Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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oder kinderlosen Anverwandten zum Besize 
eines solchen Gutes, welches nach den ört- 
lichen Verhältnissen eine Famllie hinreichend 
ernähren kann, gekommen, und bei welchem 
nach den vorwaltenden Umständen und pflichte 
mässigem Ermessen der Konskriptions= Be- 
hörde die wirkliche Uebernahme und seine 
beständige Gegenwart durchaus norhwendig 
ist, so kann derselbe aus eben denjenigen 
Gründen, aus welchen jedem Konskribirten 
und wirklich eingereihten Soldaten die Ent- 
lassung bewilliget wird, nicht mehr eingeretht 
werden. 
Diese Bestimmung findet bei einem sol- 
chen Falle dieselbe Anwendung, wenn es 
die Nothwendigkeit erfodert, daß zu einer 
höhern Altersklasse als der ersten bei der 
Aushebung geschritten werden musse. 
u. abschnitt. 
Von der vorläuftgen Befreiung. 
Art. 88. Ausser den in dem vorgehenden 
Art. angeführten Fällen sind von der wirk- 
lichen Einreihung vorläufig befreit: 
) jene Militärpflichtige, welche entwe- 
der provisorisch als Lehrer an den öf- 
fentlichen Lehranstalten, oder als Schul- 
gehilfen angestellt sind; 
Werden diese Militaͤrpflichtigen definitive 
als Lehrer angestellt, so wird ihnen die 
Entlassung von der Militärpflicht be- 
williget; werden sie aber aus ihrer pro- 
visorischen Anstellung entlassen, so müs- 
sen sie ungeachtet ihres vorgerückten 
  
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Alrers bei der nächsten Zlehung mie 
der jängsten Altersklasse loosen. 
b) Die Expectanten und Präparanden 
zum Lehramte sollen, wenn sie in der 
aufgerufenen Altersklasse sind, in je- 
dem Falle durch Bevollmächtigte mit- 
loesen; trifft dieselben das Loos, so blei- 
ben sie doch so lange vorläufg befreir, 
als sse diese Eigenschaft behalten. Ge- 
langen sie zu einer definitiven Anstel- 
lung, so werden sie von der Einrei- 
hung befreit; werden sie aber vor der 
Anstellung aus der Expectanten: Eiste 
ausgestrichen oder aus der Zahl der Prä= 
paranden entlassen, so sollen sie, wenn 
sie bei der frühern Ziehung das Loos 
getroffen hat, sodann ohne weitere Loe- 
sung zum Militär abgegeben werden. 
) Eben dasselbe gilt bei denjenigen, wel- 
che sich in einem geistlichen Seminar 
befinden, um sich für den geistlichen 
Stand auszubilden. 
Wird es den darin befindlichen Katholiken 
gestattet, die höhern Weihen zu em- 
pfangen, und werden die Protestanten als 
Pfarramts-Kandidaten aufgenommen, 
um zur Ordinatien nach der eingeführten 
Kirchenordnung zugelassen zu werden, 
so wird ihnen ebenfalls die Entlassung 
aus der Militärpflichrigkeit bewilllget. 
4) Gleiche Bestimmung ctritt bei denjeni- 
gen ein, welchen die Aufnahme in die 
Schule für Landärzte oder in die Ves
	        
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