Contents : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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dann  das  Lokal-Kommissariat  der  Stade
Augsburg,  werden  zu  dem  Ende  hiermit
angewiesen,  den  ersten  Konkurs  dieser  Art,
sogleich  auf  einen  bestimmten  Tag  in  Einem
  der  künftigen  Monate  Juni,  oder  Juli,
auszuschreiben,  und  zwar:

a)  das  General-Kommissariat  des  Jsar-Kreises
  für  die  Predigtamts-Kandidaten
  im  JIsar=  und  Regenkreise;

b)  das  General-Kommissariat  des  Main-Kreises,
  für  die  Predigtamts-Kandidaten
  im  Main=  und  Rezarkreise;

c)  das  General-Kommissariat  des  Salzachkreises,
  für  die  Predigtamts-Kandidaten
  im  Salzach=  und  Unter-Donaukreise;


4)  das  General-Kommissariat  des  Innkreises
  für  die  Predigtamts-Kandidaten
  im  Innkreise;

ec)  das  Lokal-Kommissariat  der  Stadt
Augsburg,  für  die  Predigtamts=Kandidaten
  im  Oberdonau:  und
Illerkreise.

V.

Als  Vorbedingungen  der  Zulass
sung  zu  den  Prediger-Konkursen  sezen  Wir
fest:

1)  Nur  Landesgeingeborne,  oder  durch
das  ihnen  von  Uns  verliehene  Indigenat
  nationalisirte  Geistliche  (Weltpriester
  sowohl  als  Religiosen)  können
konkurriren,  soferne  sie  sich

2)  über  verordnungsmäßige  Vollendung
ihrer  Studien  an  einer  der  inländischen
höheren  Lehranstalten,  so  wie

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3)  uͤber  ihre  Sittlichkeit;  und

4)  über  aͤmtliche,  wenigstens  durch  ein
praktisches  Seelsorge-Jahr  bewährte
Qualifikation,  mittelo  verschlossener  Zeugniße
  ihrer  respektiven  Ordinariate,  Dekanate
  und  Landgerichte,  genügend  ausgewiesen
  haben  werden.

VI.  #

Von  einem  wirklich  abzuhaltenden  Konkurse
  hat  jedes  der  unter  Nro.  III.  benannten
  General-Kommissariate  drei  katholische
geistliche,  an  höheren  Lehranstalten  der  betreffenden
  Kreise  angestellte  Professoren,  mit
Zuziehung  eines  vorzüglich  gebildeten  und
erfahrnen  Seelsorgers  (Hfarrers  oder  Dechants)
  als  Examinatoren  zu  benennen,  und
sie  unter  dem  Vorsize  und  der  Leitung  des
Kreisraths,  welcher  das  Referat  in  geistlichen
Angelegenheiten  führt,  zu  einer  eigenen  Prüsfungs
  -Kommission  zu  konstituiren.

VII.

Diese  Prüfungs-Kommission  hat,  nach
gemeinschaftlicher  Berathung  und  VereinigJung
  über  die  Prüfungsaufgaben,  und  nach
vorläufiger  Erkennung  über  die  Zulassung
der  Konkurrenten,  diese  zuerst  zu  einem
schriftlichen  Eramen  aus  den  theologischen
  Wissenschafsten,  mit  besonderer
Berücksichtigung  der  dem  Volksprediger
vorzüglich  nothwendigen  Kenntnisse  der  Exegese,
  der  Kirchen=  und  Profangeschichte,  der
Landesgeseze,  der  kirchlichen  Polizei-Verordnungen
  u.  s.  w.  vorzurusen;  —  sodann
denselben  einen  passenden  Predigtstoff  zur
Ausarbeitung  einer  vollständigen