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und uͤberdieß die Verbindlichkeit, in Zeit
ven zwei Jahren ihre Fabriken in das Koͤ-
nigreich zu verlegen. Ist nach Verlauf die-
ses Zeitraume die Verlegung ihrer Fabrik
nicht erfolgt, so fällt die genossene Begün-
stigung weg, und sie haben alsdann den
vollen Konsiumtions= Ausschlag gleich den
auswärts wohnenden Fabrikanten zu ent-
richten.
. 20. Der Verkauf der ausländischen
Rauch = und Schnupftaback= Sorten jeder
Art ist künftig nur den patenrisirten Kauf-
leuten und Krämern gestartet, den Fabri-
kanten aber jeder Verkauf, mithin auch je-
der Bezug ausländischer Tabacks-Sorten ver-
boten.
Die Hallämier haben über die Beobach=
tung dieses Verbots strenge zu wachen.
V. 30. Dem Transtt des Tabacks soll durch
diese Verordnung kein Hinderniß in Weg
gelegt, noch den inländischen Handelsleuten
die mittelbare Speditton entzogen werden; —
nur bleiben die Fabrikanten davon ausge-
schlossen.
G. 31. Reisende, welche vom Auslande
kommen, haben den Taback, welchen sie bei
sich führen, wann er mehr beträgt, als eine
mässige Dose oder massiger Tabackbentel ent-
haͤlt, mit 2 fl. zu verzollen; und über ein
Pfund darf kein Reisender miebringen.
G. 32. Der Taback-Regie stehr es srel in
allen Fällen, wo es sich um die Erhebung
des Aufschlags nach dem Werthe han-
delt, und sie Ursache hat zu glauben, daß
dieser Werth zu gering angegeben sey, diese
lobo
auf eigene Rechnung zu übernehmen, und
mit einer Aufgabe von vier Prozent über den
erklärten Wereh einzulösen.
D) Verwaltung.
F. 33. Die Zeneral-Verwaltung dieser
Auflage übertragen Wir Unserer General-
Zoll= und Maut-Direktion; doch sollen die
eigentlichen Geschäfte dieser Stelle mit jenen
der Tabacks-Negie nicht vermische, sondern
letztere ganz abgesondert betrieben werden,
und sie deswegen von der ersten im Lokale,
in der Kasse, und Buchhaltung ganz getrenut
bleiben.
Bei den Ausfertigungen in Tabacks: Re-
gie: Gegenständen bedienet sich die General=
Joll= und Maur-Direktion der Unterschrift:
General Zoll= und Maut-Dircktion
in Tabaks Regie Gegenständen.
I. 34. Das Personal dieser Verwaltung
besteht:
Aus dem Genueral Joll- und Maut-Di-
rektor,
einem Narhe,
zwei Assessoren,
einem Haupt-Buchhaleer,
einem Chemiker,
einem Sekretär, zugleich Registrater,
zwei Buchhaltern,
zwei Rechnungs-Revisoren,
zwei Kalkulatoren,
einem Kassier,
einem Kasse= Offiziancen,
einem Tabacksbau-WVerständigen,
Diurnisten nach Bedarf,