Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Ueberbau derselben, ohne Ruͤcksicht auf die 
Baustelle selbst, und die darauf haftenden 
Gerechtigkeiten, oder die darin befindlichen 
Mobilien, Waaren, Vorräthe u. s. w. 
Alle innerhalb der Grenzen des Reichs 
gelegenen Gebude sind zur. Einverleibung ge- 
eignet, ohne Unterschied zwischen-öffenrlichen 
und Privat:, Haupt-, und Nebengebäuden, 
sie seyen nun zu Wohnungen oder zu andern 
Zwecken der Haus= und Feldwirthschaft und 
der Gewerbe bestimmt. 
Auch Mühlen und Mühlwerke, Werke 
von Bronnenhäusern, von Bräuereien, und 
von Fabriken können versichert werden. Des- 
gleichen Schlösser, Kirchen, Schulen, Pfarr- 
höse, Süftungs= und Gemeinde“ Gebande. 
Die Hof- und Staats- Gebaude, sa wie die- 
jenigen, welche unter landesherrlicher Ober- 
Vormundschaft und Verwaltung stehen, blei- 
ben der Versicherung unterworfen, oder wer- 
den derselben noch unterworfen werden. 
Art. 9. 
Zenergefaͤhrliche Gebaͤude und Festungen. 
Die Pulvermuͤhlen, die Schmelz- und 
Eisenwerke, die Glocken- und Stuͤckgiesse- 
reien, die Ziegel-, Glas-, und Rußhuͤtten; die 
Hanf= und Flachsdörren, und die Kalköfen 
können jedoch dieser Anstalt nicht einverleibt 
werden. 
Diese Arten vou Gebäuden aber, welche 
schon seit dem Oktober 1809 einer Gesellschast 
unbedingt einverleibt waren, treten zwar für 
dermal in die allgemeine Anstalt über, jedoch 
mie dem Vorbehalte, daß bei der ersten Ver- 
  
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aͤnderung in der Person des Besizers die oben 
festgesezte Bestimmung vollzogen werde. 
Isolirt liegende, ausschliessend zu militaͤ- 
rischen Zwecken bestimmte, bloß vom Militaͤr 
besezte und von keinen buͤrgerlichen Einwoh- 
nern mitbewohnte Festungen bleiben ebenfalls 
von der Einverleibung ganz ausgeschlossen. 
Art. 10. 
Unausgebaute, oder im B.ue begriffene Gebäude 
und Theile von Gebäuden. 
Gebäude, welche erst neu aufgeführt wer- 
den, oder im Baue wirklich begriffen 
sind, können ebenfalls versichert werden, je- 
doch — bis der Bau vollendet seyn wird —. 
jedesmal nur auf ein Jahr, nach dessen Ver- 
fluß die Versicherung erneuerk, oder ausserdem. 
für erloschen angesehen werden soll. « 
Das naͤmliche gilt auch von schon bestan- 
denen, aber noch nicht versichert gewesenen 
Gebaͤuden, welche wegen Baufaͤlligkeit abge- 
brochen werden, oder durch Brand und andere 
Unfaͤlle verungluͤckt sind, und wieder erbaut 
werden. 
Ist ein solches Gebaͤude schon versichert, 
so wird es fortwaͤhrend als in der Anstalt 
begriffen angesehen, und nach den vor der 
Abbrechung oder Verungluͤckung bestandenen 
Verhaͤltnissen, bis zur Vollendung des Baues 
behandelt: ausgeuommen, der Eigenthuͤmer 
würde eine — wenn sonst nur zuldssige — ab- 
andernde Erklärung von. sich geben. 
Gebude, deren Eigenthum unter verschie- 
dene Personen getheilt ist, können nlche nach 
Theilen, sondern nur ganz nach der Bestime
	        
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