Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

bos 
endern physischen Ursachen, die nicht 
vorübergehend sondern bleibend 
sind, dasselbe nicht erreichen werden, sind 
wegen Mangelsan Größeunbrauch- 
bar zu erklären, und aus der Militärpflich- 
tigkeit zu entlassen. 
Art. 3z. Würde sich durch was immer 
süc eine Veranlassung ergeben, daß Konfkri= 
birte aus dem Grunde des Mangels an Größe 
auf eine ungeeignete Art ihrer Militärpflicht 
enzogen werden, so sollen dieselben ohne 
weitere Rücksicht auf die Altersklasse, worin 
sie sch befinden, und auf die ihnen ertheilte 
Entlassung bei der nächsten Ziehung 
wiedermitloosen; diejenigen aber durch 
deren vorschriftswidrige Behandlung ihre 
Entlassung verursacht wurde, zur strengsten 
Verantwortung und Bestrafung gezogen 
werden. 
Art. 34. Das Maaß für die verschiedenen 
Waffengattungen, welches bei der Einthei- 
lung der Einreihungs-Mannschaft in die 
Regimenter und Bataillons als das Mini- 
mum für jede zu berücksichtigen ist, wird hie- 
mit dergestalt festgesezt, daß 
a) bei der Artillerie der Mann mit fünf 
Fuß, eilf Zoll baierisch, und darüber; 
b) bei der Kavallerie mit fünf Fuß, neun 
Zoll, bis sechs Fuß, zwei Zoll; 
c) bei dem Fuhrwesen mit fünf Fuß, acht 
Zoll; 
4) bei der gesamten Infanterie, sowohl 
den Linien: Regimentern als leichten 
  
606 
Bataillons, mit fünf Fuß, vier Zoll 
baierisch, und darüber eingetheilt wer- 
den müsse. 
II. Abschnirt. 
Von der körperlichen Beschaffen- 
heit. 
Art. 35. Aus der zu der Ergänzung und 
Verstärkung der Armee aufgerufenen Klasse 
der Konskribirten, wenn sie auch schon ihrer 
Größe wegen brauchbar wären, kénnen doch 
nur zum wirklichen Dienste jene bezeichnet 
werden, welche die mic den militärischen Ver- 
richtungen verbundenen Beschwerlichkeiten und 
Strapazen auszuhalten fähig, nicht eckelhaft 
deform, nicht unheilbar krank und wenn 
auch nicht offenbar vollkommen gesind, doch 
mit keinen solchen Anlagen zu Krankheiten 
und Gebrechen behaftet sind, daß sie bei der 
Ausübung der militärischen Verrichtungen 
für die Gesundheit und das Leben der Ein- 
Jereihten selbst gefährlich, zugleich auch dem 
Dienste wegen ihrer Unbrauchbarkeit nach- 
theilig werden können. 
Art. 36. Die Konséribirten, welche durch 
die vorgenommene Vertheilung cinem Rezi- 
mente oder Bataillon zugewiesen sind, müssen 
bei ihrem Eintreffen vorerst einer besondern 
Untersuchung unterworfen, und hierauf also- 
gleich förmlich zu den Fahnen verpflichter 
werden. 
Art. 37. Wenn sich entweder bei der 
aW#erztlichen Untersuchung, oder durch andere 
Umstände ergiebt, daß ein Konstkriptione=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.