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zen-Tabelle über die sämtlichen in Frage ster
henden Ortschaften angegeben werden.
Zmr anschaulichen Darstellung sollen auch
deutliche und detaillirte Situations-Zeichnun-
gen mit vorgelegt, und diese entweder aus
schon vorhandenen Hilfsmitteln, z. B. der
Kataster und Steuer-Messungs-Kommissionc.
oder nach Umständen eigens, und wenigstens
durch deutliche Handrisse, so weit sie zurei-
chen, hergestellt werden.
4) Es muß angezeigt werden, welche
Schule bisher die Kinder elnes solchen An-
theiles oder Ortes besuche haben und welche
Schule für ihren Besuch am begquemsten
gelegen sey?
5) Der Unmstand, ob bei der Pfarrei,
zu welcher die Zutheilung geschehen soll,
dadurch die Ausübung der Seelsorge sowohl
überhaupr, als insbesondere für das beizu-
legende Objekt nicht zu beschwerlich werde,
und ob die Pfarrkirche zur Anfnahme der
vermehrten Seelenzahl geräumig genug sey,
darf eben so wenig ausser Acht gelassen wer-
den, als die Erwägung, welches Recht eine
solche Gemeinde, deren Aus= und Einpfar-
rung in Frage kommr, in Ansehung herge-
brachter Gottesdienste habe, ob diese noth-
wendig seyen, und wie sie in der Folge
Statt haben können.
6) Die Errrägnisse, welche aus dem
Orte oder Aneheile, der das Objekt der
Diemembration ist, sowohl für den Pfarrer,
als den Meßner und Schullehrer nach einem
Durchschnitte von 10 Jabren sließen, — so
wie der Berrag der Revenüen der betreffen-
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den beiden Psarreien überhaupt müssen ge-
nau angegeben und dabei erwogen werden,
ob allenfalls gegen die Regel der entspre-
chenden Ueberweisung der pfarrlichen Reve-
nüen mit dem berreffenden Bezirke, zur Ver-
meidung einer zu großen Schmlerung der
Einkünfte der bisherigen Pfarrei mit Aus-
nahme der in jedem Falle an den neuen
Seelsorger übergehenden Stolgefälle, ein
Theil der übrigen pfarrlichen Rente, oder
dieselbe ganz vorzubehalten seyn moöchte.
7) Kommn die Errichrung einer neuen
Pfarrei oder Kuratie für den in solcher Art
zu trennenden Pfarr-Amtheil in Antrag, so
muß insbesondere genau untersucht und her-
gestellc werden, in wie ferne durch die aus
der berreffenden Gemeinde fließenden Renten
oder sonst vorhandenen Mittel die zur vollen
Snustenration des Seelsorgers, dann zur
Herstellung und Unterhaltung der erfoderli:
chen Wohnungsgebéude 2c. nöthigen Fonds
aufgebracht werden können. — Geleiches ist
auch in Ansehung des Umstandes zu beo-
bachten, wenn der neuen Pfarrei der ihr
zugehenden Parzellen wegen, ein Hilfspriester
nöthig wird.
8) Die Gemeinde, deren Pfarrverband
verändert werden soll, muß darüber gehörig
vernommen werden. Auch muß die Anzeige
gemacht werden, welche besondere Verblud=
lichkeiren etwa eine solche Gemeinde zu ih-
rer ganzen bishertgen Pfarr-Gemeinde oder
der Pfarret trage.
9) Die betreffenden beiden Pfarrer, so-
wohl jener von dem ein Theil abgepfarrt,
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