Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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1. Kapitel. 
Rechte, und Pflichten derselben, binsschtlich des 
Genusses dieser Güter. 
. 77. Der Masoratsé-Besizer ist für 
den einzigen, und nur hinsichtlich des 
Veräußerungsrechtes beschränkten Eizgen- 
thümer des Majorats anzusehen, und es 
gebühret ihm neben dem ausschließlichen 
Verwaltungeêrechte, auch, der Regel 
nach, der volle Genuß des Masorats, 
weßwegen er auch die darauf liegenden öf- 
fentlichen Lasten zu tragen hat. 
§. 78. Der volle Genuß des Ma- 
sorats-Besizers unterliegt nur dann einer Ver- 
minderung, wenn a) eine, oder mehrere 
Wittwen der vorigen Masorats-Besizer, 
die selbst zu einem Witthum aus dem Ma- 
jorate berechtiget sind, oder b) wenn sol- 
che Alimenten bedürstige RNachgeborne 
der vorigen Majorats-Besizer, oder endlich 
P)solche privilegirte Gldubiger vor- 
handen wären, die nach den verschiedenen 
Dispositionen Unserer gegenwärtigen Er- 
kl4rung auf die Früchte des Majorats ei- 
nen Anspruch zu machen haben. 
I. 70. Hinterläßt ein Masorats-Best- 
zer eine Wittwe, die kein zu ihrem Uncer- 
halte hinlängliches eigenes Vermögen besizt; 
und sind auch ausser dem Masorate keine 
anderen Güter vorhanden, worauf ihr ein 
standesmäßiger Unterhalt angewiesen wer- 
den könnte, so geher die Verbindlichkeit auf 
die nachfolgenden Masorats-Besizer über, ihr 
Hanz, oder zuschußweise ein verhältnißmässi- 
  
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ges Witthum aus den Majorats-Einkünf- 
ten zu verreichen. 
§. 80. Dieser Witthum darf aber, 
in soferne nur eine solche Wittwe vorhan- 
den ist, den dritten Theil der Nor- 
malrente des Masorats nicht überschrei- 
ten, und hört durch die zweite Heurarh der 
Wittwe, oder wenn dieselbe zu einem hin- 
länglichen eigenen Vermögen gelangt, wie- 
der auf. 
I. 81. Den nachgebornen Kindern ei- 
nes Majorats-Besizers gebührt bei dem gänz- 
lichen Abgange eines anderen Vermögens 
der Lebens-Unterhalt (Alimentatio) aus den 
Einkünften des Masorats, welcher sich ver- 
hältnißmässig nach der Zahl, und ohne Un- 
terschied des Geschlechts dieser Kinder, selbst 
bis auf die Hälfte der Normalrente 
erstrecken kann. 
§. 82. Kann sich eine Wittwe über 
ihre Ansprüche auf ein Witthum, oder über 
die Quote desselben — und können sich die 
Nachgebornen, oder nach Umständen ihre 
Vormundschaft, über die Quote der Ali- 
menten mit dem Majorats-Besizer nicht selbst 
gütlich vereinigen, so hat das einschlägige 
Appellationsgericht von erster Instanz wegen, 
hierüber zu enrscheiden. 
§. 83. Wenn ein Masorats-Besizer zur 
Bezahlung seiner Schulden außer dem Ma- 
jorate kein anderes hiezu hinlängliches Ver- 
mögen zurück läßt; haften die Majorats- 
Nachfolger nur für jene Schulden, wel- 
che zum beständigen, und erweisli- 
chen Nuzen des Masorats ver-
	        
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