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nicht erweisen koͤnnen, so liquidirt das einschlagige
Rentamt die Zehent- Fassions-Tabelle
einsweilen nur in Hinsicht der darin
aufgef ührten Zehentholden respektive Aster-Wasallen,
und übergiebt sodann dieselbe dem
betreffenden Landgerichte, welches theils durch
die Zehent= Holden, und theils durch beeidigte
Sach= umd Ortskündige Männer den Natural-Betrag
der gewöhulichen Getreide-Aussaat,
und der Aerndts eines jeden Zehent-Holden
auf Kosten des Wasallen zu erheben,
den jährlichen Ertrag derjenigen Früchte
aber, von welchen der kleine Zehem gegeben
wird, so wie auch den Blutzehent-Betrag
im Gelde scházen zu lassen, und
das von den Schéleuten unterzeichnete Schäzungs-Protekoll
dem gedachten Rentamte
zur Berechnung und Einstellung des Zehent-Betrages
für jeden Zehend-Holden in den
Jeeigneten Fasstons= Tabellen zurückzugeben
har.
C. IX.
Während die Landgerichte und Rentämter
mit der Erhebung und Liquidirung' der Lehen-Gefälle
beschdftiget sind, haben die Finanz-Duektionen,
um die Bestandtheile der Lehen
vollkommen zu berichtigen, die Fassionen
über die Rustikal= Lehen= Zugehörungen mie
den Rustikal= Stener" Fassionen des nämlichen
Vasallen, und mit den Rustikal-Steuer-Katastern
selbst zu vergleichen, und nach Befund
ihre Uebereinstimmung unter der gewöhnlichen
Unterschrift und Fertigung zu bestaätigen,
sofort bei Grundstücken, dann bei
Ziegel= und Kalkbrennereien, Gips-Mar-
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mor: und andern Steinbrüchen, Torfstechereien
2c. die entsprechenden Numern, eidlichen
Schäázungen, eigenen Farirungen, und ämtlichen
Gutachten, dann die ausgemittelten
Seeuer-Kapiralien, welche leztere die Stelle
des Lehenwerehes vertreten, aus den Rust#
kal: Steuer: Katastern in die geeigmien Kolumnen
der Rustikal-Lehen-Fassionen überzutragen.
G. X.
Bei den Wohngebäuden, Lust/ Sagd- und
andern Haͤusern, welche keine Rente bringen,
wie auch bei Jagden und Fischereien,
werden in Absicht auf die Eignung und
Klassifkarion der Lehen die eigenen Fasssonen
der Vasallen zum Grunde gelege.
g. XI.
Sollte ein oder der andere Vasall in der
Steuer-Fassion einige Gegenstaͤnde als Lehen-Zugehsrungen
angegeben haben, welche
in der Lehen-Fassion enrweder gar nicht
berührt, oder als allod jedoch ohne Beweise
vorgetragen sind, so haben die Finanz-Direktionen
vor Allen die besagten Wasallen.
hierüber zu vernehmen, und ihnen aufzutragen,
daß sie eneweder ihre Rustikal= Lehen-Fasstomen
genau nach den übergebenen Rustikal=
Steuer-Fassionen umadundern, oder
die vorgegebene Allodial= Eigenschaft sogleich
erweisen sollen.
g. XII.
Sobald die Rentaͤmter die Liquidation
der Lehen= Renten geendiger, und die liquidirten
Fasstonen nebst den Eiquldations-Prorokollen
an die Finanz= Direktionen ein-(1:7#“)