Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

537  Koͤniglich-Baierisches  538

Regierungsblatt.

 

XX.  Stück.  München,  Mittwoch  den  r.  April  1812.

Allgemeine  Verordnungen.

 

(Die  Stolgebühren-Entrichtung  an  Pfarrer  einer
fremden  Konfession  betreffend.)

Wir  Maximilian  Josepyh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

A#s  verschiedenen  über  die  Purifikation  der
Pfarceien  in  konfessioneller  Hinsicht  vorgekemmenen
  Fällen  haben  Wir  wahrgenommen,
  daß  jene  Bestimmungen,  welche  in  den
#.  oo,  100,  1o0  1.  und  102.  des  Edikts  vom
24.  Maͤrz  1809  über  die  äussern  Rechts-Verhaltnisse
  der  Kirchen:  Gesellschaften  in  Ansehung
  der  Stolgebühren=  Entrichtung  an  die
Pfarrer  einer  fremden  Konfession  gegeben  sind,
sum  Theile  nicht  eingehalten,  und  zum  Theile
nicht  gehörig  verstanden  werden.  Wir  haben
Uns  daher  bewogen  gefunden,  Unsere  Gene,
ral-Kreis-Kommissariare  wiederholt  auf  dieselben
  mir  Folgenden  hinzuweisen.

1)  Religions:  Verwandte  einer  Sffentlich
aufgenommenen  Kirche,  welche  keine  eigene
  Gemeinde  bilden,  sondern  in  dem
Pfarr-Bezirke  einer  fremden  Konfession
befindlich  sind,  und  sich  zu  einer  entfernten
Pfarrei  ihres  Glaubens  hakten,  haben
keine  Verbindlichkeir,  die  Stolgebühren,

worunter  Gaben  für  liturgische  Handlungen
  verstanden  werden,  die  der  hiezu
befugte  Geistliche  dem  Individuum  oder
einzelnen  Personen  leister,  oder  ein  Surrogat
  dafür  an  den  Pfarrer  der  ihnen
fremden  Konfession  ihres  Wohnortes  zu
bezahlen,  ausser  nur  für  jene  geistlichen
Dienste,  welche  sie  sich  wirklich  von  einem
solchen  Pfarrer  nach  der  Bestimmung  des
F.  ro.  des  erwähnten  Edikts  leisten  lassen,
  sie  mögen  in  diesem  Verhältnisse  verbleiben,
  oder  einer  Pfarrei  ihrer  Konfesston
förmlich  einverleibt  werden.

)  Es  kann  daher  aus  der  bloß  prekären
Befugnif  solchen  Parochianen  die  von
ihnen  nach  gesuchten  Dienste  zu  leisten,  ein
bleibender  Rechtsanspruch  von  Seite  der
Pfarrer  auf  einen  ständigen  Fortbezug
dergleichen  Stolgebühren  eben  so  wenig
gefolgert  werden,  als  bei  der  konfessionellen
  Purifisacion  der  Pfarreien  von
irgend  einer  dießfallsigen  Eneschädigung
des  Pfarrers  der  fremden  Konfessien  die
Rede  sepn  bann.

3)  Gleiches  Verhaͤltniß,  wie  mie  den  Seolgebühren
  hat  es  mit  allen  jenen  Reichnissen,
welche  bloß  freiwilliger  oder  prekärer  Nazur
  an  z.  B.  Sammlungen  dieser  Art  ꝛc.

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