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Art. 63. Wenn Wir glauben, den Be-
richt genehmigen zu muͤssen, so sollen Patent-
briefe ausgefertiget werden. Die Ausliefe-
rung, Einregistrirung, Bekanntmachung und
Transskription geschieht wie im ersten Titel.
Die Guͤter, deren Veraͤusserung erlaubt wird,
kehren von diesem Augenblick an wieder in den
Verkehr zuruͤck.
Art. 64. Der Verkaufs= oder Tausch-
Vertrag, eder der Zuschlag soll in Gegen-
wart des General: Prokurators des Conseils
des Siegelamtes der Tütel, oder seines Ab-
geordneten statt haben. 4
Art. 658. Jeder Zuschlag, jeder Ver-
kauf oder Tausch, bei dem irgend eine der in
den vorhergehenden Artikeln des gegenwärti-
gen Abschnins festgesezten Formalitäten nicht
beobachtcer worden wäre, soll nichtig und wir-
kungslos seyn.
Art. 66. Die Michtigkeie soll durch Un-
sern Staatsrath ausgesprochen werden, der
nach den in den Dekreten vom 11. Juni und
22. Juli 1806. vorgeschriebenen Formen, und
auf Betreiben des General-Prokurators ver-
faͤhrt. Wir verbieten Unsern Tribunalen und
Gerichtshofen daruͤber zu erkennen.
Art. 67. Der Erwerber ist. Kraft des
Gesezes dem Titelträger die Interessen deo
Kaufschillings bis zur Bezahlung schuldig,
dafern dieselben auch nicht stipulirt worden
wären,, und ohne daß darüber ein Urcheil nö-
ehig sey. Er wird nur dadurch davon be-
freit, wenn er die Kaufsumme in den übenein-
gekommenen Terminen in die Tilgungs: Kasse
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zahlt,“ die dem Titeltraͤger die Zinsen eut-
richten wird.
II. Wbschnitt.
Von der Wiederanlegung des Kaufs, Preises
der verdusserten Güter.
Art. 68. Die Wiederanlegung des Kauf-
schillings der verdusserten Güter soll in den
sechs Monaten der Veräusserung vor sich ge-
hen, und auf Güter von der Natur derjeni-
gen, die vermöge des Artikels 1. und 2. des
gegenwärtigen Dekrets die Masorace bilden
müssen, geschehen. Sie soll nach folgenden
Formalitäkten und auf folgende Weise bewerk-
stelliget werden.
aArt. 69. Der Titeltraͤger, wenn er Wil-
lens ist, die Wiederanlegung auf reelle un-
bewegliche Guͤter zu machen, soll dem Con-
seil des Siegelamtes der Titel vorlegen:
1) das Verzeichniß der Guͤter, die er zu er-
werben wuͤnscht;
2). die Titel, die ihre Eigenschaft und ihren
Werth darthun; « ,
3) die Beweise, die ihren Ertrag beur-
kunden;
4) und nach Beschaffenheit der Umstände
auch die Verkaufs= Bedingniss e.
Art. 70. Der Rath, nachdem er die
noͤthigen Erkundigungen eingezogen hat, ent-
wirft seinen Bericht, der Uns durch den Erz-
kanzler zugestellt wird, damit Wir schließlich
darüber erkennen, was den Umständen ange-
gemessen seyn wird.
Act. 71. Im Falle, wo Wir es niche
für rathsam halten sollten, die Erwerbung zu