Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Art.  IV.  Durch  Naturalisation
wird  das  Indigenat  erlangt:

1)  wenn  eine  Ausländerin  einen  Baier  heurathet;


2)  wenn  ein  Fremder  seinen  Wohnsiz  in
Baiern  wirklich  genommen  und  während
to  Jahren  ununterbrochen  fortgesezt  hat;
jedoch  muß  derselbe  während  dieser  Zeit
sich  wegen  eines  Verbrechens  keine  Strafe
zugezogen,  und  die  Entlassung  aus  dem
fremden  Unterthans-Verbande,  ohne  irgend
  einem  Vorbehalte  erhalten  haben;

3)  durch  ein  der  Konstikution  gemaß  verfaßtes
  und  publizirtes  Gesez;

4)  durch  ein  auf  Antrag  Unsers  Ministerlums
der  auswärtigen  Verhälinisse,  mit  Vernehmung
  des  geheimen  Rathes  von  Uns
eigenhändig  unterzeichuetes  Dekret.

Der  Fremde,  für  welchen  ein  solcher
Ancrag  an  Uns  gemacht  werden  darf,
muß  entweder
a)  dem  Staate  wichtige  Dienste  leisten,

oder  bereits  geleistet  haben,  oder
b)  ausgezeichnete  Talente,  Ersindungen,

eine  nüzliche  Industrie  in  irgend  einem

Nahrungszweige,  in  denselben  bringen,

  oder
Obedeutende  Etablissements  darin  errichten,

  oder
d)  durch  den  Ankauf  eines  beträchtlichen

Gutes  sich  ansässig  gemacht  haben,

e)  und  in  sedem  dieser  Fälle  aus  dem
stemden  Unterthans-Verbande,  unbedingt
  entlassen  worden  seyn.

Art.  V.  Durch  den  bloßen  Besiz  oder
eine  zeitliche  Benüzung  liegender  Gründe,
durch  Anlegung  eines  Handels,  einer  Fabrik,
oder  die  Theilnahme  an  Einem  ven  Beiden,
ohne  Naturalisation  durch  ein  königliches
Dedret,  oder  ein  Gesez,  oder  die  Erfüllung
der  Bedingungen  des  Art.  IV.,  werden  die
Indigenats-  Rechte  nicht  erworben.

Art.  VI.  Auch  Fremde,  welche  in
Baiern  sich  aufhalten,  um  ihre  wissenschaftliche,
  Kunst;  oder  industrielle  Bildung  zu  erlangen,
  oder  sich  in  Geschäften  zu  üben,  —
oder  solche  Individuen,  welche  Landestheilen,
die  an  andere  Souveräns  übergegangen  sind,
zugehören,  —  können  auf  die  Rechte  eines
Einheimischen  keine  Ansprüche  machen,  wenn
sie  nicht  das  Indigenat  nach  den  Bedingungen
  des  Art.  IV.  erlangt,  oder  der  allenfalls
in  dem  Abtretungs-Vertrage  festgesezten  Zeitsrist
  zum  Auswandern  sich  bedient  haben,
und  in  das  Koutgreich  in  der  Absicht  zurück
gekehrt  sind,  sich  allda  nieder  zu  lassen,  wo
sie  sodann  nach  erfolgter  wirklicher  Niederlassung
  in  die  Rechte  der  Einheimischen  wieder
eintreten.

Art.  VII.  Das  auf  die  eine  oder  die
andere  Art  erworbene  Indigenat  geht  verloren:

1)  durch  die  im  Auslande  erworbene  Naturalisation;


2)  durch  Annahme  fremder  Zivil"  oder
Militär,  Dienste  ohne  Unsere  ausdrückliche
  Bewilligung;

3)  durch  Annahme  eines  Gehaltes,  einer
Pension,  oder  eines  öffentlichen  Ehrenjeichens
  von  einer  sremden  Regierung,