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wenn nicht Unsere ausdruͤckliche Erlaub-
niß hiezu vor der Annahme erholt und
ertheilt worden ist;
durch Auswenderung:
9 durch jede Niederlassung im Auslande,
woraus die Absicht, nicht zurück zu keh-
ren, erheller;
durch Reisen mit elinem Aufenthalte im
Auslande von mehr als einem Jahre,
ohne Unsere ausdrückliche Erlaubniß;
7) durch Anerkennung einer fremden Ge-
richtsbarkeit, ausser den durch Gesez, Her-
kommen, oder Vertrdge bestimmten Fällen;
5) durch Heurath einer Baterin an eine
Auslaͤnder;
9) durch den buͤrgerlichen Tod.
Art. VIII. Wer das Indigenat verlo-
in hat, wird in Ansehung des Genusses
der bürgerlichen Privatrechte, als Fremder
beurtheilt, vorbehaltlich der nach Tit. IV.
allenfalls noch verwirkten besondern Strafen.
Art. IX. Das verlorne Indigenat wird
euf folgende Arc wieder erlange:
I) wenn eine Balerin, welche durch Heu-
rath das Indigenat verloren hat, als
Wirtwe nach Baiern zurückkehrt, und
ihren ständigen Wohnstz allda nimmt;
2) wer durch Annahme auswärtiger Aem-
ker, Würden, Gehälter eder Dekora-
bionen des Indigenats verlustig geworden
ist, sich jedoch aus Baiern nicht zugleich
entfernt hat, erlange die verlornen Rechte
wieder, sobald er nachher Unsere Geneh-
migung oder Begnadigung nachgesucht
und erhalten har;
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3) wer zugleich ausser Baiern sich aufgehal-
ten, erlangt nur dann seinen vorigen Zu-
stand wieder, wenn er uͤber dieses mit
Unserer Erlaubniß nach Baiern zurück-
gekehre ist, und seinen ordentlichen Wohn-
siz allda errichtet hat.
Art. X. Das wiedererlangte Indigenar
wirkt nur von dem Zeitpunkte an, wo alle
zu dessen Wiedererlangung vorgeschriebenen
Bedingungen vollkommen erfüllt sind, und
kann nur in Ansehung der nach diesem Zeit-
punkte angefallenen Rechte geltend gemacht
werden.
II. Titel.
Von den Staatsbürger-Rechten.
Art. XI. Das baierische Staatsbürger-
Recht wird durch das Indigenat dergestalt
beding, daß jenes ohne dieses nicht ausgeübr
werden kann, und mir dem Verluste des ley“
tern zugleich verloren geht.
Art. XII. Nebst diesem wird aber auch
noch die konstitutionelle Volljährigkel#, näm-
lich das zurückgelegte ein und zwanzigste Jahr,
erfodert.
Art. XIII. Ferner muß der in dem J.
Titel . VIII. der Konstitutien vorgeschrie-
bene Eid geleistet seyn.
Art. XIV. Nur derjenige Baier, wel-
cher diesen saͤmtlichen gesezlichen Bedingun-
gen Genüge geleistet hat, kann auf die Rechte
eines baierischen Staatsbürgers. Anfprüche
machen, nämlich:
a) jur Ausübung der öffentlichen Rechte in
9 Gemeinde, z. B. Berathschlagun-
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