Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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zum  Abbruche  geeignet.  Nur  dann,  wenn
durch  eine  neue  Pfarrorganisation,  oder  auf
andere  Weise  der  Siz  einer  Pfarrei,  oder
Mutterkirche  transferirt  wird,  kann  uͤber  die
Entbehrlichkeit  einer  solchen  Kirche  die  Frage
entstehen,  und  mit  Umsicht  auf  die  uͤbrigen
Nebenumstaͤnde  entschieden  werden.

3)  Alle  Filialkirchen,  in  welchen  pfarrlicher
Gottesdienst  und  pfarrliche  Verrichtungen
gehalten  werden,  oder  bei  denen  das  Sancus-Simum
  und  ein  ordentlicher  Leichenhof  vorhanden
  ist,  oder  von  welchen  die  Pfarrbirchen
  so  weit  entlegen  sind,  daß  sie  nicht  ohne
Beschwerde  von  den  Filialisten  besucht  werden
  bönnen,  gehören  in  die  Reihe  ganz  unentbehrlicher
  Kirchen.

4)  Wahlfahrtskirchen,  so  lange  die
Wahlfahrt  besteht,  und  die  Kirchen  aus  ihrem
  eigenen  Vermäögen  erhalten  werden  können,
  unterliegen  der  Reduktion  ebenfalls
nicht.

Das  nämliche  gilt  auch  von  allen  Nebenkirchen,
  welche  einen  besondern  Stiftungs—
zweck,  dessen  Beibehaltung  erfoderlich  ist,
und  dessen  Verlegung  nicht  füglich  geschehen
kann,  dann  ein  zureichendes  Vermögen,  um
sich  selbst  zu  erhalten,  oder  gegründete  Ansprüche
  der  Unterhaltsverbindlichkeit  an  andere
  Fonds  haben.

Rebenkirchen,  welche  als  Sukkursalen
für  Nothfälle  dienen,  z.  B.  wenn  der  Besuch
  der  Hauprkirche  wegen  unterbrochener
Kommunikation,  oder  anderer  Ursachen  gehindert
  ist,  gehören  nicht  in  die  Reihe  entbehrlicher
  Kirchen.

 

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Alle  einem  bestimmten  Institute  angehoͤri—
gen  Kirchen,  z.  B.  Schulhauskirchen,  Spitalkirchen
  und  dgl.,  erscheinen  so  lange  als  unentbehrlich,
  als  das  Institut,  dem  sie  nothwendiger
  Weise  gewidmet  sind,  besieht.

5)  Dorfkirchen,  wenn  sie  die  einzigen
Ortskirchen  sind,  sollen,  wenn  sie  auch  schon
keinen  ordentlichen  pfarrlichen  Gettesdiensi
haben,  jedoch  aber  nach  den  oben  Zifer##
bemerkten  Rücksichten  als  Andachtsorte  der
Gemeinden  dienen,  in  der  Regel,  zumal  da,
wo  deren  Erhaltung  selbst  polizeiliche  Rücksichten
  erheischen,  beibehalten  werden,  so  ferne
  es,  ohne  das  uͤbrige  Kultusvermoͤgen  in
Anspruch  zu  nehmen,  aus  deren  eigenen  Mit—
teln  geschehen  kann,  oder  wenn  die  Gemeinden
  die  Unterhaltung  derselben  und  zwar  bei
vermogenslosen  ganz,  bei  bemittelten  Kirchen
dieser  Art  aber,  wenigstens  die  Deckung  des
Abganges  aus  eigenen  Renten  solcher  Kirchen
zu  Bestreitung  des  erfoderlichen  Aufwandes
freiwillig  übernehmen.

Wenn  die  Gebäude  solcher  Dorftirchen,
oder  auch  anderer  nicht  ganz  zwecklosen  Rebenkirchen
  sich  in  einem  guten  baulichen  Zustande
  befinden,  und  folglich  keine  kostspielige
Unterhaltung  fodern,  so  liegt  darin  ein
Grund  mehr,  auf  ihre  Erhaltung  Bedacht
zu  nehmen.

Eben  dieses  gilt  auch  von  solchen  Nebenkirchen,
  welche  unter  übrigens  obwaltenden
Umständen  ihrer  Zulässigkeit  durch  architektonische,
  oder  antike  Schönheit,  oder  alcs
historische  Denkmäler  sich  auszeichucn,  oder
welche  als  vorzügliche  Aktribute  schöner  Ge-