446 Militärstrafgerichtsordnung.
eidlichen Aussage schuldig gemacht habe, so kann — weil eine
solche nicht strafbar ist - § 440 nicht in Frage kommen. Vgl.
im übrigen A. 8, 14 zu § 436.
441. Die Bestimmungen der §§ 367, 369 Absatz 5
und des § 370 finden auch bei dem Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens entsprechende Anwendung. 1)2)3)
1) Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens kann im
ausdrücklichen Auftrage des Angeklagten auch von einem Verteidiger
gestellt werden, der bisher in der Sache nicht tätig
war, sondern erst zum Zwecke der Antragstellung gewählt
wurde. Ist die Beauftragung eines Verteidigers durch Geisteskrankheit
des Angeklagten ausgeschlossen, so rrübrigt nur Ankafstellung
durch den Gerichtsherrn. RMGer. III. 20 Dez.
1 8,56.
Wird der Antrag im ausdrücklichen Auftrage des Angeklagten
durch einen Rechtsanwalt gestellt, so muß dieser
bei Einsendung des Antrages an den zuständigen Gerichtsherrn
nach 5 341 Abs. 3 Mtr GO. berechtigt sein, als
Verteidiger vor Militärgerichten aufzutreten. RMGer. III.
30. Juni 1903. E. 5,2. Ist er nach §5 341 nicht berechtigt,
so ist er auch nicht befugt, sich behufs Anbringung des Antrages
einen anderen Rechtskundigen zu sfubstituieren und
zwar auch dann nicht, wenn letzterer an sich als Verteidiger
vor den Militärgerichten erscheinen kann. RMGer. I. 9. Nov.
1900. E. 1,1. Vgl. 2 A. 7. Ein den Erfordernissen des
§.341 MöStr GO. entsprechender Verteidiger kann im ausdrücklichen
Auftrage des Angeklagten den Antrag auf Wiederaufnahme
des Verfahrens anbringen. Dagegen ist für eine persönliche
Mitwirkung des Verteidigers im Wiederaufnahmeverfahren
vor dem Reichsmilitärgerichte kein Platz. RMGer. II.
20. Jan. 1906. E. 9,268.
1a) Ein Wiederaufnahmeantrag kann von dem Verurteilten
auch nach Schluß der Beweisaufnahme zurückgenommen
werden. RMGer. I. 18. Okt. 1906. E. 10,249.
2) Zuständiger Gerichtsherr ist derjenige, welcher nach den
Bestimmungen der MStrGO. in dem rechtskräftig erledigten
Verfahren der Gerichtsherr I. Instanz gewesen ist oder — falls
das Urteil vor Inkrafttreten der MStr#. erlassen ist — nach
den Vorschriften dieses Gesetzes der Gerichtsherr I. Instanz
gewesen sein würde. RMGer. 1. 26. Mai 1902. E. 3,569. I.
1. Sept. 1902. E. 3, 197.
3) Von ganz besonders gelagerten Ausnahmefällen abge-