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Ueberbau derselben, ohne Ruͤcksicht auf die
Baustelle selbst, und die darauf haftenden
Gerechtigkeiten, oder die darin befindlichen
Mobilien, Waaren, Vorräthe u. s. w.
Alle innerhalb der Grenzen des Reichs
gelegenen Gebude sind zur. Einverleibung ge-
eignet, ohne Unterschied zwischen-öffenrlichen
und Privat:, Haupt-, und Nebengebäuden,
sie seyen nun zu Wohnungen oder zu andern
Zwecken der Haus= und Feldwirthschaft und
der Gewerbe bestimmt.
Auch Mühlen und Mühlwerke, Werke
von Bronnenhäusern, von Bräuereien, und
von Fabriken können versichert werden. Des-
gleichen Schlösser, Kirchen, Schulen, Pfarr-
höse, Süftungs= und Gemeinde“ Gebande.
Die Hof- und Staats- Gebaude, sa wie die-
jenigen, welche unter landesherrlicher Ober-
Vormundschaft und Verwaltung stehen, blei-
ben der Versicherung unterworfen, oder wer-
den derselben noch unterworfen werden.
Art. 9.
Zenergefaͤhrliche Gebaͤude und Festungen.
Die Pulvermuͤhlen, die Schmelz- und
Eisenwerke, die Glocken- und Stuͤckgiesse-
reien, die Ziegel-, Glas-, und Rußhuͤtten; die
Hanf= und Flachsdörren, und die Kalköfen
können jedoch dieser Anstalt nicht einverleibt
werden.
Diese Arten vou Gebäuden aber, welche
schon seit dem Oktober 1809 einer Gesellschast
unbedingt einverleibt waren, treten zwar für
dermal in die allgemeine Anstalt über, jedoch
mie dem Vorbehalte, daß bei der ersten Ver-
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aͤnderung in der Person des Besizers die oben
festgesezte Bestimmung vollzogen werde.
Isolirt liegende, ausschliessend zu militaͤ-
rischen Zwecken bestimmte, bloß vom Militaͤr
besezte und von keinen buͤrgerlichen Einwoh-
nern mitbewohnte Festungen bleiben ebenfalls
von der Einverleibung ganz ausgeschlossen.
Art. 10.
Unausgebaute, oder im B.ue begriffene Gebäude
und Theile von Gebäuden.
Gebäude, welche erst neu aufgeführt wer-
den, oder im Baue wirklich begriffen
sind, können ebenfalls versichert werden, je-
doch — bis der Bau vollendet seyn wird —.
jedesmal nur auf ein Jahr, nach dessen Ver-
fluß die Versicherung erneuerk, oder ausserdem.
für erloschen angesehen werden soll. «
Das naͤmliche gilt auch von schon bestan-
denen, aber noch nicht versichert gewesenen
Gebaͤuden, welche wegen Baufaͤlligkeit abge-
brochen werden, oder durch Brand und andere
Unfaͤlle verungluͤckt sind, und wieder erbaut
werden.
Ist ein solches Gebaͤude schon versichert,
so wird es fortwaͤhrend als in der Anstalt
begriffen angesehen, und nach den vor der
Abbrechung oder Verungluͤckung bestandenen
Verhaͤltnissen, bis zur Vollendung des Baues
behandelt: ausgeuommen, der Eigenthuͤmer
würde eine — wenn sonst nur zuldssige — ab-
andernde Erklärung von. sich geben.
Gebude, deren Eigenthum unter verschie-
dene Personen getheilt ist, können nlche nach
Theilen, sondern nur ganz nach der Bestime