Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Der Anschlag der Gebaͤude fuͤr die 
Brandversicherung soll uͤbrigens weder bei den 
Steuern, noch bei andern Anlagen, noch 
sonst zur Richtschnur dienen, sondern in jeder 
Art unverfaͤnglich seyn. 
Art. 13. 
Wiedereintritt eines ausgetretenen Theilnehmers. 
Derjenige Theilnehmer, welcher schon 
einmal ausgetreten ist, und wieder eintreten 
will, wird eben so behandelt, als ob er nie 
Mitglied der Anstalt gewesen wdre, und muß 
sich daher allen Vorschriften und Verbindlich= 
keiten eines ganz neu eintretenden Theilneh= 
mers wiederholt unterwerfen. 
Titel II. 
WVon dem Entschädigungs-Rechee, 
welches durch den Eintritt und die 
Einverleibung erworben wird. 
1. Kapitel. 
Von der Natur und Beschaffenhei't 
der Enrschäáädigung. 
Art. 14. 
Begriff, Maaßstab, Art und Zeit der Entschl- 
digung. 
Jedes eingetretene Mitglied erwirbt einen 
rechtlichen Anspruch, daß ihm die Schäden, 
welche nach seinem Eintritte an seinen einge- 
schriebenen Gebäuden durch Feuersbrünste 
entstehen, auf Kosten aller übrigen Theilneh- 
mer, vergütet werden. 
Den Maaßstab dieser Entschädigung gibt 
im Allgemeinen, erstens: der eingeschriebene 
Anschlag des verunglückren Theilnehmers, 
und zweitens, der an des eingeschriebenen 
Gebäuden erlictene Schaden. 
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Die Entschaͤdigung wird in baarem Gelde 
geleistet, und soll in drei Monaten nach dem 
Brande berichtiget werden. 
Art. 15. 
Unabhaͤngigkeit der Entschaͤdigung von den Ver- 
mögens-Umständen der Verunglückten. 
Das Recht der Entschddigung hängt nicht 
davon ab, ob der Beschädigte auch sonst, 
rücksichtlich seiner Vermögens-Umstaude der 
Hilfe bedürftig sey, oder nicht; sondern er 
hat diese Entschddigung unter allen Umstän- 
den, welche durch die gegenwärtige Ordnung 
nicht ausdrücklich ausgenommen sind, unab- 
weiobar und ohne Schmälerung zu fodern. 
Art. 16. 
Besondere Bedingung. 
Die Entschädigung wird aber nur unter 
der Bedingung geleistet, daß die Gebäude, 
für welche die Vergurung gegeben wird, ent- 
weder auf der alten Stelle, oder, wo dieses 
nicht zulassig wäre, auf einem andern Plaze 
sfeuerordnungsmässig, nach einem geprüften 
Plane wieder aufgebaut, und die Entschädts 
gungs-Gelder lediglich zu diesem Zwecke ver- 
wendet werden. 
Ausnahmen hievon können nur unter 
ganz ausserordentlichen Umständen mit höherer 
Bewilligung Statt finden. 
3a. Kapitel. 
Von den Unglüucksfällen, in welchen 
das Recht zur Entschädigung wirksam 
wird. 
Ar t. 17. 
Brandschäden im Allgemeinen. 
Die Versicherung der Gebäude gilt blos 
"/ Beshädgungen welche aus Feuers 
10)
	        
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