Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dem ihnen anberaumten Zeitraume uͤber 
ihr kuͤnftiges staͤndiges Domizil keine 
solche Erkldrung abgegeben haben, nach 
welcher sie aus Unserem Unterehans-Ver- 
bande ausgetreten sind, und nach Ver- 
flusse jenes Termins, ohne Unsere Be- 
willigung bewirkt zu haben, im Auslande 
sich aufzuhalten foregefahren haben, oder 
in fremden Diensten verblieben sind. 
Art. XXXII. In allen künftigen Fäl- 
len, wo einer Unserer Unterthanen, zu wel- 
cher Klasse er gehören mag, ohne Unsere aus- 
drückliche Bewilligung dazu erlange zu haben, 
in einem sremden Sraate sich naturalisfren 
läßt, oder in desselben Zivil= oder Militär, 
Dienste eintrite, sollen gegen einen solchen, 
ohne Ausnahme, Unsere Verordnungen gegen 
gesezwidriges Auswandern oder Uebertreten 
in fremde Dienste vollzogen werden. 
Ar#t. XXXIII. Wenn einige dieser In- 
diriduen zu dem Adel Unseres Landes gehört 
haben, oder mit Titel und Ordenszeichen de- 
kerirt waren, so sollen ste aus den Adels- 
und Ordens,= Registern ausgestrichen und 
aller ihrer Titel verlustig erklärt werden. 
Art. XXXIV. Jeder Baier, der bei 
einem gegen Uns ausgebrochenen Kriege gegen 
sein Vaterland und dessen Alliirte, Dienste 
leistet, wenn er nicht zuvor aus Unserem Un- 
terthans" Verbande nach obigen Vorschriften 
gähzlich entlassen war, soll als ein Staats= 
Verrähher behandelt, und mit den in Unserm 
Straf= Gesezouche für ein solches Verbrechen 
ausgesprochenen Strafen belegt werden. 
Art. XXXV. Unsere Uncterthanen kön- 
nen Besizungen in einem andern Scaate 
haben und erwerben, auch an Handels: Erar 
blissemene und Fabriken Theil nehmen, wenn 
keine bleibende persönliche Anfässigkeie in dem 
fremden Staate damit verbunden ist, und es 
unbeschadet ihrer Unterthans : Pflichren gegen 
das Königreich geschehen kann. 
Art. XXXVI. Wer in einem fremden 
Staate domizilirt ist, und demselben durch 
Unterrhans= oder behens-Verband angehört, 
kann in Unserem Koönigreiche das Staats= 
bürger-Recht weder erwerben, noch beibehal- 
ten, noch ein behen besizen, ohne der persön- 
lichen auswärtigen Unterthans und Lehens- 
Verbindung gänglich enesagt zu haben, und 
aus derselben ohne Vorbehalt entlassen wor- 
den zu seyn. 
Art. XXXVII. Bestze ein solcher aus- 
wärciger Unrerthan eines zum bheinischen 
Bunde nicht gehörigen Staates in dem Um- 
sfange Unseres Reiches eigene oder lehenbare 
Güter, und derselbe erkläre, in dem Unter- 
hans, Verbande mit jenem Staate verbleiben 
zu wollen, so muß er seine in Unserem Kä- 
nigreiche gelegenen Allodial: Besizungen ent;- 
weder an ein Glied seiner Familie, welches 
alle Unseren Unterthanen obliegende Pfluhten 
zu erfüllen hat, mit vollem Eigenthume ab- 
treten, oder dleselben einem andern diesseu#tigen 
Unterthan, es sey durch Kauf oder Tausch, 
überlassen. — Dasselbe trirt in Ansehung der 
lehenbaren Güter ein, unter Beobachtung 
der in Unserem Edikte über die Lehens= Ver- 
hältnisse enthaltenen Vorschriften.
	        
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