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Renten dem Vasallen auch in dem Falle blei-
ben, wenn die Gerichtsbarkeit wirklich erlb-
schen sollte, als Frohnen, Vogtei-Gilten,
Vogtei= Zinse 2c. Die unständi en Juris-=
diktions-Taren und Sporteln hingegen wer-
den, wie es in Absicht auf die Steuer-Rek-
tifkkation geschieht, als Ersaz der Gerichts-
verwaltungs-Kosten angesehen, und alfo
nicht fatirt.
g. XIII.
Bei den grundherrlichen Renten, uͤber
welche die Fassion nach der Vorschrift sub
Nro. VI. zu verfassen ist, kommt Folgendes
zu beobachten.
1) Die Gefälle aus den Erbzins = und
Schupf-Lehen, welche nur im uneigentlichen
Sinne Lehen genannt werden, werden den
srundherrlichen Renten ganz gleich geachtet,
und mit selben in eine Fassion aufgenommen.
) Von dem zulezt erhobenen Laudemium
oder Handlohne ist mit Ausschlusse der in
der neuen Tar: Ordnung vom Jahre 1810
abgeschaften grundherrlichen Taxen bei den
zu einem Lehen gehörigen Erbrechtern, Erb-
zinsleuren, veranleiteten Freistiftern und Neu-
stiftern der zwanzigste, bei Leibrechtern und
Schupflehenleuten hingegen der fünfzehnte
Theil als jährlicher Betrag anzusezen.
3) Das Mortuarium, soferne dasselbe
in dem Anspruche bestehr, welchen einige kö-
nigliche Vasallen bisher auf einen Theil der
Verlassenschaft ihrer verstorbenen Hintersas-
sen, nämlich auf das baste Haupt, als auf
einen Ausfluß der aufgehobeven Ceibeigen-
1843
schaft gemacht haben, komwe in Absichte auf
die Eignung und Klassitkarion der Lehen in
keinen Anschlag, und wird daher auch nicht
farirt.
Wo aber
4) das Mortuarium vielmehr ein Abfahrt-
Laudeminm seyn sollte, ist es unter der Rub-
rike der Laudemien aufzufuͤhren.
G. XIV.
Die Jurisdiktions = und grundherrlichen
Frohnen, dann die Küchendienste sind ent-
weder bereits reluirt, oder sie werden noch
in Natura geleistet.
Im ersten Falle werden bei einem jeden
Frohn= und Küchendienst= Pflichrigen die
Reluitions = Summen als jährlicher Ertrag
dieser Präsiationen in der Fassson angesezt.
Im zweiten Falle hingegen sind die Na-
tural-Prästationen nach einem billigen Maß-
stabe zu Geld anzuschlagen, und nach diesem
Anschlage in den Fassions-Tabellen vorzu-
tragen, wobei jedoch folgende Bestimmungen
beobachtet werden müssen.
1. Haben die königlichen Vasallen die ju-
risdiktionsherrlichen Natural = Scharwerke
nach dem sub Nro. V. anliegenden Formu-
lar in ein Verzeichniß zu bringen, und jeden
Frohndienst nach Billigkeit selbst im Gelde
anzuschlagen, sofort die bei einem jeden
Frohnpflichtigen gezogene Summe des Geld-
anschlags in die geeignete Kolumne der Fas-
sien über die jurisdiktionsherrlichen Renten
nach dem Muster sub Nro. IV. überzutra-