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endern physischen Ursachen, die nicht
vorübergehend sondern bleibend
sind, dasselbe nicht erreichen werden, sind
wegen Mangelsan Größeunbrauch-
bar zu erklären, und aus der Militärpflich-
tigkeit zu entlassen.
Art. 3z. Würde sich durch was immer
süc eine Veranlassung ergeben, daß Konfkri=
birte aus dem Grunde des Mangels an Größe
auf eine ungeeignete Art ihrer Militärpflicht
enzogen werden, so sollen dieselben ohne
weitere Rücksicht auf die Altersklasse, worin
sie sch befinden, und auf die ihnen ertheilte
Entlassung bei der nächsten Ziehung
wiedermitloosen; diejenigen aber durch
deren vorschriftswidrige Behandlung ihre
Entlassung verursacht wurde, zur strengsten
Verantwortung und Bestrafung gezogen
werden.
Art. 34. Das Maaß für die verschiedenen
Waffengattungen, welches bei der Einthei-
lung der Einreihungs-Mannschaft in die
Regimenter und Bataillons als das Mini-
mum für jede zu berücksichtigen ist, wird hie-
mit dergestalt festgesezt, daß
a) bei der Artillerie der Mann mit fünf
Fuß, eilf Zoll baierisch, und darüber;
b) bei der Kavallerie mit fünf Fuß, neun
Zoll, bis sechs Fuß, zwei Zoll;
c) bei dem Fuhrwesen mit fünf Fuß, acht
Zoll;
4) bei der gesamten Infanterie, sowohl
den Linien: Regimentern als leichten
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Bataillons, mit fünf Fuß, vier Zoll
baierisch, und darüber eingetheilt wer-
den müsse.
II. Abschnirt.
Von der körperlichen Beschaffen-
heit.
Art. 35. Aus der zu der Ergänzung und
Verstärkung der Armee aufgerufenen Klasse
der Konskribirten, wenn sie auch schon ihrer
Größe wegen brauchbar wären, kénnen doch
nur zum wirklichen Dienste jene bezeichnet
werden, welche die mic den militärischen Ver-
richtungen verbundenen Beschwerlichkeiten und
Strapazen auszuhalten fähig, nicht eckelhaft
deform, nicht unheilbar krank und wenn
auch nicht offenbar vollkommen gesind, doch
mit keinen solchen Anlagen zu Krankheiten
und Gebrechen behaftet sind, daß sie bei der
Ausübung der militärischen Verrichtungen
für die Gesundheit und das Leben der Ein-
Jereihten selbst gefährlich, zugleich auch dem
Dienste wegen ihrer Unbrauchbarkeit nach-
theilig werden können.
Art. 36. Die Konséribirten, welche durch
die vorgenommene Vertheilung cinem Rezi-
mente oder Bataillon zugewiesen sind, müssen
bei ihrem Eintreffen vorerst einer besondern
Untersuchung unterworfen, und hierauf also-
gleich förmlich zu den Fahnen verpflichter
werden.
Art. 37. Wenn sich entweder bei der
aW#erztlichen Untersuchung, oder durch andere
Umstände ergiebt, daß ein Konstkriptione=