Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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F.  4.

Damit  aber  auch  die  bei  den  General-Kommissariaten
  hinterliegenden  Grundbücher
beständig  in  Richtigkeic  gesezt  und  erhalten
werden  können,  müssen  an  dieselben  von  den
Polizei-Direkrionen  und  Kommissariaten,  dann
Land=  und  Mediat-Untergerichten

erstens:  alle  diejsenigen  besondern  Fälle,
wo  ein  Eigenrhümer  im  Laufe  des  Versicherungs-Jahres
  selbst,  so  weit  dieses
durch  den  Art.  11.  der  Brandversscherungs:
  Ordnung  gestattet  ist,  der  Anstalt
beitrite,  binnen  acht  Tagen  nach  geschehenem
  Beitritte,  umständlich  und  mit  Rücksicht
  auf  die  verschiedenen  Rubriken  des
Grundbuchs  einberichtet,  —  und

zweitens  ausserdem  noch  jährlich  vom  Jahre
181  angefangen,  bis  zur  Zeit  der  im  Art.
30.  der  Brandversicherungs"  Ordnuns  besohlenen
  totalen  Erneuerung  der  Grundbücher,
  genaue  Uebersichten  über  die  vorgekommenen
  und  für  das  folgende  Versicherungs-Jahr
  in  Wirkung  tretenden  Veränderungen
  eingesendet  werden.

Diese  Uebersichten  werden  ganz  in  der  nämlichen
  Form,  welche  für  die  Grundbücher  selbst
vorgeschrieben  ist,  verfaßt,  und  sind  nur  für
solche  Orte  uorhwendig,  wo  wirklich  Veränderungen
  vorgegangen  sind;  und  auch  bei  diesen
  Orten  ist  es  nicht  erforderlich,  daß  neuerdings
  alle  Gebäude  auf;,  und  alle  Rubriken
durchgeführt  werden,  sondern  es  genügr,
wenn  nur  diesenigen  Gebäude  darinn  bezeich,

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nek  sind,  welche  in  der  Thar  einer  Veränderung
  unterliegen,  und  wenn  nur  in  denjenigen
  Rubriken,  auf  welche  die  Veränderung
Bezug  hat,  das  Nöthige  bemerkt  wird,  wäh'
rend  bei  den  übrigen  ohne  Bemerkung  geblisbenen
  Rubriken  anzunehmen  komme,  daß  diesfalls
  die  alten  Verhältnisse  noch  bestehen.
Insbesondere  aber  sind  die  in  F.  3  sub.
lir.  c.  d.  bezeichneten  Veränderungen  mit  der
grösten  Genauigkeit  anzugeben,  um  daraus
die  Zu=  und  Abgänge  um  die  Summe  des
allenthalben  versicherten  Grundkapitals  bemessen
  zu  können.

Die  Uebersicheen  müssen  bis  zum  r.  September
  jeden  Jahrs  vollender  seyn,  und  am  15.
des  nämlichen  Monats  bei  den  General-Kreis-Kommtssariaten
  eintreffen.

G.  5.

Um  für  die  Eintragung  aller  Veränderungen
  in  den  Grundbüchern  den  gehörigen  Raum
zu  gewinnen,  ist  der  Bedacht  darauf  zu  nehmen,
  daß  auf  jeder  Seite  des  Grundbuchs
nur  ein,  oder  nach  Umstnden  ein  Paar
Hauptgebäude  beschrieben  werden.

Die  Grundbücher  sind  nach  der  alphabetischen
  Ordnung  der  einzelnen  Orte  zusammenzulegen
  und  wohl  aufzubewahren,  übrigens
aber  nicht  zu  binden,  sondern  nur  in  starken
Hesten  zusammen  zu  halten.

Die  jährlichen  Veränderungs=  Uebersschten
  werden  nach  der  Ordnung  der  Jahrgänge
den  Grundbüchern  eines  jeden  betreffenden
Ortes  beigeheftet.