Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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F. 4. 
Damit aber auch die bei den General- 
Kommissariaten hinterliegenden Grundbücher 
beständig in Richtigkeic gesezt und erhalten 
werden können, müssen an dieselben von den 
Polizei-Direkrionen und Kommissariaten, dann 
Land= und Mediat-Untergerichten 
erstens: alle diejsenigen besondern Fälle, 
wo ein Eigenrhümer im Laufe des Versi- 
cherungs-Jahres selbst, so weit dieses 
durch den Art. 11. der Brandverssche- 
rungs: Ordnung gestattet ist, der Anstalt 
beitrite, binnen acht Tagen nach geschehe- 
nem Beitritte, umständlich und mit Rück- 
sicht auf die verschiedenen Rubriken des 
Grundbuchs einberichtet, — und 
zweitens ausserdem noch jährlich vom Jahre 
181 angefangen, bis zur Zeit der im Art. 
30. der Brandversicherungs" Ordnuns be- 
sohlenen totalen Erneuerung der Grund- 
bücher, genaue Uebersichten über die vor- 
gekommenen und für das folgende Versi= 
cherungs-Jahr in Wirkung tretenden Ver- 
änderungen eingesendet werden. 
Diese Uebersichten werden ganz in der näm- 
lichen Form, welche für die Grundbücher selbst 
vorgeschrieben ist, verfaßt, und sind nur für 
solche Orte uorhwendig, wo wirklich Verän= 
derungen vorgegangen sind; und auch bei die- 
sen Orten ist es nicht erforderlich, daß neuer- 
dings alle Gebäude auf;, und alle Rubriken 
durchgeführt werden, sondern es genügr, 
wenn nur diesenigen Gebäude darinn bezeich, 
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nek sind, welche in der Thar einer Verände= 
rung unterliegen, und wenn nur in denjeni- 
gen Rubriken, auf welche die Veränderung 
Bezug hat, das Nöthige bemerkt wird, wäh' 
rend bei den übrigen ohne Bemerkung geblis- 
benen Rubriken anzunehmen komme, daß dies- 
falls die alten Verhältnisse noch bestehen. 
Insbesondere aber sind die in F. 3 sub. 
lir. c. d. bezeichneten Veränderungen mit der 
grösten Genauigkeit anzugeben, um daraus 
die Zu= und Abgänge um die Summe des 
allenthalben versicherten Grundkapitals bemes- 
sen zu können. 
Die Uebersicheen müssen bis zum r. Sep- 
tember jeden Jahrs vollender seyn, und am 15. 
des nämlichen Monats bei den General-Kreis- 
Kommtssariaten eintreffen. 
G. 5. 
Um für die Eintragung aller Veränderun= 
gen in den Grundbüchern den gehörigen Raum 
zu gewinnen, ist der Bedacht darauf zu neh- 
men, daß auf jeder Seite des Grundbuchs 
nur ein, oder nach Umstnden ein Paar 
Hauptgebäude beschrieben werden. 
Die Grundbücher sind nach der alphabe- 
tischen Ordnung der einzelnen Orte zusammen= 
zulegen und wohl aufzubewahren, übrigens 
aber nicht zu binden, sondern nur in starken 
Hesten zusammen zu halten. 
Die jährlichen Veränderungs= Ueberssch- 
ten werden nach der Ordnung der Jahrgänge 
den Grundbüchern eines jeden betreffenden 
Ortes beigeheftet.
	        
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