Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Der  Anschlag  der  Gebaͤude  fuͤr  die
Brandversicherung  soll  uͤbrigens  weder  bei  den
Steuern,  noch  bei  andern  Anlagen,  noch
sonst  zur  Richtschnur  dienen,  sondern  in  jeder
Art  unverfaͤnglich  seyn.

Art.  13.
Wiedereintritt  eines  ausgetretenen  Theilnehmers.

Derjenige  Theilnehmer,  welcher  schon
einmal  ausgetreten  ist,  und  wieder  eintreten
will,  wird  eben  so  behandelt,  als  ob  er  nie
Mitglied  der  Anstalt  gewesen  wdre,  und  muß
sich  daher  allen  Vorschriften  und  Verbindlichkeiten
  eines  ganz  neu  eintretenden  Theilnehmers
  wiederholt  unterwerfen.

Titel  II.

WVon  dem  Entschädigungs-Rechee,
welches  durch  den  Eintritt  und  die
Einverleibung  erworben  wird.

1.  Kapitel.

Von  der  Natur  und  Beschaffenhei't
der  Enrschäáädigung.
Art.  14.
Begriff,  Maaßstab,  Art  und  Zeit  der  Entschldigung.


Jedes  eingetretene  Mitglied  erwirbt  einen
rechtlichen  Anspruch,  daß  ihm  die  Schäden,
welche  nach  seinem  Eintritte  an  seinen  eingeschriebenen
  Gebäuden  durch  Feuersbrünste
entstehen,  auf  Kosten  aller  übrigen  Theilnehmer,
  vergütet  werden.

Den  Maaßstab  dieser  Entschädigung  gibt
im  Allgemeinen,  erstens:  der  eingeschriebene
Anschlag  des  verunglückren  Theilnehmers,
und  zweitens,  der  an  des  eingeschriebenen
Gebäuden  erlictene  Schaden.

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Die  Entschaͤdigung  wird  in  baarem  Gelde
geleistet,  und  soll  in  drei  Monaten  nach  dem
Brande  berichtiget  werden.

Art.  15.

Unabhaͤngigkeit  der  Entschaͤdigung  von  den  Vermögens-Umständen
  der  Verunglückten.
Das  Recht  der  Entschddigung  hängt  nicht

davon  ab,  ob  der  Beschädigte  auch  sonst,

rücksichtlich  seiner  Vermögens-Umstaude  der

Hilfe  bedürftig  sey,  oder  nicht;  sondern  er

hat  diese  Entschddigung  unter  allen  Umständen,

  welche  durch  die  gegenwärtige  Ordnung
nicht  ausdrücklich  ausgenommen  sind,  unabweiobar
  und  ohne  Schmälerung  zu  fodern.
Art.  16.
Besondere  Bedingung.

Die  Entschädigung  wird  aber  nur  unter
der  Bedingung  geleistet,  daß  die  Gebäude,
für  welche  die  Vergurung  gegeben  wird,  entweder
  auf  der  alten  Stelle,  oder,  wo  dieses
nicht  zulassig  wäre,  auf  einem  andern  Plaze
sfeuerordnungsmässig,  nach  einem  geprüften
Plane  wieder  aufgebaut,  und  die  Entschädts
gungs-Gelder  lediglich  zu  diesem  Zwecke  verwendet
  werden.

Ausnahmen  hievon  können  nur  unter
ganz  ausserordentlichen  Umständen  mit  höherer
Bewilligung  Statt  finden.

3a.  Kapitel.

Von  den  Unglüucksfällen,  in  welchen
das  Recht  zur  Entschädigung  wirksam
wird.

Ar  t.  17.

Brandschäden  im  Allgemeinen.

Die  Versicherung  der  Gebäude  gilt  blos
"/  Beshädgungen  welche  aus  Feuers

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