Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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8.  60.
Justificatorium.

Nach  Erledigung  der  gegen  die  Hauptrechnung  (F.  59)  gestellten  Erinnerungen
  und  erfolgter  Genebmigung  der  Generalrersammlung  hat  der  Auechuß
  dem  Directerium  ein  von  dem  Versitzenden  und  zwei  Mitglierern  des
Aneschussee  unterzeichnetce  Justificatorinm  auszustellen.

S.  61.
Hauptkasse.

Die  Hauptkasse  führt  das  Directerium,  und  es  hat  jedee  Mitglied  desselben
  das  Recht,  sich  jederzeit  von  dem  Bestand  derielben  zu  überzeugen  und
deren  Prüfung  vornehmen  zu  lassen

In  ihr  sind  alle  Bücher,  Urlunden  und  Gelder,  soweit  dieselben  nicht  zur
Besorgung  der  laufenden  Geichäste  gebraucht  werden  und  Gelder  nicht  verlänfig
  anderweit  sicher  untergebracht  sind,  aufzubewabren.

§.  62.

Statuten,  deren  verbindende  Kraft  und  Abänderung.

Jeder  Actionar  ist  den  imn  gegemwärtigen  Statuten  enthaltenen  Beslimmungen
  unterworfen  und  kann  sich  dassegen  durch  die  Auoflucht  der  Nichtlenntniß
  derselben  nicht  schunen.

Abänderungen  der  Statuten  können  nur  in  Generalversammlungen  ke.
schlessen  werden  (§.  27  c.)  und  bedürfen  der  Genebmigung.  Fürstlicher  Regierung