Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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wenn nicht Unsere ausdruͤckliche Erlaub- 
niß hiezu vor der Annahme erholt und 
ertheilt worden ist; 
durch Auswenderung: 
9 durch jede Niederlassung im Auslande, 
woraus die Absicht, nicht zurück zu keh- 
ren, erheller; 
durch Reisen mit elinem Aufenthalte im 
Auslande von mehr als einem Jahre, 
ohne Unsere ausdrückliche Erlaubniß; 
7) durch Anerkennung einer fremden Ge- 
richtsbarkeit, ausser den durch Gesez, Her- 
kommen, oder Vertrdge bestimmten Fällen; 
5) durch Heurath einer Baterin an eine 
Auslaͤnder; 
9) durch den buͤrgerlichen Tod. 
Art. VIII. Wer das Indigenat verlo- 
in hat, wird in Ansehung des Genusses 
der bürgerlichen Privatrechte, als Fremder 
beurtheilt, vorbehaltlich der nach Tit. IV. 
allenfalls noch verwirkten besondern Strafen. 
Art. IX. Das verlorne Indigenat wird 
euf folgende Arc wieder erlange: 
I) wenn eine Balerin, welche durch Heu- 
rath das Indigenat verloren hat, als 
Wirtwe nach Baiern zurückkehrt, und 
ihren ständigen Wohnstz allda nimmt; 
2) wer durch Annahme auswärtiger Aem- 
ker, Würden, Gehälter eder Dekora- 
bionen des Indigenats verlustig geworden 
ist, sich jedoch aus Baiern nicht zugleich 
entfernt hat, erlange die verlornen Rechte 
wieder, sobald er nachher Unsere Geneh- 
migung oder Begnadigung nachgesucht 
und erhalten har; 
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3) wer zugleich ausser Baiern sich aufgehal- 
ten, erlangt nur dann seinen vorigen Zu- 
stand wieder, wenn er uͤber dieses mit 
Unserer Erlaubniß nach Baiern zurück- 
gekehre ist, und seinen ordentlichen Wohn- 
siz allda errichtet hat. 
Art. X. Das wiedererlangte Indigenar 
wirkt nur von dem Zeitpunkte an, wo alle 
zu dessen Wiedererlangung vorgeschriebenen 
Bedingungen vollkommen erfüllt sind, und 
kann nur in Ansehung der nach diesem Zeit- 
punkte angefallenen Rechte geltend gemacht 
werden. 
II. Titel. 
Von den Staatsbürger-Rechten. 
Art. XI. Das baierische Staatsbürger- 
Recht wird durch das Indigenat dergestalt 
beding, daß jenes ohne dieses nicht ausgeübr 
werden kann, und mir dem Verluste des ley“ 
tern zugleich verloren geht. 
Art. XII. Nebst diesem wird aber auch 
noch die konstitutionelle Volljährigkel#, näm- 
lich das zurückgelegte ein und zwanzigste Jahr, 
erfodert. 
Art. XIII. Ferner muß der in dem J. 
Titel . VIII. der Konstitutien vorgeschrie- 
bene Eid geleistet seyn. 
Art. XIV. Nur derjenige Baier, wel- 
cher diesen saͤmtlichen gesezlichen Bedingun- 
gen Genüge geleistet hat, kann auf die Rechte 
eines baierischen Staatsbürgers. Anfprüche 
machen, nämlich: 
a) jur Ausübung der öffentlichen Rechte in 
9 Gemeinde, z. B. Berathschlagun- 
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