182
B.
Aufgenommene Vorschuß-
Kapitalien.
6G. 13.
Die m Art. a1. der Brandversicherungs-
Ordnung vorbehaltene Aufnahme von Vor-
schußkapiralien aus Kirchen= und Seiftungs=
sonds, die Verzinsung und allmählige Zu-
rükzahlung derselben, wird von dem Ministe-
rium des Innern unter köntglicher Sanktion
im Allgemeinen dezidirt.
Jedem General Kreis-Kommissarlate
wird von den ausgenommenen Kapitalien eine
verhältnißmdssige Summe zur Disposttion zu
repartirt. Die Administrations-Aemter, wo
diese Summe nach und nach bei vorkommen-
den Fällen zu erheben kommt, werden den
General-Kreis= Kommissariaten bekannt ge-
macht, und die Aemter selbst zur Ausfolg=
lassung auf Ordre der Krelsstellen im Allge-
meinen angewiesen.
Die Zurückzahlungen und Zinsentrichtun-
gen werden aus den jährlichen Beiträgen ge-
schöpft. Bei dem Ministerium werden über
das Anlehensgeschäft eigene Vormerkungen
gehalten und die Richtigkeit der geleisteten
Hin: und Herzahlungen wird durch die gegen-
seitig ausgewechselren Quittungen der Polizei=
und Stiftungs-Beamten konstatirt.
Ein ähnliches Benehmen wird, was die
in dem gedachten Artikel ebenfalls eventuell
vorbehaltenen Vorschüsse aus den landesherr-
lichen Kassen beerifft, zwischen den beidersei-
tigen Ministerien des Innern und der Finan-
zen Statt finden.
184
C.
Ständiger Vorschuß,Fond.
K. 14.
Der in oft besagtem Artikel angeordnete
ständige Vorschuß= Fond jedes Distrikrs soll
in der Regel zunächst für die Versicherungs,
Bedürfnisse des Distrikts selbst verwendet
werden.
Die verschiedenen Vorschuß-Kasson sollen
nichts destoweniger, wo es angeht, einander
aushelfen. Jede Kasse erhaͤlt nach eingeho-
benen Beiträgen ihren ursprünglichen Betrag
an Vorschuß-Fonds zurück.
Jedem General= Kreis= Kommissariate
steht nur die Disposstion auf die Verschuß-
Kassen in seinem Kreise zu. Nothwendige
Anweisungen auf Kassen ausser dem Hreise
werden durch das Ministerium auf Anregung
desfallsiger Bedürfnisse unmittelbar verfügt.
D.
Rechnungsführung.
. 155.
Die Unterbehörden haben über Einnahm#
und Ausgabe ordentliche Tagebücher und Ma-
nualien zu halten.
Die General-Kreis: Kommissariate, wel-
chen ohnedieß die Einnahms= und Ausgabs=
Posten in Sachen der Brandversicherung,
jedesmal offiziell bekannt gemacht werden,
haben hierüber strenge Kontrole zu führen:
so wie ein Gleiches auch in dem Rechnungs-
Bürcau des Ministeriums geschehen wird.
Wenn insbesendere zu einer oder der an-
dern Vorschuß Kasse ausserordentliche Zufküsse,
namentlich mittels Geldbußen, in Folge des