1673
Transit- Guͤter in der Original-Karte, und
in den gefertigten Auszuͤgen einzutragen,
welche dann von dem Post-Beamten, der
den bei dem Mautamte zuruͤckbleibenden ab-
schriftlichen Auszug unterzeichnen muß, baar
bezahlt werden.
g. 5.
Wenn Frache: Stücke mit dem Postwagen
an Adressaten ankommen, welche an einem
Ort wohnen, wo kein Hallamt sich befinder,
so gestatten Wir, stets in der Absicht mäg-
lichst alle dem kommerzirenden Publikum zu-
gehenden Nachtheile und Umtriebe zu ver-
hindern, daß die königlichen Post-Beamten
zur vorgeschriebenen Kontrollirung des ange-
gebenen Inhalts und Werths in diesen Fällen
beiwirken; die Oeffnung und Untersuchung der
Fracht: Stücke soll immer in Beiseyn der
Post-Beamten, und an Orten, wo Polizei-
Kommissariate oder Landgerichte sind, in deren
Gegenwart, wo deren aber nicht sind, in
Gegenwart des Orts und Gemeinde-Vorste-
hers, jedoch von dem Elgenthümer oder
Adressaten, oder deren Bevollmächtigten vor-
genommen werden.
Sollte es sich bei der vorgenommenen Un-
tersuchung zeigen, daß der vorgefundene In,
halt mit der Angabe nicht übereinstimmt, so
wird über die ganze Verhandlung ein Proto-
koll von dem Post-Beamten ausgenommen
werden, das Fracht-Stück mie dem Siegel
der Gegenwärtizen versehen, und zur weitern
Straf-Einleitung nach dem 131. c. der Maut-
Ordnung dem nächsten Hallam#e pr. Postw#-
gen übersendet. Damit aber die köiniglichen
1674
Post-Beamten in der Erhebung der Zoll-
Gebühren können erleichtert werden, sollen
diese an den Grenzen in der Post= Karte
gleich beigesezt, und von dem Kondukteur für
die zwischen der Grenze und einem Hallamte
liegende Unterwegs" Station baar oder gegen
mit nadchstem Postwagen portofrei auszulösen-
den Scheine entrichtet werden.
Diejenigen Post Expeditienen, welche nach
obiger Bestimmung zur mautämtlichen Be-
handlung gebracht werden, sind in ihrer Ge-
schästs: Führung als solche den nächstgelege-
nen Maut: und Hall : Oberämtern zuge-
wiesen.
S. 6.
Da die Postwagens Expeditionen als
Staats-Anstalt, und die von ihr gefertigten
Karten vollen Glauben verdienen, daher auch
die in selben als Transito aufgeführten Fracht-
Stücke nie im Lande bleiben können, so fälle
der Zweck der Ausstellung der Transito-Pol-
leten und der Ablage derselben bei der Grenze
bei den auf dem Postwagen geführten Effekten
ganz hinweg, und soll künftighin unterbleiben.
G. 7.
Essito-Fracht-Stücke, welche auf dem
Postwagen gegeben werden, dürfen von den
Post-Erxpeditlonen an Orten, wo Hallen sind,
nicht angenommen werden, wenn sie nicht
mautämtlich behandelt, hierüber mit Essito-
Polleren begleitet, und gehörig obsignirt sind.
Baare Geldsendungen find hievon allein aus-
genommen.
An Orten, wo keine Hallen sind, wird
die Behandlung bei der Austeitts= Sration