Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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und uͤberdieß die Verbindlichkeit, in Zeit 
ven zwei Jahren ihre Fabriken in das Koͤ- 
nigreich zu verlegen. Ist nach Verlauf die- 
ses Zeitraume die Verlegung ihrer Fabrik 
nicht erfolgt, so fällt die genossene Begün- 
stigung weg, und sie haben alsdann den 
vollen Konsiumtions= Ausschlag gleich den 
auswärts wohnenden Fabrikanten zu ent- 
richten. 
. 20. Der Verkauf der ausländischen 
Rauch = und Schnupftaback= Sorten jeder 
Art ist künftig nur den patenrisirten Kauf- 
leuten und Krämern gestartet, den Fabri- 
kanten aber jeder Verkauf, mithin auch je- 
der Bezug ausländischer Tabacks-Sorten ver- 
boten. 
Die Hallämier haben über die Beobach= 
tung dieses Verbots strenge zu wachen. 
V. 30. Dem Transtt des Tabacks soll durch 
diese Verordnung kein Hinderniß in Weg 
gelegt, noch den inländischen Handelsleuten 
die mittelbare Speditton entzogen werden; — 
nur bleiben die Fabrikanten davon ausge- 
schlossen. 
G. 31. Reisende, welche vom Auslande 
kommen, haben den Taback, welchen sie bei 
sich führen, wann er mehr beträgt, als eine 
mässige Dose oder massiger Tabackbentel ent- 
haͤlt, mit 2 fl. zu verzollen; und über ein 
Pfund darf kein Reisender miebringen. 
G. 32. Der Taback-Regie stehr es srel in 
allen Fällen, wo es sich um die Erhebung 
des Aufschlags nach dem Werthe han- 
delt, und sie Ursache hat zu glauben, daß 
dieser Werth zu gering angegeben sey, diese 
  
lobo 
auf eigene Rechnung zu übernehmen, und 
mit einer Aufgabe von vier Prozent über den 
erklärten Wereh einzulösen. 
D) Verwaltung. 
F. 33. Die Zeneral-Verwaltung dieser 
Auflage übertragen Wir Unserer General- 
Zoll= und Maut-Direktion; doch sollen die 
eigentlichen Geschäfte dieser Stelle mit jenen 
der Tabacks-Negie nicht vermische, sondern 
letztere ganz abgesondert betrieben werden, 
und sie deswegen von der ersten im Lokale, 
in der Kasse, und Buchhaltung ganz getrenut 
bleiben. 
Bei den Ausfertigungen in Tabacks: Re- 
gie: Gegenständen bedienet sich die General= 
Joll= und Maur-Direktion der Unterschrift: 
General Zoll= und Maut-Dircktion 
in Tabaks Regie Gegenständen. 
I. 34. Das Personal dieser Verwaltung 
besteht: 
Aus dem Genueral Joll- und Maut-Di- 
rektor, 
einem Narhe, 
zwei Assessoren, 
einem Haupt-Buchhaleer, 
einem Chemiker, 
einem Sekretär, zugleich Registrater, 
zwei Buchhaltern, 
zwei Rechnungs-Revisoren, 
zwei Kalkulatoren, 
einem Kassier, 
einem Kasse= Offiziancen, 
einem Tabacksbau-WVerständigen, 
Diurnisten nach Bedarf,
	        
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