Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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meinde-Räthe, so wie die Gemeinde— 
Verwaltungen; in Bezug auf die Umla- 
gen für solche Zwecke, für welche etwa beson- 
dere gestiftete Fonds schon bestehen, sollen die 
Stiftungs' Verwaltungen; in Bezug 
auf die Bedürfnisse des Schulwesens sollen 
die Schul-Inspektoren; in Bezug auf 
die Bedürfnisse der Kirchen und des Got- 
tesdienstes sollen die katholischen 
Pfarrer und die protestantischen De- 
kane; in Bezug auf die Bedürfnisse des 
Medizinalwesens die Stadt und 
Landgerichts-Aerzte; endlich in Bezug 
auf den Wasser-, Brücken: und Stra- 
ßenbau die Baubeamten mit ihren 
Gutachten und Erinnerungen vernommen und 
die schriftlichen Aeusserungen derselben den 
Berechnungen der Polizei und Gerichts: Be, 
hörden beigelegt werden. 
Art. 35. 
Nebstdem sollen sich die unteren Polizei- 
und Gerichts Behörden mit den nebengeord= 
neten Rentämtern, die General= Kreis" 
und Stadt: Kommissariate aber mit den Fi- 
nanz: Direktionen, unter Mittheilung 
der Berechnungen und Uebersichten in Be- 
nehmen sezen, damit dieselben vorzüglich über 
das Verhältniß oder Mißverhältniß der berech- 
neten Summen zu dem Betrage der jährlichen 
ordentlichen Steuern mit Rücksicht auf die im 
Titel V. hierüber enthaltenen Bestimmungen, 
so wie über die allenfallsigen Beiträge zu einem 
oder dem anderen Gemeinde= Zwecke aus dem 
unmittelbaren Staats= Vermögen selbst, ihre 
Sflichtmäßige Aeusserung abgeben. 
Art. 36. 
Die vron den General-Kreis; und Stadt- 
  
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Kenmiserigten vellendeten Berech nungen und 
Uctersichten werden mit allen Belegen in Ges- 
máßheit des Titels III. C. 4. der Reichs- 
Konsiitutien, den Kreisdeputationen, 
sebald solche zusammenberusen sind, vorge- 
legt, und sodann mit den Beschlüssen und 
Auträgen derselben jedesmal bis zum r. Okto- 
ber an das geheime Ministerium des 
JInnern eingesendet. 
Art. 37. 
Bei der Berechnung der Umlagen ist übri- 
gens fortwährend der Hauptgrundsaz im Auge 
zu behalten, daß zwar keines der wesentlichen 
Gemeinde: und Bezirks-Bedürfnisse ver- 
nachlässigt, jedech jedes deeselben mit der 
größten Strenge und Genauigkeit er wogen: 
jede dafür anzusezende Summe in den Ge- 
meinde-Etats gehbrig nachgewiesen, belegt 
und mit aller Sparsamkeit gemäßiget; 
der Unterthan so viel nur möglich geschonr, 
allenthalben, wo Natural-Leistungen 
und Dienste anwendbar und den Unterthanen 
selbst erwünschter sind, von einer unmirtelba- 
ren Geld-Beisteuer Umgang genom- 
men; das weniger dringende Bedürfniß zur 
Zeit verschoben, oder auf mehrere Jah- 
resfristen vertheilct: allen Zwecken eine 
gletche verhältnißmäßige Vorsorge 
gewidmet, und keiner auf Kosten des andern 
begünstiger; und endlich jedes Gefälle, 
welches für den einen oder andern Zweck 
bereits gegeben und flüssig ist, so wie jeder 
Zuschuß, welchen das Gemeinde-Ver- 
mögen gewähren kann, abgezogen, und bloß 
der hiernach noch verbleibende Rest, als zur 
Umlage geeignet angenommen werde.
	        
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