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dem ihnen anberaumten Zeitraume uͤber
ihr kuͤnftiges staͤndiges Domizil keine
solche Erkldrung abgegeben haben, nach
welcher sie aus Unserem Unterehans-Ver-
bande ausgetreten sind, und nach Ver-
flusse jenes Termins, ohne Unsere Be-
willigung bewirkt zu haben, im Auslande
sich aufzuhalten foregefahren haben, oder
in fremden Diensten verblieben sind.
Art. XXXII. In allen künftigen Fäl-
len, wo einer Unserer Unterthanen, zu wel-
cher Klasse er gehören mag, ohne Unsere aus-
drückliche Bewilligung dazu erlange zu haben,
in einem sremden Sraate sich naturalisfren
läßt, oder in desselben Zivil= oder Militär,
Dienste eintrite, sollen gegen einen solchen,
ohne Ausnahme, Unsere Verordnungen gegen
gesezwidriges Auswandern oder Uebertreten
in fremde Dienste vollzogen werden.
Ar#t. XXXIII. Wenn einige dieser In-
diriduen zu dem Adel Unseres Landes gehört
haben, oder mit Titel und Ordenszeichen de-
kerirt waren, so sollen ste aus den Adels-
und Ordens,= Registern ausgestrichen und
aller ihrer Titel verlustig erklärt werden.
Art. XXXIV. Jeder Baier, der bei
einem gegen Uns ausgebrochenen Kriege gegen
sein Vaterland und dessen Alliirte, Dienste
leistet, wenn er nicht zuvor aus Unserem Un-
terthans" Verbande nach obigen Vorschriften
gähzlich entlassen war, soll als ein Staats=
Verrähher behandelt, und mit den in Unserm
Straf= Gesezouche für ein solches Verbrechen
ausgesprochenen Strafen belegt werden.
Art. XXXV. Unsere Uncterthanen kön-
nen Besizungen in einem andern Scaate
haben und erwerben, auch an Handels: Erar
blissemene und Fabriken Theil nehmen, wenn
keine bleibende persönliche Anfässigkeie in dem
fremden Staate damit verbunden ist, und es
unbeschadet ihrer Unterthans : Pflichren gegen
das Königreich geschehen kann.
Art. XXXVI. Wer in einem fremden
Staate domizilirt ist, und demselben durch
Unterrhans= oder behens-Verband angehört,
kann in Unserem Koönigreiche das Staats=
bürger-Recht weder erwerben, noch beibehal-
ten, noch ein behen besizen, ohne der persön-
lichen auswärtigen Unterthans und Lehens-
Verbindung gänglich enesagt zu haben, und
aus derselben ohne Vorbehalt entlassen wor-
den zu seyn.
Art. XXXVII. Bestze ein solcher aus-
wärciger Unrerthan eines zum bheinischen
Bunde nicht gehörigen Staates in dem Um-
sfange Unseres Reiches eigene oder lehenbare
Güter, und derselbe erkläre, in dem Unter-
hans, Verbande mit jenem Staate verbleiben
zu wollen, so muß er seine in Unserem Kä-
nigreiche gelegenen Allodial: Besizungen ent;-
weder an ein Glied seiner Familie, welches
alle Unseren Unterthanen obliegende Pfluhten
zu erfüllen hat, mit vollem Eigenthume ab-
treten, oder dleselben einem andern diesseu#tigen
Unterthan, es sey durch Kauf oder Tausch,
überlassen. — Dasselbe trirt in Ansehung der
lehenbaren Güter ein, unter Beobachtung
der in Unserem Edikte über die Lehens= Ver-
hältnisse enthaltenen Vorschriften.