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Art. IV. Durch Naturalisation
wird das Indigenat erlangt:
1) wenn eine Ausländerin einen Baier heurathet;
2) wenn ein Fremder seinen Wohnsiz in
Baiern wirklich genommen und während
to Jahren ununterbrochen fortgesezt hat;
jedoch muß derselbe während dieser Zeit
sich wegen eines Verbrechens keine Strafe
zugezogen, und die Entlassung aus dem
fremden Unterthans-Verbande, ohne irgend
einem Vorbehalte erhalten haben;
3) durch ein der Konstikution gemaß verfaßtes
und publizirtes Gesez;
4) durch ein auf Antrag Unsers Ministerlums
der auswärtigen Verhälinisse, mit Vernehmung
des geheimen Rathes von Uns
eigenhändig unterzeichuetes Dekret.
Der Fremde, für welchen ein solcher
Ancrag an Uns gemacht werden darf,
muß entweder
a) dem Staate wichtige Dienste leisten,
oder bereits geleistet haben, oder
b) ausgezeichnete Talente, Ersindungen,
eine nüzliche Industrie in irgend einem
Nahrungszweige, in denselben bringen,
oder
Obedeutende Etablissements darin errichten,
oder
d) durch den Ankauf eines beträchtlichen
Gutes sich ansässig gemacht haben,
e) und in sedem dieser Fälle aus dem
stemden Unterthans-Verbande, unbedingt
entlassen worden seyn.
Art. V. Durch den bloßen Besiz oder
eine zeitliche Benüzung liegender Gründe,
durch Anlegung eines Handels, einer Fabrik,
oder die Theilnahme an Einem ven Beiden,
ohne Naturalisation durch ein königliches
Dedret, oder ein Gesez, oder die Erfüllung
der Bedingungen des Art. IV., werden die
Indigenats- Rechte nicht erworben.
Art. VI. Auch Fremde, welche in
Baiern sich aufhalten, um ihre wissenschaftliche,
Kunst; oder industrielle Bildung zu erlangen,
oder sich in Geschäften zu üben, —
oder solche Individuen, welche Landestheilen,
die an andere Souveräns übergegangen sind,
zugehören, — können auf die Rechte eines
Einheimischen keine Ansprüche machen, wenn
sie nicht das Indigenat nach den Bedingungen
des Art. IV. erlangt, oder der allenfalls
in dem Abtretungs-Vertrage festgesezten Zeitsrist
zum Auswandern sich bedient haben,
und in das Koutgreich in der Absicht zurück
gekehrt sind, sich allda nieder zu lassen, wo
sie sodann nach erfolgter wirklicher Niederlassung
in die Rechte der Einheimischen wieder
eintreten.
Art. VII. Das auf die eine oder die
andere Art erworbene Indigenat geht verloren:
1) durch die im Auslande erworbene Naturalisation;
2) durch Annahme fremder Zivil" oder
Militär, Dienste ohne Unsere ausdrückliche
Bewilligung;
3) durch Annahme eines Gehaltes, einer
Pension, oder eines öffentlichen Ehrenjeichens
von einer sremden Regierung,