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Art. 21. der Brandversicherungs -Ordnung
eingehen; so ist hieruͤber jedesmal sogleich
Bericht an die General. Kreis-Kommissariate
und von diesen an das Ministerium zu „er-
statten. E.
Jährliche, öffentliche, allgemeine
Rechnung.
G. 16.
Die in Art. 32. der Brandversicherungs
Ordnung verordnete jährliche, öffentliche Rech-
nung soll auf die Art und Weise gelege wer-
den, wie solches bisher von der Brand, Asse-
kuranz: Kommission in München geschehen ist,
nur mit den Modifikationen, daß
1I) die Anzahl sämtlicher assekurirter Ge-
bäude mir ihrer Abcheilung in Haupt-
und Neben= Gebäude, ferner
A) der Stand der Vorschuß-Kassen, welche
sich durch die eigenen Beiträge der Theil-
nehmer bilden werden, summarisch ange-
geben, und überhaupt
#) in den Tabellen die Ordnung, wie die
Kreise des Reichs auf einander folgen,
beobachtet, und jedem einzelnen Kreise
seine Distrikte in alphaberischer Reihen-
folge nachgesezt, für jeden Kreis eine Ge-
neral-, und alle Kreise zusammen eine
endliche Hauptsumme gezogen werde.
Titel V.
Von den Behbrden der Anstalt, und von dem
sormellen Geschäftsgange überhaupt.
A.
Unter' Behörden.
’e
Für die richtige Geschäfts-Führung in
Sachen der Brandversicherungs-Anstalt, sind
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die Vorstände bei den Unter-Behörden, die
Polizei-Direktoren und Kommissäre, die Land-
und Mediar-Unterrichter, vorzugsweise und
persönlich verantwortlich; sie haben daher auf
diesenigen Geschäfte, welche sie ihrem nach-
geordneten Personal zu übertragen veranlaßt
werden, eine fortwährende Aufsicht zu pflegen
und sich überhaupt in genauer Kenntniß über
den ganzen Stand der Anstalt in ihrem Die
strikte zu erhalten.
B.
General= Kreis-Kommissariate.
G. 18.
Bet jeder obern Kreis-Behörde ernenne
der General: Kreis-Kommissär aus dem an-
gestellten Raths-Personal einen Referenten
für die Brandversicherungs-Sachen eben so,
wie für jeden andern Dienst:= Zweig. Alle
kontentiöse Gegenstände werden in kollegiale
Berathung genommen. Die Rechnungssachen
werden einem Rechnungs-Kommissére bei der
Kommunal-Kuratel mit übertragen. Der
Kreis-Kanzlei-Direktor wird sorgen, daß
die Brandversicherungs-Akten in den Regi-
straturen ordentlich zusammengehalten und die
Expeditionen beschleuniget werden. Wo ei
gene Brandversicherungs = Kommissionen be-
standen sind, wird das auf die Rechnung der
allgemeinen Anstalt, in Folge des Art. s. der
allgemeinen Verordnung übernommene Perso-
nal zu den Versicherungs-Geschäften verwen-
det; es bilder aber keine kommissionelle Zwi-
schen-Behäèrde mehr, sondern tritt als unter-
geordnetes Hilf-Personal des General-Kreis;
Kommissariats ein. Die Emolumente dieses