Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

182

B.
Aufgenommene  Vorschuß-Kapitalien.

6G.  13.

Die  m  Art.  a1.  der  Brandversicherungs-Ordnung
  vorbehaltene  Aufnahme  von  Vorschußkapiralien
  aus  Kirchen=  und  Seiftungssonds,
  die  Verzinsung  und  allmählige  Zurükzahlung
  derselben,  wird  von  dem  Ministerium
  des  Innern  unter  köntglicher  Sanktion
im  Allgemeinen  dezidirt.

Jedem  General  Kreis-Kommissarlate
wird  von  den  ausgenommenen  Kapitalien  eine
verhältnißmdssige  Summe  zur  Disposttion  zu
repartirt.  Die  Administrations-Aemter,  wo
diese  Summe  nach  und  nach  bei  vorkommenden
  Fällen  zu  erheben  kommt,  werden  den
General-Kreis=  Kommissariaten  bekannt  gemacht,
  und  die  Aemter  selbst  zur  Ausfolglassung
  auf  Ordre  der  Krelsstellen  im  Allgemeinen
  angewiesen.

Die  Zurückzahlungen  und  Zinsentrichtungen
  werden  aus  den  jährlichen  Beiträgen  geschöpft.
  Bei  dem  Ministerium  werden  über
das  Anlehensgeschäft  eigene  Vormerkungen
gehalten  und  die  Richtigkeit  der  geleisteten
Hin:  und  Herzahlungen  wird  durch  die  gegenseitig
  ausgewechselren  Quittungen  der  Polizeiund
  Stiftungs-Beamten  konstatirt.

Ein  ähnliches  Benehmen  wird,  was  die
in  dem  gedachten  Artikel  ebenfalls  eventuell
vorbehaltenen  Vorschüsse  aus  den  landesherrlichen
  Kassen  beerifft,  zwischen  den  beiderseitigen
  Ministerien  des  Innern  und  der  Finanzen
  Statt  finden.

184
C.
Ständiger  Vorschuß,Fond.
K.  14.

Der  in  oft  besagtem  Artikel  angeordnete
ständige  Vorschuß=  Fond  jedes  Distrikrs  soll
in  der  Regel  zunächst  für  die  Versicherungs,
Bedürfnisse  des  Distrikts  selbst  verwendet
werden.

Die  verschiedenen  Vorschuß-Kasson  sollen
nichts  destoweniger,  wo  es  angeht,  einander
aushelfen.  Jede  Kasse  erhaͤlt  nach  eingehobenen
  Beiträgen  ihren  ursprünglichen  Betrag
an  Vorschuß-Fonds  zurück.

Jedem  General=  Kreis=  Kommissariate
steht  nur  die  Disposstion  auf  die  Verschuß-Kassen
  in  seinem  Kreise  zu.  Nothwendige
Anweisungen  auf  Kassen  ausser  dem  Hreise
werden  durch  das  Ministerium  auf  Anregung
desfallsiger  Bedürfnisse  unmittelbar  verfügt.

D.
Rechnungsführung.
.  155.

Die  Unterbehörden  haben  über  Einnahm#
und  Ausgabe  ordentliche  Tagebücher  und  Manualien
  zu  halten.

Die  General-Kreis:  Kommissariate,  welchen
  ohnedieß  die  Einnahms=  und  Ausgabs=Posten
  in  Sachen  der  Brandversicherung,
jedesmal  offiziell  bekannt  gemacht  werden,
haben  hierüber  strenge  Kontrole  zu  führen:
so  wie  ein  Gleiches  auch  in  dem  Rechnungs-Bürcau
  des  Ministeriums  geschehen  wird.

Wenn  insbesendere  zu  einer  oder  der  andern
  Vorschuß  Kasse  ausserordentliche  Zufküsse,
namentlich  mittels  Geldbußen,  in  Folge  des