Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Renten dem Vasallen auch in dem Falle blei- 
ben, wenn die Gerichtsbarkeit wirklich erlb- 
schen sollte, als Frohnen, Vogtei-Gilten, 
Vogtei= Zinse 2c. Die unständi en Juris-= 
diktions-Taren und Sporteln hingegen wer- 
den, wie es in Absicht auf die Steuer-Rek- 
tifkkation geschieht, als Ersaz der Gerichts- 
verwaltungs-Kosten angesehen, und alfo 
nicht fatirt. 
g. XIII. 
Bei den grundherrlichen Renten, uͤber 
welche die Fassion nach der Vorschrift sub 
Nro. VI. zu verfassen ist, kommt Folgendes 
zu beobachten. 
1) Die Gefälle aus den Erbzins = und 
Schupf-Lehen, welche nur im uneigentlichen 
Sinne Lehen genannt werden, werden den 
srundherrlichen Renten ganz gleich geachtet, 
und mit selben in eine Fassion aufgenommen. 
) Von dem zulezt erhobenen Laudemium 
oder Handlohne ist mit Ausschlusse der in 
der neuen Tar: Ordnung vom Jahre 1810 
abgeschaften grundherrlichen Taxen bei den 
zu einem Lehen gehörigen Erbrechtern, Erb- 
zinsleuren, veranleiteten Freistiftern und Neu- 
stiftern der zwanzigste, bei Leibrechtern und 
Schupflehenleuten hingegen der fünfzehnte 
Theil als jährlicher Betrag anzusezen. 
3) Das Mortuarium, soferne dasselbe 
in dem Anspruche bestehr, welchen einige kö- 
nigliche Vasallen bisher auf einen Theil der 
Verlassenschaft ihrer verstorbenen Hintersas- 
sen, nämlich auf das baste Haupt, als auf 
einen Ausfluß der aufgehobeven Ceibeigen- 
1843 
schaft gemacht haben, komwe in Absichte auf 
die Eignung und Klassitkarion der Lehen in 
keinen Anschlag, und wird daher auch nicht 
farirt. 
Wo aber 
4) das Mortuarium vielmehr ein Abfahrt- 
Laudeminm seyn sollte, ist es unter der Rub- 
rike der Laudemien aufzufuͤhren. 
G. XIV. 
Die Jurisdiktions = und grundherrlichen 
Frohnen, dann die Küchendienste sind ent- 
weder bereits reluirt, oder sie werden noch 
in Natura geleistet. 
Im ersten Falle werden bei einem jeden 
Frohn= und Küchendienst= Pflichrigen die 
Reluitions = Summen als jährlicher Ertrag 
dieser Präsiationen in der Fassson angesezt. 
Im zweiten Falle hingegen sind die Na- 
tural-Prästationen nach einem billigen Maß- 
stabe zu Geld anzuschlagen, und nach diesem 
Anschlage in den Fassions-Tabellen vorzu- 
tragen, wobei jedoch folgende Bestimmungen 
beobachtet werden müssen. 
1. Haben die königlichen Vasallen die ju- 
risdiktionsherrlichen Natural = Scharwerke 
nach dem sub Nro. V. anliegenden Formu- 
lar in ein Verzeichniß zu bringen, und jeden 
Frohndienst nach Billigkeit selbst im Gelde 
anzuschlagen, sofort die bei einem jeden 
Frohnpflichtigen gezogene Summe des Geld- 
anschlags in die geeignete Kolumne der Fas- 
sien über die jurisdiktionsherrlichen Renten 
nach dem Muster sub Nro. IV. überzutra-
	        
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