Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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Abschoß, Rachsteuer oder Emigrations-Taxe, 
durchaus Umgang genommen werde. 
Welches zur Wissenschaft und Nachach- 
tung der einschlägigen Behörden durch den 
Weg des allgemeinen Regierungsblatts be- 
kannt gemacht wird. 
Muͤnchen den 21. März 71872. 
Max Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf kdniglichen allerhdchsten Befehl 
der General: Sekretär 
Baumiller. 
  
(Die Konkursprüfungen der zum Staatsdienste 
adspirirenden Rechtskandidaten betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zwar durch Unsere allerhochste 
Verordnung vom 20. September 1390. die- 
jenigen Normen festgesezt, nach welchen die 
Konkursprüfungen der zum Staatsdienste ad- 
spirirenden Rechrskandidaten vorgenommen 
werden sollen. Da sich aber aus den seither 
vorgelegten Prüfungs-Resultaten gezeigt hat, 
daß in der Anwendung der gegebenen Vors- 
schriften nicht allenthalben ein gleiches Ver- 
sahren eingehalten, und daß hierdurch sowohl 
als auch durch den sehr verschiedenartigen 
Gehalt der von Unsern GeneralKreiskom= 
missariaten und Appellationsgerichten gewähl- 
ten Fragestäcke und Ausarbeitungen, die Ein- 
heit des Maßstabes in der Beurtheilung 
und Würdigung der Geprüften gefährdet wor- 
den ist; so haben Wir, um diesem wesent- 
lichen Mißstande abzuhelsen, nach Verneh- 
mung einer hiezu niedergesezt gewesenen Kom- 
  
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mission Unsers geheimen Rathes, beschlossen, 
und verordnen hiemit: 
I. 
In Unserer Haupt= und Residenzstadr 
soll an dem Size Unserer geheimen Ministerten 
eine eigne Zentral: Prüfungs-Kommission 
bestehen, welche die den konkurrirenden Rechts- 
kandidaten vorzulegenden Fragen und Aufga- 
ben zu entwerfen, die Ausarbeitungen der 
Geprüften zu censiren, und hiernach die Klas- 
siflkation vorzunehmen hat. 
Diese Kommission wird zusammengesezt: 
aus einem Unserer geheimen Räthe: als 
Vorstande, dessen Benennung Wir Uns 
selbst vorbehalten; und — 
aus fünf Kommissären, wovon drei, 
und zwar ein Rath von der Lehen= und Hoheits= 
Sektion, ein Rath von der Kirchen= Sektion, 
und ein Rath von der Polizei: Sektion durch 
Unsern Minister der auswärtigen und inneren 
Angelegenheiten; dann zwei Individuen 
durch Unsern Justiz= Minister für jede einzelne 
Konkurs-Peufung abgeordnet werden. 
II. 
Kuͤnftighin soll jaͤhrlich nur eine einzige 
Konkurspruͤfung statt finden, und jedesmal 
mit dem 1. November ihren Anfang nehmen. 
Für das laufende Jahr wollen Wir jedoch 
ausnahmsweise die Zeit der Konkursprüfung 
auf den #. Juni festgesezt haben; wonach der 
nächstfolgende Konkurs mit dem 1. November 
1813. eröfnet werden soll. 
III. 
Der Akt der Prüfung selbst wird, wie 
bisher an dem Size Unserer General Krels- 
Kommissariate vorgenommen. 
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