Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

  
  
  
  
  
  
  
Belegung 
itueberfahrt = Geld-c Tariff. 
überhaupt 
kr. ** 
Wenn wegen Mangel oder Beschädigung einer Brücke Ueberfuhren auf Schiffen, Fldßen, 
oder auch Nothbrücken zur Erhaltung der Passage errichtet werden müssen, so sind folgende Ueber- 
fahrt-Gebühren zu erheben: 
Fuͤr jedes bespannte Pferd ohne Unterschied 4 — 
„ jeden bespannten Ochsen und Esel — 
„jedes unbespannte Pferd, auch Saumthier 2 — 
„ — — Ochsen, Kuh, Stier, Rind, Fuͤllen . 1 — 
„ — Kalb, Schaaf, Schwein, Geiß= Vieh — 2 
„ jede Person mit Schubkarren, Koͤrben rc. 1 — 
„jede leer gehende Person . — 
Die Erhebung dieser Gebuͤhr soll so lang fortgesezt werden, bis die Abgaben gedeckt sind, 
welche die Errichtung der Ueberfahrten, oder Nothbruͤcken veranlaßt haben, und muß selbst nach 
Errichtung der neuen Bruͤcken fortgesezt werden, wenn die obige Deckung der Ausgaben noch nicht 
erfolgt waͤre. 
Oelonomie-Fuhren zur Bestellung der Felder, Wiesen ic. sind frei.
	        
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