Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Titel VlIl. 
Von der jährlichen vorläufigen Be- 
rechnung der Umlagen. 
Art. 31. 
Das Bedürfniß, und der Betrag der 
Umlagen solljährlich, nach einer vorläuft- 
#en wahrscheinlichen Berechnung ausgemit- 
telt und hergestellt werden. Diese Ausmit- 
telung und Herstellung geschleht jedesmal in 
Verbudung mit den durch das organuische 
Edikt über das Gemeindewesen, S. 134. an- 
Fgeordneten Gemeinde : Etats. In dieselben 
werden alle Kommunal: und Bezirks" Be- 
dürfnisse ohne Unterschied aufgenommen; die 
Summen, welche hiefür erfoderlich sind, aus- 
geworfen; diese Summen jenen, welche als 
Einnahmen aus den Renten des ständigen Ge- 
meinde Vermögens, aus den Lokalstiftungen, 
aus dem Ertrage der bewilligten, oder noch 
zu bewilligenden, und in Worschlag zu brin- 
genden indirekten Gesälle u. s. w. zur Dispo“ 
Ation stehen, gegenüber gestellr, und nach Ver- 
glelchung der Einnahmen und Ausgaben, die 
subsidiarischen norhwendigen Jahres Umlagen 
entzifert. Ueber die Repartition derselben 
auf die einzelnen Arten, und Gattungen der 
Beduͤrfnisse haben die Polizei-Direktionen, 
und Kommissariate, die Landgerichte, und 
Hertschafts Gerichte ihr Gutachten zu er- 
statten, eine den ganzen Polizei- und Ge- 
richtssprengel umfassende Uebersicht nach dem 
unter Zifer lI. anliegenden Muster 
zu verfassen, und solche mit allen Gemeinde= 
Etats jedesmal bis zum 15. Juli an das vor:- 
gesezte General" Kreis, oder Lokal: Kommis- 
sariat zu übersenden. 
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Art. 32. 
Die Uebersicht soll in sechs, von einander 
ganz gesonderte Abtheilungen zerfallen, 
und hiebei diefenige Ordnung beobachtet wer- 
den, nach welcher im Art. 8. die verschieder 
nen Hauptzwecke der Umlagen gereihet sind. 
Die erste Abtheilung umfaßr daher die 
Umlagen für die Gemeinde= Verwaltung; 
die zweite Abtheilung begreift die Umlagen 
für die polizeilichen Zwecke; 
in der dritten erscheinen die Bedürfuiße 
der Kirchen und des Gotteödienstes; 
die vierte Abtheilung handelt von den Um- 
lagen für das Schulwesen; 
die fünfte Abtheilung ist den Bedürfnißen 
des Medizinalwesens, und endlich 
die sechste Abtheilung dem MWasser:, 
Brücken: und Strassenbau gewidmet. 
Art. 33. 
Den General, Kreis" und Stadt- 
Kommissariaten liegt ob, die einkom- 
menden Etats: Berechnungen und Uebersich- 
ten der Unterbehörden, mittels kollegialer Be- 
rathung zu prüfen, zu berichtigen, nach Um- 
ständen zu ergänzen, oder zu mäßigen, und 
hiernach mit Rücksicht auf die im vorstehenden 
Arrikel bezeichneten Abtheilungen, die Haupt- 
übersichten für den ganzen Kreis nach den unter 
Zifer II. vorgeschriebenen Formularien jedes- 
mal bis zum 15. August zu entwerfen und 
darin die Summen, welche sich in den einzel- 
nen Polizei= und Gerichts= Sprengeln unter 
den verschiedenen Rubriken der Umlagen erge- 
ben, zusammen zu stellen. 
Art. 34. 
Ueber den Bedarf aller örtlichen Umlagen 
sollen vor allem die Munizipal' und Ge-