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sterium ist eine kurze species facti zur Notiz
beizulegen.
Da übrigens in Gemaͤßheit des Art. 18.
der Brandversicherungs-Ordnung die Entschaͤ-
digung auch dann geleistet werden muß, wenn
ein verungluͤckter Theilnehmer zwar selbst
Schuld an dem Brande und an seinem eige-
nen Schaden ist, aber auf dem beschädigten
Gebäude eine Hypothek hafter; so ist hievon
in den Berichten ausdrückliche Meldung zu
machen. Die General-Kommissariate haben
sich, wie sich von selbst verstehr, über diesen
Dunkt durch gerichtliche Zeugnisse offiziell zu
unterrichten. Auch sind für den Fall, wo im
Namen der Anstalzein Ruck-ergütungs= oder
Ersaz: Anspruch geltend zu machen wäre, über
die Vermögensumstände der treffenden Perso-
nen amtliche Zeugnisse vor Allem erforderlich.
Titel III.
Von der Repartiction der Schcd-
ben und der Einhebune der
Beiträge.
A.
Jährliche Uebersichten über die
vorgefallenen Schäden.
G. 0.
Damit über den Betrag der jährlichen
Brandschäden jede Irrung sogleich beseitiger
werden könne, hat jede Unterbehörde längstens
in der lezten Weche des Monars November,
dem General Kreis-Kommissariate im Allge-
meinen die Summe anzuzeigen, welche nach
ihren aktenmässigen Listen auf die in ihrem Di-
strikre erwachsenen Schäden erlaufen ist. Zu-
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gleich ist auch die Summe anzuzeigen, wel-
che von den neu eingetretenen, oder mit dem
Anschlag erhöhten Theilnehmern nach der Be-
stimmung des Art. al. der Brandversiche-
rungs-Ordnung zu den Vorschußfonds für
das verflossene Versicherungs-Jahr zu er-
heben kommt.
Findet das General: Kreis-Kommissariat
diese Summen mit seinen Akten übereinstim-
mend, oder hat dasselbe die allenfallsigen Dif-
ferenzen aufgeblärt; so macht es auch seiner
Seits dem Ministerium den zu erhebenden
Totalbetrag für jede Stadt und für jedes Ge-
richt im Kreise summarisch bekannt.
Bei dem Ministerium des Innern wer-
den diese Summen mit den Registern im Rech-
nungsbuͤreau verglichen, die Beitragsonoten
von jedem Hundert oder Tausend Gulden in
der durch den Art. 32. der Brandversi-
cherungs --Ordnung bestimmten Art berechnet
und hiernach die Repartition fuͤr alle Kreise
und fuͤr die einzelnen Distrikte in jedem Kreise
entworfen. Für die Publikation des Aus-
schlags im allgemeinen Regierungsblatte wird
das Ministerlum sorgen; die Publikation durch
die Intelligenzblätter aber haben die General-=
Kreis-Kommissariate, und die mündliche Publi-
kation in den einzelnen Orten endlich, und die
Lokalsubrepartitionen haben die Unterbehörden
zu verfügen.
Damit übrigens beim Ausschlage auch
auf die im Art. 85. der Brandversicherungs-
Ordnung für das Kanzleipersonal der Gene-
neral, Kreis-Kommissariare vorbehaltenen Re-