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8. 60.
Justificatorium.
Nach Erledigung der gegen die Hauptrechnung (F. 59) gestellten Erinnerungen
und erfolgter Genebmigung der Generalrersammlung hat der Auechuß
dem Directerium ein von dem Versitzenden und zwei Mitglierern des
Aneschussee unterzeichnetce Justificatorinm auszustellen.
S. 61.
Hauptkasse.
Die Hauptkasse führt das Directerium, und es hat jedee Mitglied desselben
das Recht, sich jederzeit von dem Bestand derielben zu überzeugen und
deren Prüfung vornehmen zu lassen
In ihr sind alle Bücher, Urlunden und Gelder, soweit dieselben nicht zur
Besorgung der laufenden Geichäste gebraucht werden und Gelder nicht verlänfig
anderweit sicher untergebracht sind, aufzubewabren.
§. 62.
Statuten, deren verbindende Kraft und Abänderung.
Jeder Actionar ist den imn gegemwärtigen Statuten enthaltenen Beslimmungen
unterworfen und kann sich dassegen durch die Auoflucht der Nichtlenntniß
derselben nicht schunen.
Abänderungen der Statuten können nur in Generalversammlungen ke.
schlessen werden (§. 27 c.) und bedürfen der Genebmigung. Fürstlicher Regierung