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Titel VlIl.
Von der jährlichen vorläufigen Be-
rechnung der Umlagen.
Art. 31.
Das Bedürfniß, und der Betrag der
Umlagen solljährlich, nach einer vorläuft-
#en wahrscheinlichen Berechnung ausgemit-
telt und hergestellt werden. Diese Ausmit-
telung und Herstellung geschleht jedesmal in
Verbudung mit den durch das organuische
Edikt über das Gemeindewesen, S. 134. an-
Fgeordneten Gemeinde : Etats. In dieselben
werden alle Kommunal: und Bezirks" Be-
dürfnisse ohne Unterschied aufgenommen; die
Summen, welche hiefür erfoderlich sind, aus-
geworfen; diese Summen jenen, welche als
Einnahmen aus den Renten des ständigen Ge-
meinde Vermögens, aus den Lokalstiftungen,
aus dem Ertrage der bewilligten, oder noch
zu bewilligenden, und in Worschlag zu brin-
genden indirekten Gesälle u. s. w. zur Dispo“
Ation stehen, gegenüber gestellr, und nach Ver-
glelchung der Einnahmen und Ausgaben, die
subsidiarischen norhwendigen Jahres Umlagen
entzifert. Ueber die Repartition derselben
auf die einzelnen Arten, und Gattungen der
Beduͤrfnisse haben die Polizei-Direktionen,
und Kommissariate, die Landgerichte, und
Hertschafts Gerichte ihr Gutachten zu er-
statten, eine den ganzen Polizei- und Ge-
richtssprengel umfassende Uebersicht nach dem
unter Zifer lI. anliegenden Muster
zu verfassen, und solche mit allen Gemeinde=
Etats jedesmal bis zum 15. Juli an das vor:-
gesezte General" Kreis, oder Lokal: Kommis-
sariat zu übersenden.
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Art. 32.
Die Uebersicht soll in sechs, von einander
ganz gesonderte Abtheilungen zerfallen,
und hiebei diefenige Ordnung beobachtet wer-
den, nach welcher im Art. 8. die verschieder
nen Hauptzwecke der Umlagen gereihet sind.
Die erste Abtheilung umfaßr daher die
Umlagen für die Gemeinde= Verwaltung;
die zweite Abtheilung begreift die Umlagen
für die polizeilichen Zwecke;
in der dritten erscheinen die Bedürfuiße
der Kirchen und des Gotteödienstes;
die vierte Abtheilung handelt von den Um-
lagen für das Schulwesen;
die fünfte Abtheilung ist den Bedürfnißen
des Medizinalwesens, und endlich
die sechste Abtheilung dem MWasser:,
Brücken: und Strassenbau gewidmet.
Art. 33.
Den General, Kreis" und Stadt-
Kommissariaten liegt ob, die einkom-
menden Etats: Berechnungen und Uebersich-
ten der Unterbehörden, mittels kollegialer Be-
rathung zu prüfen, zu berichtigen, nach Um-
ständen zu ergänzen, oder zu mäßigen, und
hiernach mit Rücksicht auf die im vorstehenden
Arrikel bezeichneten Abtheilungen, die Haupt-
übersichten für den ganzen Kreis nach den unter
Zifer II. vorgeschriebenen Formularien jedes-
mal bis zum 15. August zu entwerfen und
darin die Summen, welche sich in den einzel-
nen Polizei= und Gerichts= Sprengeln unter
den verschiedenen Rubriken der Umlagen erge-
ben, zusammen zu stellen.
Art. 34.
Ueber den Bedarf aller örtlichen Umlagen
sollen vor allem die Munizipal' und Ge-