete,  dießfallsige  Anforderungen.



Artikel  XXXIV.
Schifffahrt  auf  der  Elbe.

Da  die,  vermoͤge  des  am  18ten  Mai  1815.  abgeschlossenen  Friedenstractats,  Art.  17.,
zwischen  Preussen  und  Sachsen,  in  Bezug  auf  die  Elbschifffahrt  zu  treffenden  besondern  Ver—
abredungen,  auf  das  allgemeine  Reglement  zu  gruͤnden  seyn  werden,  welches,  vermoͤge  des  108ten
Artikels  der  Wiener  Congreß-Acte,  von  allen  Regierungen,  deren  Gebiet  die  Elbe  beruͤhrt,  ge—
meinschaftlich  zu  entwerfen  ist,  und  wozu  bereits  die  noͤthigen  Einleitungen  getroffen  sind;  so
behalten  sich  beide  Koͤnigliche  Regierungen  zur  Zeit  nur  vor,  nach  zu  Stande  gebrachtem  allge—
meinen  Reglement,  dasjenige  noch  unter  sich  festzusetzen,  was  etwa  dann  noch  einer  besondern
Vereinigung  uͤber  diesen  Gegenstand  zwischen  beiden  Staaten  beduͤrfen  wird.

Artikel  XXXV.
Bekanntmachung  der  noͤthigen  Artikel.

Diejenigen  Artikel  oder  Paragraphen  dieser  Convention,  welche,  nach  dem  einverstaͤndlichen
Ermessen  beider  Koͤniglichen  Regierungen,  dazu  geeignet  sind,  werden  zur  allgemeinen  Wissen—
schaft  durch  den  Druck  oͤffentlich  bekannt  gemacht  werden.