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dann das Lokal-Kommissariat der Stade
Augsburg, werden zu dem Ende hiermit
angewiesen, den ersten Konkurs dieser Art,
sogleich auf einen bestimmten Tag in Einem
der künftigen Monate Juni, oder Juli,
auszuschreiben, und zwar:
a) das General-Kommissariat des Jsar-Kreises
für die Predigtamts-Kandidaten
im JIsar= und Regenkreise;
b) das General-Kommissariat des Main-Kreises,
für die Predigtamts-Kandidaten
im Main= und Rezarkreise;
c) das General-Kommissariat des Salzachkreises,
für die Predigtamts-Kandidaten
im Salzach= und Unter-Donaukreise;
4) das General-Kommissariat des Innkreises
für die Predigtamts-Kandidaten
im Innkreise;
ec) das Lokal-Kommissariat der Stadt
Augsburg, für die Predigtamts=Kandidaten
im Oberdonau: und
Illerkreise.
V.
Als Vorbedingungen der Zulass
sung zu den Prediger-Konkursen sezen Wir
fest:
1) Nur Landesgeingeborne, oder durch
das ihnen von Uns verliehene Indigenat
nationalisirte Geistliche (Weltpriester
sowohl als Religiosen) können
konkurriren, soferne sie sich
2) über verordnungsmäßige Vollendung
ihrer Studien an einer der inländischen
höheren Lehranstalten, so wie
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3) uͤber ihre Sittlichkeit; und
4) über aͤmtliche, wenigstens durch ein
praktisches Seelsorge-Jahr bewährte
Qualifikation, mittelo verschlossener Zeugniße
ihrer respektiven Ordinariate, Dekanate
und Landgerichte, genügend ausgewiesen
haben werden.
VI. #
Von einem wirklich abzuhaltenden Konkurse
hat jedes der unter Nro. III. benannten
General-Kommissariate drei katholische
geistliche, an höheren Lehranstalten der betreffenden
Kreise angestellte Professoren, mit
Zuziehung eines vorzüglich gebildeten und
erfahrnen Seelsorgers (Hfarrers oder Dechants)
als Examinatoren zu benennen, und
sie unter dem Vorsize und der Leitung des
Kreisraths, welcher das Referat in geistlichen
Angelegenheiten führt, zu einer eigenen Prüsfungs
-Kommission zu konstituiren.
VII.
Diese Prüfungs-Kommission hat, nach
gemeinschaftlicher Berathung und VereinigJung
über die Prüfungsaufgaben, und nach
vorläufiger Erkennung über die Zulassung
der Konkurrenten, diese zuerst zu einem
schriftlichen Eramen aus den theologischen
Wissenschafsten, mit besonderer
Berücksichtigung der dem Volksprediger
vorzüglich nothwendigen Kenntnisse der Exegese,
der Kirchen= und Profangeschichte, der
Landesgeseze, der kirchlichen Polizei-Verordnungen
u. s. w. vorzurusen; — sodann
denselben einen passenden Predigtstoff zur
Ausarbeitung einer vollständigen