Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

537 Koͤniglich-Baierisches 538 
Regierungsblatt. 
  
XX. Stück. München, Mittwoch den r. April 1812. 
Allgemeine Verordnungen. 
  
(Die Stolgebühren-Entrichtung an Pfarrer einer 
fremden Konfession betreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
A#s verschiedenen über die Purifikation der 
Pfarceien in konfessioneller Hinsicht vorge- 
kemmenen Fällen haben Wir wahrgenom- 
men, daß jene Bestimmungen, welche in den 
#. oo, 100, 1o0 1. und 102. des Edikts vom 
24. Maͤrz 1809 über die äussern Rechts-Ver- 
haltnisse der Kirchen: Gesellschaften in Anse- 
hung der Stolgebühren= Entrichtung an die 
Pfarrer einer fremden Konfession gegeben sind, 
sum Theile nicht eingehalten, und zum Theile 
nicht gehörig verstanden werden. Wir haben 
Uns daher bewogen gefunden, Unsere Gene, 
ral-Kreis-Kommissariare wiederholt auf die- 
selben mir Folgenden hinzuweisen. 
1) Religions: Verwandte einer Sffentlich 
aufgenommenen Kirche, welche keine ei- 
gene Gemeinde bilden, sondern in dem 
Pfarr-Bezirke einer fremden Konfession 
befindlich sind, und sich zu einer entfernten 
Pfarrei ihres Glaubens hakten, haben 
keine Verbindlichkeir, die Stolgebühren, 
worunter Gaben für liturgische Hand- 
lungen verstanden werden, die der hiezu 
befugte Geistliche dem Individuum oder 
einzelnen Personen leister, oder ein Sur- 
rogat dafür an den Pfarrer der ihnen 
fremden Konfession ihres Wohnortes zu 
bezahlen, ausser nur für jene geistlichen 
Dienste, welche sie sich wirklich von einem 
solchen Pfarrer nach der Bestimmung des 
F. ro. des erwähnten Edikts leisten las- 
sen, sie mögen in diesem Verhältnisse ver- 
bleiben, oder einer Pfarrei ihrer Konfesston 
förmlich einverleibt werden. 
) Es kann daher aus der bloß prekären 
Befugnif solchen Parochianen die von 
ihnen nach gesuchten Dienste zu leisten, ein 
bleibender Rechtsanspruch von Seite der 
Pfarrer auf einen ständigen Fortbezug 
dergleichen Stolgebühren eben so wenig 
gefolgert werden, als bei der konfes- 
sionellen Purifisacion der Pfarreien von 
irgend einer dießfallsigen Eneschädigung 
des Pfarrers der fremden Konfessien die 
Rede sepn bann. 
3) Gleiches Verhaͤltniß, wie mie den Seol- 
gebühren hat es mit allen jenen Reichnissen, 
welche bloß freiwilliger oder prekärer Na- 
zur an z. B. Sammlungen dieser Art ꝛc. 
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