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F. 4.
Damit aber auch die bei den General-
Kommissariaten hinterliegenden Grundbücher
beständig in Richtigkeic gesezt und erhalten
werden können, müssen an dieselben von den
Polizei-Direkrionen und Kommissariaten, dann
Land= und Mediat-Untergerichten
erstens: alle diejsenigen besondern Fälle,
wo ein Eigenrhümer im Laufe des Versi-
cherungs-Jahres selbst, so weit dieses
durch den Art. 11. der Brandverssche-
rungs: Ordnung gestattet ist, der Anstalt
beitrite, binnen acht Tagen nach geschehe-
nem Beitritte, umständlich und mit Rück-
sicht auf die verschiedenen Rubriken des
Grundbuchs einberichtet, — und
zweitens ausserdem noch jährlich vom Jahre
181 angefangen, bis zur Zeit der im Art.
30. der Brandversicherungs" Ordnuns be-
sohlenen totalen Erneuerung der Grund-
bücher, genaue Uebersichten über die vor-
gekommenen und für das folgende Versi=
cherungs-Jahr in Wirkung tretenden Ver-
änderungen eingesendet werden.
Diese Uebersichten werden ganz in der näm-
lichen Form, welche für die Grundbücher selbst
vorgeschrieben ist, verfaßt, und sind nur für
solche Orte uorhwendig, wo wirklich Verän=
derungen vorgegangen sind; und auch bei die-
sen Orten ist es nicht erforderlich, daß neuer-
dings alle Gebäude auf;, und alle Rubriken
durchgeführt werden, sondern es genügr,
wenn nur diesenigen Gebäude darinn bezeich,
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nek sind, welche in der Thar einer Verände=
rung unterliegen, und wenn nur in denjeni-
gen Rubriken, auf welche die Veränderung
Bezug hat, das Nöthige bemerkt wird, wäh'
rend bei den übrigen ohne Bemerkung geblis-
benen Rubriken anzunehmen komme, daß dies-
falls die alten Verhältnisse noch bestehen.
Insbesondere aber sind die in F. 3 sub.
lir. c. d. bezeichneten Veränderungen mit der
grösten Genauigkeit anzugeben, um daraus
die Zu= und Abgänge um die Summe des
allenthalben versicherten Grundkapitals bemes-
sen zu können.
Die Uebersicheen müssen bis zum r. Sep-
tember jeden Jahrs vollender seyn, und am 15.
des nämlichen Monats bei den General-Kreis-
Kommtssariaten eintreffen.
G. 5.
Um für die Eintragung aller Veränderun=
gen in den Grundbüchern den gehörigen Raum
zu gewinnen, ist der Bedacht darauf zu neh-
men, daß auf jeder Seite des Grundbuchs
nur ein, oder nach Umstnden ein Paar
Hauptgebäude beschrieben werden.
Die Grundbücher sind nach der alphabe-
tischen Ordnung der einzelnen Orte zusammen=
zulegen und wohl aufzubewahren, übrigens
aber nicht zu binden, sondern nur in starken
Hesten zusammen zu halten.
Die jährlichen Veränderungs= Ueberssch-
ten werden nach der Ordnung der Jahrgänge
den Grundbüchern eines jeden betreffenden
Ortes beigeheftet.