Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

187 
Personals werden in die im Art. 35. der 
Brandversicherungs-Ordnung für die Kanglei 
vorbehaltenen jährlichen Remunerationen ein- 
gerechnet. 
Die Kommissariate der Städte Augsburg 
und Nürnberg benehmen sich allenthalben 
analog nach den für die General-Kreis-Kom- 
missariate durch gegenwärtige Instruktion ge- 
gebenen Vorschriften. 
C. 
Ministerium. 
. 19. 
Alle bei der allerhoͤchsten Stelle eingehen- 
den Berichte und Anlangen in Brandversiche- 
rungs-Sachen laufen durch das General- 
Drotokoll des Ministeriums des Innern und 
werden verordnungsmässig repartirt. Die 
Auofertigungen gehen gleichfalls den ordent- 
lichen Weg. Die Erpedition wird in der 
Ministerial-Kanzlei besorgt. Die Akten wer- 
den in der Ministerial-Registratur unterge- 
brachr; soferne sie aber auf General= Ueber- 
sichten und Kurrent: Rechnungen Bezug ha- 
ben, im Rechnungs-Büreau des Ministeriums 
aufbewahrt. Der Referent wird, wo diese 
Bezugnahme eintritt, solches jedesmal auf 
der Ausfertigung bemerken. 
.20. 
Das gedachte Rechnungs= Büreau ist 
dem Ministerium zunächst und unmittelbar 
untergeordnet und handelt nie unter eigenen 
Namen. Die Produkte werden, wo es nö- 
thig ist, auf Antrag des Referenten brevi 
manu an das Büreau dirigirt und ebenso 
188 
gelangt auch Alles, was aus diesem Büreau 
vorgelegt werden muß, brevi manu zum 
Ministerium. Der Rechnungs-Kommissär 
ist für die Ordnung im Bürcau und für die 
Richtigkeit der von ihm gestellten Kalkuls zu- 
nächst verantwortlich, und hat alle Viertel- 
jahre eine summarische aber genaue Uebersiche 
über den ganzen Stand der Geschäfte dem 
Ministerium vorzulegen. 
Die Büreau-Gescháfte des Rechnungs- 
Kommissärs bestehen hauptsächlich in folgen- 
den: " 
a) auf alle ihm zugeschlossenen Produkte die 
nöthigen Erinnerungen in Bezug auf Kal- 
kul, Rechnung und Revision in bün: 
diger Kürze und mit Umgehung aller For- 
malitten, schriftlich in dem gesezten Ter- 
min, oder nach Umständen und auf Vor- 
rufen auch mündlich sogleich abzugeben; 
b) die eingehenden Zusammenstellungen 
der Resultate der Grundbücher und der 
Veränderungs= Uebersichten (F. 6.) zu 
revidiren, zu ergänzen und zu ordern; 
) die eingehenden vorlufigen Berichte über 
vorgefallene Feuersbrünste (C. 7.) in ein 
Verzeichniß zu bringen, und, wenn die 
Hauptberichte in der gebührenden Zeit 
nicht erstatter sind, dieses dem Ministe- 
rium zum Behufe der erfoderlichen Erzi- 
tation der säumigen Behörden anzuzeigen, 
und überhaupt, wo die Geschäfte von den 
dussern Behörden säumig betrieben, und 
die Fristen nicht eingehalten werden, sol- 
ches auf der Stelle in Erinnerung zu 
brinzen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.