Full text : Militärstrafgerichtsordnung.

446  Militärstrafgerichtsordnung.

eidlichen  Aussage  schuldig  gemacht  habe,  so  kann  —  weil  eine
solche  nicht  strafbar  ist  -  §  440  nicht  in  Frage  kommen.  Vgl.
im  übrigen  A.  8,  14  zu  §  436.

441.  Die  Bestimmungen  der  §§  367,  369  Absatz  5
und  des  §  370  finden  auch  bei  dem  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  entsprechende  Anwendung.  1)2)3)

1)  Antrag  auf  Wiederaufnahme  des  Verfahrens  kann  im
ausdrücklichen  Auftrage  des  Angeklagten  auch  von  einem  Verteidiger
  gestellt  werden,  der  bisher  in  der  Sache  nicht  tätig
war,  sondern  erst  zum  Zwecke  der  Antragstellung  gewählt
wurde.  Ist  die  Beauftragung  eines  Verteidigers  durch  Geisteskrankheit
  des  Angeklagten  ausgeschlossen,  so  rrübrigt  nur  Ankafstellung
  durch  den  Gerichtsherrn.  RMGer.  III.  20  Dez.
1  8,56.

Wird  der  Antrag  im  ausdrücklichen  Auftrage  des  Angeklagten
  durch  einen  Rechtsanwalt  gestellt,  so  muß  dieser
bei  Einsendung  des  Antrages  an  den  zuständigen  Gerichtsherrn
  nach  5  341  Abs.  3  Mtr  GO.  berechtigt  sein,  als
Verteidiger  vor  Militärgerichten  aufzutreten.  RMGer.  III.
30.  Juni  1903.  E.  5,2.  Ist  er  nach  §5  341  nicht  berechtigt,
so  ist  er  auch  nicht  befugt,  sich  behufs  Anbringung  des  Antrages
  einen  anderen  Rechtskundigen  zu  sfubstituieren  und
zwar  auch  dann  nicht,  wenn  letzterer  an  sich  als  Verteidiger
vor  den  Militärgerichten  erscheinen  kann.  RMGer.  I.  9.  Nov.
1900.  E.  1,1.  Vgl.  2  A.  7.  Ein  den  Erfordernissen  des
§.341  MöStr  GO.  entsprechender  Verteidiger  kann  im  ausdrücklichen
  Auftrage  des  Angeklagten  den  Antrag  auf  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  anbringen.  Dagegen  ist  für  eine  persönliche
  Mitwirkung  des  Verteidigers  im  Wiederaufnahmeverfahren
  vor  dem  Reichsmilitärgerichte  kein  Platz.  RMGer.  II.
20.  Jan.  1906.  E.  9,268.

1a)  Ein  Wiederaufnahmeantrag  kann  von  dem  Verurteilten
  auch  nach  Schluß  der  Beweisaufnahme  zurückgenommen
werden.  RMGer.  I.  18.  Okt.  1906.  E.  10,249.

2)  Zuständiger  Gerichtsherr  ist  derjenige,  welcher  nach  den
Bestimmungen  der  MStrGO.  in  dem  rechtskräftig  erledigten
Verfahren  der  Gerichtsherr  I.  Instanz  gewesen  ist  oder  —  falls
das  Urteil  vor  Inkrafttreten  der  MStr#.  erlassen  ist  —  nach
den  Vorschriften  dieses  Gesetzes  der  Gerichtsherr  I.  Instanz
gewesen  sein  würde.  RMGer.  1.  26.  Mai  1902.  E.  3,569.  I.
1.  Sept.  1902.  E.  3,  197.

3)  Von  ganz  besonders  gelagerten  Ausnahmefällen  abge-