537 Koͤniglich-Baierisches 538
Regierungsblatt.
XX. Stück. München, Mittwoch den r. April 1812.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Stolgebühren-Entrichtung an Pfarrer einer
fremden Konfession betreffend.)
Wir Maximilian Josepyh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
A#s verschiedenen über die Purifikation der
Pfarceien in konfessioneller Hinsicht vorgekemmenen
Fällen haben Wir wahrgenommen,
daß jene Bestimmungen, welche in den
#. oo, 100, 1o0 1. und 102. des Edikts vom
24. Maͤrz 1809 über die äussern Rechts-Verhaltnisse
der Kirchen: Gesellschaften in Ansehung
der Stolgebühren= Entrichtung an die
Pfarrer einer fremden Konfession gegeben sind,
sum Theile nicht eingehalten, und zum Theile
nicht gehörig verstanden werden. Wir haben
Uns daher bewogen gefunden, Unsere Gene,
ral-Kreis-Kommissariare wiederholt auf dieselben
mir Folgenden hinzuweisen.
1) Religions: Verwandte einer Sffentlich
aufgenommenen Kirche, welche keine eigene
Gemeinde bilden, sondern in dem
Pfarr-Bezirke einer fremden Konfession
befindlich sind, und sich zu einer entfernten
Pfarrei ihres Glaubens hakten, haben
keine Verbindlichkeir, die Stolgebühren,
worunter Gaben für liturgische Handlungen
verstanden werden, die der hiezu
befugte Geistliche dem Individuum oder
einzelnen Personen leister, oder ein Surrogat
dafür an den Pfarrer der ihnen
fremden Konfession ihres Wohnortes zu
bezahlen, ausser nur für jene geistlichen
Dienste, welche sie sich wirklich von einem
solchen Pfarrer nach der Bestimmung des
F. ro. des erwähnten Edikts leisten lassen,
sie mögen in diesem Verhältnisse verbleiben,
oder einer Pfarrei ihrer Konfesston
förmlich einverleibt werden.
) Es kann daher aus der bloß prekären
Befugnif solchen Parochianen die von
ihnen nach gesuchten Dienste zu leisten, ein
bleibender Rechtsanspruch von Seite der
Pfarrer auf einen ständigen Fortbezug
dergleichen Stolgebühren eben so wenig
gefolgert werden, als bei der konfessionellen
Purifisacion der Pfarreien von
irgend einer dießfallsigen Eneschädigung
des Pfarrers der fremden Konfessien die
Rede sepn bann.
3) Gleiches Verhaͤltniß, wie mie den Seolgebühren
hat es mit allen jenen Reichnissen,
welche bloß freiwilliger oder prekärer Nazur
an z. B. Sammlungen dieser Art ꝛc.
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