Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1673 
Transit- Guͤter in der Original-Karte, und 
in den gefertigten Auszuͤgen einzutragen, 
welche dann von dem Post-Beamten, der 
den bei dem Mautamte zuruͤckbleibenden ab- 
schriftlichen Auszug unterzeichnen muß, baar 
bezahlt werden. 
g. 5. 
Wenn Frache: Stücke mit dem Postwagen 
an Adressaten ankommen, welche an einem 
Ort wohnen, wo kein Hallamt sich befinder, 
so gestatten Wir, stets in der Absicht mäg- 
lichst alle dem kommerzirenden Publikum zu- 
gehenden Nachtheile und Umtriebe zu ver- 
hindern, daß die königlichen Post-Beamten 
zur vorgeschriebenen Kontrollirung des ange- 
gebenen Inhalts und Werths in diesen Fällen 
beiwirken; die Oeffnung und Untersuchung der 
Fracht: Stücke soll immer in Beiseyn der 
Post-Beamten, und an Orten, wo Polizei- 
Kommissariate oder Landgerichte sind, in deren 
Gegenwart, wo deren aber nicht sind, in 
Gegenwart des Orts und Gemeinde-Vorste- 
hers, jedoch von dem Elgenthümer oder 
Adressaten, oder deren Bevollmächtigten vor- 
genommen werden. 
Sollte es sich bei der vorgenommenen Un- 
tersuchung zeigen, daß der vorgefundene In, 
halt mit der Angabe nicht übereinstimmt, so 
wird über die ganze Verhandlung ein Proto- 
koll von dem Post-Beamten ausgenommen 
werden, das Fracht-Stück mie dem Siegel 
der Gegenwärtizen versehen, und zur weitern 
Straf-Einleitung nach dem 131. c. der Maut- 
Ordnung dem nächsten Hallam#e pr. Postw#- 
gen übersendet. Damit aber die köiniglichen 
  
1674 
Post-Beamten in der Erhebung der Zoll- 
Gebühren können erleichtert werden, sollen 
diese an den Grenzen in der Post= Karte 
gleich beigesezt, und von dem Kondukteur für 
die zwischen der Grenze und einem Hallamte 
liegende Unterwegs" Station baar oder gegen 
mit nadchstem Postwagen portofrei auszulösen- 
den Scheine entrichtet werden. 
Diejenigen Post Expeditienen, welche nach 
obiger Bestimmung zur mautämtlichen Be- 
handlung gebracht werden, sind in ihrer Ge- 
schästs: Führung als solche den nächstgelege- 
nen Maut: und Hall : Oberämtern zuge- 
wiesen. 
S. 6. 
Da die Postwagens Expeditionen als 
Staats-Anstalt, und die von ihr gefertigten 
Karten vollen Glauben verdienen, daher auch 
die in selben als Transito aufgeführten Fracht- 
Stücke nie im Lande bleiben können, so fälle 
der Zweck der Ausstellung der Transito-Pol- 
leten und der Ablage derselben bei der Grenze 
bei den auf dem Postwagen geführten Effekten 
ganz hinweg, und soll künftighin unterbleiben. 
G. 7. 
Essito-Fracht-Stücke, welche auf dem 
Postwagen gegeben werden, dürfen von den 
Post-Erxpeditlonen an Orten, wo Hallen sind, 
nicht angenommen werden, wenn sie nicht 
mautämtlich behandelt, hierüber mit Essito- 
Polleren begleitet, und gehörig obsignirt sind. 
Baare Geldsendungen find hievon allein aus- 
genommen. 
An Orten, wo keine Hallen sind, wird 
die Behandlung bei der Austeitts= Sration
	        
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