Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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hoͤrde erhebt die genehmigte Vorschußsumme 
aus der bezeichneten Kasse gegen Bescheinung 
und zahlt sie den verunglückten Theilnehmern 
im Beiseyn zweier Zengen gegen Bescheinung. 
hinaus. 
Da der Art. 16. der Brandversicherungs: 
Ordnung die Leistung der Entschädigung von 
der Bedingung abhängig machr, daß die Gel- 
der nur zum Wiederaufbau verwendet werden 
sollen, so dürfen solche nur an jene Verun- 
slückten ohne Aufenrhalt baar hinausgegeben 
werden, deren Gebäude mit keiner Hypothek 
oder sonstigem Schuldverbande behaftet, oder 
welche sonst mit hinlänglichem Vermögen an- 
gesessen, oder auch für die gesezliche Verwen- 
dung Sicherheit zu leisten im Scande sind. 
Die General-Kreis= Kommissariate haben, — 
ob= und wie der Bedingung eines und zwar feuer- 
ordnungsmässigen Wiederaufbaues genügt wor- 
den sey? sich Gewißheit zu verschaffen und 
weeden angewiesen, von diesem Punkte in den 
Jahresberichten, nach der Vorschrift vom 27. 
September 1800 (Rggsbl. S. 1728) unter 
der Rubrik II. B I. Nro. F. besondere Mel- 
dung zu machen. 
C. 
Verfahren bei Feuersbrünsten aus 
Bocheit oder Schuld. 
- 
Ergiebt sich aus den Akten eine jedoch nur 
einfache Schuld eines Theilnehmers oder auch 
eines Dricten; so ändert dieß in dem eben 
beschriebenen Verfahren gar nichts; nur ha- 
ben die General Kreis-Kommissariate die poli- 
  
  
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zeiliche Ahndung gegen die Schuldigen in der 
geeigneten Art zu veranlassen. 
Erscheint aber die Schulo von zrober Art, 
so ist dieser Punkt bei den General-Kreis= 
Kommissariaten in kollegiale Berathung zu 
nehmen und ein motivirtes Konklusum über 
die Frage zu verfassen: ob und in wie weit 
der Fall so geeignet sen, daß er nach den 
Art. 18 und 40 der Brandversscherungs- 
Ordnung in gerichtlichen Verhandlungen ein- 
zuleiten seyn dürfste. Dieses Konklusum ist 
mit sämtlichen Akten mittels Berichts an das 
Ministerium einzubefördern. Dasselbe prüft 
die Gründe des conclusi, ob die gerichtliche 
Verhandlung, sowohl rüksichrlich der Strafe, 
als auch rüksichrlich der Rükvergütung und 
des Ersazes, Statt finden, oder ob sich der 
Rükvergütung und des Ersazes begeben wer- 
den wolle, und die Schuld als vom geringern 
Grade bloß polizeilich zu ahnden sey. Imlez- 
tern Falle verfügen die General-Kreis-Kom- 
missariate das Weitere, im erstern Falle aber 
übergeben sie die Akten an das einschlagende 
Appellationsgericht zur fernern gerichrlichen 
Einleitung. 
Finden sich aber Indizien einer verbrecheri- 
schen Brandstistung vor, so werden die Akten 
von den General-Kreis-Kommissariaten sogleich 
Lan die geeigneten Appellationsgerichte hinüber= 
geschlossen; nur ist vor Allem zu sorgen, daß 
die Entschädigungen für die verunglükten 
schuldlosen Theilnehmer, unabhänzig von 
dem einzuleitenden Kriminalprozeß raliffzirt 
und angewiesen werden. Dem hierüber eben- 
fals wm erstattenden Berichte an das Mini- 
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