Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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nicht  erweisen  koͤnnen,  so  liquidirt  das  einschlagige
  Rentamt  die  Zehent-  Fassions-Tabelle
  einsweilen  nur  in  Hinsicht  der  darin
aufgef  ührten  Zehentholden  respektive  Aster-Wasallen,
  und  übergiebt  sodann  dieselbe  dem
betreffenden  Landgerichte,  welches  theils  durch
die  Zehent=  Holden,  und  theils  durch  beeidigte
Sach=  umd  Ortskündige  Männer  den  Natural-Betrag
  der  gewöhulichen  Getreide-Aussaat,
  und  der  Aerndts  eines  jeden  Zehent-Holden
  auf  Kosten  des  Wasallen  zu  erheben,
  den  jährlichen  Ertrag  derjenigen  Früchte
  aber,  von  welchen  der  kleine  Zehem  gegeben
  wird,  so  wie  auch  den  Blutzehent-Betrag
  im  Gelde  scházen  zu  lassen,  und
das  von  den  Schéleuten  unterzeichnete  Schäzungs-Protekoll
  dem  gedachten  Rentamte
zur  Berechnung  und  Einstellung  des  Zehent-Betrages
  für  jeden  Zehend-Holden  in  den
Jeeigneten  Fasstons=  Tabellen  zurückzugeben
har.
C.  IX.

Während  die  Landgerichte  und  Rentämter
mit  der  Erhebung  und  Liquidirung'  der  Lehen-Gefälle
  beschdftiget  sind,  haben  die  Finanz-Duektionen,
  um  die  Bestandtheile  der  Lehen
vollkommen  zu  berichtigen,  die  Fassionen
über  die  Rustikal=  Lehen=  Zugehörungen  mie
den  Rustikal=  Stener"  Fassionen  des  nämlichen
  Vasallen,  und  mit  den  Rustikal-Steuer-Katastern
  selbst  zu  vergleichen,  und  nach  Befund
  ihre  Uebereinstimmung  unter  der  gewöhnlichen
  Unterschrift  und  Fertigung  zu  bestaätigen,
  sofort  bei  Grundstücken,  dann  bei
Ziegel=  und  Kalkbrennereien,  Gips-Mar- 



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mor:  und  andern  Steinbrüchen,  Torfstechereien
  2c.  die  entsprechenden  Numern,  eidlichen
Schäázungen,  eigenen  Farirungen,  und  ämtlichen
  Gutachten,  dann  die  ausgemittelten
Seeuer-Kapiralien,  welche  leztere  die  Stelle
des  Lehenwerehes  vertreten,  aus  den  Rust#
kal:  Steuer:  Katastern  in  die  geeigmien  Kolumnen
  der  Rustikal-Lehen-Fassionen  überzutragen.

G.  X.

Bei  den  Wohngebäuden,  Lust/  Sagd-  und
andern  Haͤusern,  welche  keine  Rente  bringen,
  wie  auch  bei  Jagden  und  Fischereien,
werden  in  Absicht  auf  die  Eignung  und
Klassifkarion  der  Lehen  die  eigenen  Fasssonen
  der  Vasallen  zum  Grunde  gelege.

g.  XI.

Sollte  ein  oder  der  andere  Vasall  in  der
Steuer-Fassion  einige  Gegenstaͤnde  als  Lehen-Zugehsrungen
  angegeben  haben,  welche
  in  der  Lehen-Fassion  enrweder  gar  nicht
berührt,  oder  als  allod  jedoch  ohne  Beweise
vorgetragen  sind,  so  haben  die  Finanz-Direktionen
  vor  Allen  die  besagten  Wasallen.
hierüber  zu  vernehmen,  und  ihnen  aufzutragen,
  daß  sie  eneweder  ihre  Rustikal=  Lehen-Fasstomen
  genau  nach  den  übergebenen  Rustikal=
  Steuer-Fassionen  umadundern,  oder
die  vorgegebene  Allodial=  Eigenschaft  sogleich
erweisen  sollen.

g.  XII.

Sobald  die  Rentaͤmter  die  Liquidation
der  Lehen=  Renten  geendiger,  und  die  liquidirten
  Fasstonen  nebst  den  Eiquldations-Prorokollen
  an  die  Finanz=  Direktionen  ein-(1:7#“)