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Der Anschlag der Gebaͤude fuͤr die
Brandversicherung soll uͤbrigens weder bei den
Steuern, noch bei andern Anlagen, noch
sonst zur Richtschnur dienen, sondern in jeder
Art unverfaͤnglich seyn.
Art. 13.
Wiedereintritt eines ausgetretenen Theilnehmers.
Derjenige Theilnehmer, welcher schon
einmal ausgetreten ist, und wieder eintreten
will, wird eben so behandelt, als ob er nie
Mitglied der Anstalt gewesen wdre, und muß
sich daher allen Vorschriften und Verbindlich=
keiten eines ganz neu eintretenden Theilneh=
mers wiederholt unterwerfen.
Titel II.
WVon dem Entschädigungs-Rechee,
welches durch den Eintritt und die
Einverleibung erworben wird.
1. Kapitel.
Von der Natur und Beschaffenhei't
der Enrschäáädigung.
Art. 14.
Begriff, Maaßstab, Art und Zeit der Entschl-
digung.
Jedes eingetretene Mitglied erwirbt einen
rechtlichen Anspruch, daß ihm die Schäden,
welche nach seinem Eintritte an seinen einge-
schriebenen Gebäuden durch Feuersbrünste
entstehen, auf Kosten aller übrigen Theilneh-
mer, vergütet werden.
Den Maaßstab dieser Entschädigung gibt
im Allgemeinen, erstens: der eingeschriebene
Anschlag des verunglückren Theilnehmers,
und zweitens, der an des eingeschriebenen
Gebäuden erlictene Schaden.
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Die Entschaͤdigung wird in baarem Gelde
geleistet, und soll in drei Monaten nach dem
Brande berichtiget werden.
Art. 15.
Unabhaͤngigkeit der Entschaͤdigung von den Ver-
mögens-Umständen der Verunglückten.
Das Recht der Entschddigung hängt nicht
davon ab, ob der Beschädigte auch sonst,
rücksichtlich seiner Vermögens-Umstaude der
Hilfe bedürftig sey, oder nicht; sondern er
hat diese Entschddigung unter allen Umstän-
den, welche durch die gegenwärtige Ordnung
nicht ausdrücklich ausgenommen sind, unab-
weiobar und ohne Schmälerung zu fodern.
Art. 16.
Besondere Bedingung.
Die Entschädigung wird aber nur unter
der Bedingung geleistet, daß die Gebäude,
für welche die Vergurung gegeben wird, ent-
weder auf der alten Stelle, oder, wo dieses
nicht zulassig wäre, auf einem andern Plaze
sfeuerordnungsmässig, nach einem geprüften
Plane wieder aufgebaut, und die Entschädts
gungs-Gelder lediglich zu diesem Zwecke ver-
wendet werden.
Ausnahmen hievon können nur unter
ganz ausserordentlichen Umständen mit höherer
Bewilligung Statt finden.
3a. Kapitel.
Von den Unglüucksfällen, in welchen
das Recht zur Entschädigung wirksam
wird.
Ar t. 17.
Brandschäden im Allgemeinen.
Die Versicherung der Gebäude gilt blos
"/ Beshädgungen welche aus Feuers
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