Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1899. (26)

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schaft  als  Gehalt  oder  Lohngeber  aus  dem  einschlägigen  Vortrage  angenommen
werden  kann,  eine  Gehalt=  und  Lohnliste  eingereicht  haben;

b)  ob  die  in  der  Hausliste  angeführten  Personen,  welche  nach  dem  Vortrage  in
Spalte  3  als  bei  anderen  Personen  in  Diensten  stehende  Gehalt=  oder  Lohn-Empfänger
  bezeichnet  sind,  auf  der  Gehalt=  und  Lohnliste  des  Arbeitgebers  in
Vortrag  erscheinen;

Ci  ob  der  Vortrag  der  Wohnung  in  Spalte  2  der  Gehalt-  und  Lohnliste  mit  dem
Inhalte  der  entsprechenden  Hausliste  übereinstimmt.

Ist  zur  Berichtigung  von  Anständen,  welche  sich  bei  dieser  Prüfung  ergeben,  eine
wiederholte  Einvernahme  der  Hausbesitzer,  der  Haushaltungsvorstände  oder  der  Gehalt=  und
Lohngeber  nöthig,  so  sind  dieselben  verpflichtet,  der  deßfallsigen  Aufforderung  der  Gemeindebehörde
  oder  Orts-Kommission  (Art.  28)  Folge  zu  leisten.

Wird  dieser  Aufforderung  nicht  genügt,  oder  werden  bei  der  fraglichen  Einvernahme
wissentlich  unrichtige  oder  unvollständige  Angaben  gemacht,  so  tritt,  worauf  sofort  bei  der
Aufforderung  hingewiesen  werden  muß,  gemäß  Art.  70  Ziff.  4  des  Einkommenstenergesetzes
eine  Ordnungsstrafe  von  zwei  Mark  bis  zu  einhundert  Mark  ein.

818.
Zu  Art.  22  Abs.  2  des  Gesetzes.

Aus  den  Hauslisten,  sowie  den  Gehalt-  und  Lohnlisten  werden  jene  Personen  in  das
Verzeichniß  der  im  Gemeindebezirke  Einkommenstenerpflichtigen  übertragen,  welche  nach  dem
Gesetze  in  der  treffenden  Gemeinde  mit  Einkommensteuer  zu  belegen  sind.  Personen,  bei
welchen  die  Voraussetzungen  der  Stenerpflicht  nicht  gegeben  sind,  deßgleichen  solche,  deren
Befreiung  von  der  Einkommensteuer  keinem  Zweifel  unterliegt  (wie  z.  B.  im  Brode  und  der
Wohnung  des  Lohngebers  befindliche  Dienstboten,  deren  Verdienst  einschließlich  des  Geldwerthes
  der  Naturalbezüge  den  Jahresbetrag  von  750  -—X  nicht  übersteigt),  sind  aus  dem
Verzeichnisse  wegzulassen.

Die  Aufstellung  des  Verzeichnisses  erfolgt  nach  dem  auf  Beilage  V  angefügten  Formulare.

Die  Reihenfolge  des  Eintrags  bemißt  sich  in  Landgemeinden  nach  jener  der  Hausnummern,
  in  Städten  nach  Straßen  und  Hausnummern  unter  möglichster  Beachtung  der
bestehenden  Bezirks=  oder  Distriktseintheilung.

Ist  die  Gemeindebehörde  über  die  Einkommensteuerpflicht  einer  Person  oder  über  den
Ort  der  Stenerpflicht  in  Zweifel,  so  hat  der  Eintrag  in  das  Verzeichniß  zu  erfolgen,  es
sind  jedoch  die  obwaltenden  Bedenken  in  der  hiefür  bestimmten  Spalte  (7)  des  Verzeichnisses
  zu  vermerken.