Volltext : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1633

Königlich-Boaierisches

1634

Regierungsblatt.

 

LXX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  30.  Oktober  1811.

 

Bekanntmachuygen.

 

(Die  Verpflicheung  der  Auditoren  bei  der  National-Garde
  111.  Klasse  betreffend.)
Wir  Maximtlian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bajern.

D.  die  Verpflichtung  der  Auditoren  bei
Unserer  National-Garde  III.  Klasse  ein  wesentliches
  Erfoderniß  ist,  so  besfehlen  Wir,
daß  dieselbe  bei  jedesmaliger  Anstellung
eines  Auditors  nach  der  unten  folgenden
Eidesformel  vorgenommen,  und  über  den
Akt  der  Verpflichtung  ein  Protokoll  abgehalten
  werden  solle.

An  jenen  Orten,  wo  diese  Verpflichtung
bisher  nicht  geschehen  seyn  sollte,  ist  sie  alsbald
  vorzunehmen,  und  der  kommandirende
Offtzier  der  National-Garde  hiernach  dienstmässig
  anzuweisen.

München  den  s.  Oktober  1811..

Max  Joseph.
Graf  von  Montgelas.
Auf  königlichen  allerhöchsten  Befehlder
  General-Sekretär
F.  Kobell.

Eides  =  Formel.
für  dle
Auditoren  der  königlichen  National=  Garde
III.  Klasse.

 

Sie  sollen  schwören  zu  Gott  dem  Allmächrigen
  einen  körperlichen  Eid,  daß  sie
Seiner  Masestät  dem  Könige  von  Baiern,
als  Ihrem  allergnddigsten  Könige  und  Herrn.
wollen  treu  und  hold  seyn,  bei  allen  Gelegenheiten
  allen  Schaden  zu  verhindern,  und
Nutzen  zu  befäördern  sich  bestreben  werden;
daß  sie  als  Auditoren  der  königlichen  National-Garde
  III.  Klasse  nach  Vorschrift  der
für  diese  National-Garde  erlassenen  allerhöchsten
  Verordnungen,  und  bei  eintretenden
  Garnisons-Dienste  auch  nach  dem  Sinne
  der  königlich  baierischen  Milicdr-Geseze
und  des  Duell-Mandats,  überhaupt  aber
nach  Inhalr  des  Subordinations-Reglements
vom  23.  December  1805  und  der  Gerichtsordnung
  vom  24.  Mai  1800  in  allen  vorkommenden
  Fällen  unparteiische  Untersuchung
  pflegen,  und  ihr  rechrliches  Gurachten
  erstatten  wollen,  ohne  Ansehen  der  Person
  und  des  Karakters,  nach  ihrem  besten
Wissen  und  Gewissen,  Niemand  zu  Lieb  und-(113)