Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

1835 
ausserdem aus Kosten der saumigen Vasal- 
len die Fassionen durch eigene Kommissaͤre 
wuͤrde herstellen lassen. 
g. II. 
Die über die behen eingereichten Lehen- 
Fassionen werden durch die Lehen und Ho- 
heits-Sektion Unsers Ministeriume der aus- 
wärtigen Angelegenheiten geprüse, und das 
Lehen von dem allenfalls damit vermischten 
Allod soviel möglich ausgeschieden werden. 
C. III. 
Dortselbst sollen serners die Verträge, 
welche Unsere Vasallen mit ihren After- 
Lehenleuren über die Auflösung des Aster- 
behen-Verbandes abgeschlossen haben, unter- 
suchr, und in der Berichtigung dieses Ge- 
genstandes soweit vorgeschritten werden, daß 
derselbe in Absicht auf die fernern Vorbe- 
reitungen zur Klassisikatlon und Allodifika= 
tion Unserer Lehen keinen Aufschub mehr 
verursachen kann. 
S. W. 
Hierauf werden die Fassionen mit den Re- 
visions-Bemerkungen denjenigen einschlägigen 
Finanz-Direktionen zugeschlossen, in derer 
Kreise alle, oder wenigst die meisten Zuge- 
hörungen eines Lehens gelegen sind. 
5 V. 
Diese scheiden die Fasssonen über die Be- 
standtheile der Rusttkal= ehen= Zugehörunt 
gen von jenen über den Ertrag derselben, 
dann über die Dominikal; und Gerwerbe= 
Remnten aus, und theilen die drei leztern den 
betreffenden Rentämtern mitz. 
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g. VI. 
Den Rentaͤmtern wird es zur Pflicht ge- 
macht, die ihnen zugeschlossenen Fassionen 
ungesaͤumt zu liquidiren, und dadurch nicht 
nur allein die Existenz, sondern auch die 
wahre Größe aller Lehen-Gefälle und darauf 
allenfalls haftenden im Abzuge passirlichen 
Bürden zu erheben, zu welchem Ende so- 
wohl die vorzuladenden Jurisdiktions-Grund- 
Zins= Zehent= und Afterlehenbaren Hinter- 
sassen dann Pächter K. ihre Briese, Ein- 
schreibbüchlein, Pacht-Kontrakte 2c. mitzubrin: 
gen, als auch die Vasallen, oder derrn Be- 
amte die Saalbücher, Rechnungen, Hebere= 
gister, und überhaupt alle Dokumente vor- 
julegen haben, woraus ihre Rustikal-Domi- 
mikal- und Gewerbe-Renten-Fassionen ver- 
faßt worden sind, und womn die Ansäze in 
denselben gerechtfertiget werden können. 
G. VII. 
Die emdeckten Abgänge, und unrichtigen 
Ansäze werden von den Remämtern in der 
Fafsson sogleich berichtiget, und die abzu- 
haltenden Liquidations-Protokolle sowohl von 
den Prästaeionopflichtigen, als auch von den 
Vasallen respektive deren Beamten eigenhin- 
dig unterzeichnet. 
C. Vll. 
Sollte ein Vasall den angegebenen Na- 
tural= Ertrag des selbst eingehobenen, oder 
verpachtetren, oder auf After-Lehen verliehe- 
nen Zehents von den leztern zehn oder fünf 
Jahren mit Rechnungen, Zehent-Registern, 
Verpachtungs-Protokollen, und dergleichen
	        
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