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F. 4.
Damit aber auch die bei den General-Kommissariaten
hinterliegenden Grundbücher
beständig in Richtigkeic gesezt und erhalten
werden können, müssen an dieselben von den
Polizei-Direkrionen und Kommissariaten, dann
Land= und Mediat-Untergerichten
erstens: alle diejsenigen besondern Fälle,
wo ein Eigenrhümer im Laufe des Versicherungs-Jahres
selbst, so weit dieses
durch den Art. 11. der Brandversscherungs:
Ordnung gestattet ist, der Anstalt
beitrite, binnen acht Tagen nach geschehenem
Beitritte, umständlich und mit Rücksicht
auf die verschiedenen Rubriken des
Grundbuchs einberichtet, — und
zweitens ausserdem noch jährlich vom Jahre
181 angefangen, bis zur Zeit der im Art.
30. der Brandversicherungs" Ordnuns besohlenen
totalen Erneuerung der Grundbücher,
genaue Uebersichten über die vorgekommenen
und für das folgende Versicherungs-Jahr
in Wirkung tretenden Veränderungen
eingesendet werden.
Diese Uebersichten werden ganz in der nämlichen
Form, welche für die Grundbücher selbst
vorgeschrieben ist, verfaßt, und sind nur für
solche Orte uorhwendig, wo wirklich Veränderungen
vorgegangen sind; und auch bei diesen
Orten ist es nicht erforderlich, daß neuerdings
alle Gebäude auf;, und alle Rubriken
durchgeführt werden, sondern es genügr,
wenn nur diesenigen Gebäude darinn bezeich,
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nek sind, welche in der Thar einer Veränderung
unterliegen, und wenn nur in denjenigen
Rubriken, auf welche die Veränderung
Bezug hat, das Nöthige bemerkt wird, wäh'
rend bei den übrigen ohne Bemerkung geblisbenen
Rubriken anzunehmen komme, daß diesfalls
die alten Verhältnisse noch bestehen.
Insbesondere aber sind die in F. 3 sub.
lir. c. d. bezeichneten Veränderungen mit der
grösten Genauigkeit anzugeben, um daraus
die Zu= und Abgänge um die Summe des
allenthalben versicherten Grundkapitals bemessen
zu können.
Die Uebersicheen müssen bis zum r. September
jeden Jahrs vollender seyn, und am 15.
des nämlichen Monats bei den General-Kreis-Kommtssariaten
eintreffen.
G. 5.
Um für die Eintragung aller Veränderungen
in den Grundbüchern den gehörigen Raum
zu gewinnen, ist der Bedacht darauf zu nehmen,
daß auf jeder Seite des Grundbuchs
nur ein, oder nach Umstnden ein Paar
Hauptgebäude beschrieben werden.
Die Grundbücher sind nach der alphabetischen
Ordnung der einzelnen Orte zusammenzulegen
und wohl aufzubewahren, übrigens
aber nicht zu binden, sondern nur in starken
Hesten zusammen zu halten.
Die jährlichen Veränderungs= Uebersschten
werden nach der Ordnung der Jahrgänge
den Grundbüchern eines jeden betreffenden
Ortes beigeheftet.