182
B.
Aufgenommene Vorschuß-Kapitalien.
6G. 13.
Die m Art. a1. der Brandversicherungs-Ordnung
vorbehaltene Aufnahme von Vorschußkapiralien
aus Kirchen= und Seiftungssonds,
die Verzinsung und allmählige Zurükzahlung
derselben, wird von dem Ministerium
des Innern unter köntglicher Sanktion
im Allgemeinen dezidirt.
Jedem General Kreis-Kommissarlate
wird von den ausgenommenen Kapitalien eine
verhältnißmdssige Summe zur Disposttion zu
repartirt. Die Administrations-Aemter, wo
diese Summe nach und nach bei vorkommenden
Fällen zu erheben kommt, werden den
General-Kreis= Kommissariaten bekannt gemacht,
und die Aemter selbst zur Ausfolglassung
auf Ordre der Krelsstellen im Allgemeinen
angewiesen.
Die Zurückzahlungen und Zinsentrichtungen
werden aus den jährlichen Beiträgen geschöpft.
Bei dem Ministerium werden über
das Anlehensgeschäft eigene Vormerkungen
gehalten und die Richtigkeit der geleisteten
Hin: und Herzahlungen wird durch die gegenseitig
ausgewechselren Quittungen der Polizeiund
Stiftungs-Beamten konstatirt.
Ein ähnliches Benehmen wird, was die
in dem gedachten Artikel ebenfalls eventuell
vorbehaltenen Vorschüsse aus den landesherrlichen
Kassen beerifft, zwischen den beiderseitigen
Ministerien des Innern und der Finanzen
Statt finden.
184
C.
Ständiger Vorschuß,Fond.
K. 14.
Der in oft besagtem Artikel angeordnete
ständige Vorschuß= Fond jedes Distrikrs soll
in der Regel zunächst für die Versicherungs,
Bedürfnisse des Distrikts selbst verwendet
werden.
Die verschiedenen Vorschuß-Kasson sollen
nichts destoweniger, wo es angeht, einander
aushelfen. Jede Kasse erhaͤlt nach eingehobenen
Beiträgen ihren ursprünglichen Betrag
an Vorschuß-Fonds zurück.
Jedem General= Kreis= Kommissariate
steht nur die Disposstion auf die Verschuß-Kassen
in seinem Kreise zu. Nothwendige
Anweisungen auf Kassen ausser dem Hreise
werden durch das Ministerium auf Anregung
desfallsiger Bedürfnisse unmittelbar verfügt.
D.
Rechnungsführung.
. 155.
Die Unterbehörden haben über Einnahm#
und Ausgabe ordentliche Tagebücher und Manualien
zu halten.
Die General-Kreis: Kommissariate, welchen
ohnedieß die Einnahms= und Ausgabs=Posten
in Sachen der Brandversicherung,
jedesmal offiziell bekannt gemacht werden,
haben hierüber strenge Kontrole zu führen:
so wie ein Gleiches auch in dem Rechnungs-Bürcau
des Ministeriums geschehen wird.
Wenn insbesendere zu einer oder der andern
Vorschuß Kasse ausserordentliche Zufküsse,
namentlich mittels Geldbußen, in Folge des