Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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missariaten  nach  der  Instruktion  vom  17.
Juli  1808  zustehen,  unter  welche  auch  die
Entscheidung  der  administrativ  kontentiosen
Gegenstände,  wesentlich,  mirgehèrt;  so  bestimmen
  Wir  hiermit,  daß,  um  dem  gesezlichen
  Erferdernisse  der  Anwesenheit  und  Deliberation
  dreier  Mit#glieder  zu  genügen,  der
Stade-Kommissär  verbunden  seyn  solle,  in
jeder  bei  ihm  anhäángig  werdenden  administrativ=
  kontentiosen  Rechtssache,  auch  den
Si#stungs-Administrarions-Rath,  und  den
ersten  oder  zweicen  Stadtgerichts-Assessor
des  Ortes,  wo  das  Stadt-Kommissariat  seit
nen  Siz  hat,  beizuziehen,  mit  ihnen  die  Sache
  gemeinschaftlich  zu  deliberiren,  und  nach
der  Stimmen-Mehrheit  die  erfoderliche  Entscheidung
  zu  fällen.
Hiernach  ist  sich  allenthalben  zu  achten.
München  den  13.  Juli  1871.
Aus  Seiner  Masestät  des  Könige
Spezial-Vollmacht
Graf  von  Montgelas.

Auf  kdniglichen  allerbochsten  Befehl
der  General=  Sekretär

F.  Kobell.

 

 

(Die  Behandlung  der  katholischen  Pfarrei-Dismembrations-Gegenstände
  betreffend.)

Ministerium  des  Innern.

Auf  Befehl  Seiner  Majestät  des  Königs.

Die  häufig  vorkommenden  Pfarrei-Dismembrations-Gegenstände
  sind  bei  deren  berichtlichen
  Vorlage  in  den  wenigsten  Fällen
mit  einer  solchen  Genauigkeit,  und  so  er-892



schöpfend  bearbeitet,  daß  nicht  wieder  neue
Ersezungen  und  Recherchen  noehwendig  waͤ-ren,
  wodurch  deren  Erledigung  gewoͤhnlich
sehr  verzoͤgert  wird.

Die  koͤniglichen  General-Kommissariate
werden  daher  angewiesen,  künftig  bei  der
Behandlung  von  dergleichen  Gegenständen
auf  folgende  Punkte  gehörige  Rücksicht  zu
nehmen.

1)  Die  Veranlassung  und  Motive  einer
vorzunehmenden  Dismembration,  es  möge
dann  darauf  ankommen,  eine  Ortschaft  oder
eine  gewisse  Familienzahl  einer  andern  z.  B.
näher  und  bequemer  gelegenen  Pfarrei  einzuverleiben,
  oder  für  sie  eine  eigene  Seelsorge
  entweder  in  der  Eigenschaft  einer  selbstständigen
  Pfarrei,  oder  einer  untergeordneten
Kuratie,  Expositur,  Lokal  Kaplanei  rc.  zu
konstituiren,  müssen  gehörig  gewürdigt  und
angegeben  werden.

2)  Die  Seelenzahl  sowohl  der  Ortschaft,
oder  des  Antheiles,  welcher  einer  Verände:
rung  in  Ansehung  des  Pfarr-Verbandes  un
terliegen  soll,  als  auch  der  Pfarrei,  von
welcher  dieselben  getrennt,  so  wie  von  jener,
zu  der  die  neue  Einverleibung  geschehen  soll,
muß  genau  hergestellt  werden.

3)  Die  Entfernung  eines  solchen  Ortes
oder  Antheiles  von  der  bisherigen  Pfarrei
sowohl,  als  dersenigen,  zu  welcher  derselbe
künfeig  kommen  soll,  dann  der  sonst  zunachst
gelegene,  muß  unter  Bemerkung  der  Verhältnisse

  der  Wege,  und  Kommunikation  zu

denselben  und  unter  Beilegung  einer  Distan-