Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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ten, welche aus den darin angegebenen Ur— 
sachen an das Ende der Reserve zuruͤckgestellt 
wurden, auch dann, wenn der Grund, aus 
welchem sie diese Beguͤnstigung geniessen, 
noch fortdauert, so lange von der wirklichen 
Einreihung befreit bleiben. 
Hart indessen dieser Grund früher auf, 
als sie vermöge ihres Alters ven der Militär= 
pflichtigkeit entbunden sind; so müssen sie bei 
der nächstfolgenden Aushebung, wenn bis 
dahin ihre Militärpflichtigkeit noch bestehen 
sollte, wieder mitloosen. 
Art. 63. Nach der im Art. 60. unter 
Buchstab c enthaltenen Bestimmung kann 
nur ein Einziger von mehreren Brüdern, 
ihre Zahl mag seyn, welche sie wolle, zu der 
Begünstigung gelangen, an das Ende der 
Reserve gesezt zu werden; wenn auch die 
übrigen schon aus mehreren verschiedenen 
Gründen darauf würden Anspruch machen 
können. 
Art. 64. Die früher eingereihten Brüder 
müssen wirklich noch, und zwar vermäöge der 
Einreihung durch die Militär: Konskription 
oder der freiwilligen Anwerbung, keineswegs 
aber wegen einer scemden, für einen Dritten 
übernommenen Perbindlichkeit im Dienste der 
aktiven Armee stehen. Aus diesen wesentli- 
chen Erfodernissen folgt, daß 
1) der Bruder desjenigen Konfskribirten, 
welcher für sich einen Ersazmann einge- 
stellt hat; 
2) der Bruder desjenigen, der für einen 
andern eingestanden ist; 
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3) der Bruder eines Desertenrs, wenn sich 
dieser zu der Zeit, wo sein Bruder ein- 
gereiht werden soll, nicht schon wieder 
fretwillig gestellt hat, und zum Fort- 
dienen beibehalten worden ist; 
4) der Bruder eines entweder sich bei der 
Konfkribirung nicht gehörig stellenden, 
oder gar, als ihn das Loos traf, flüch- 
tig gegangenen Militärpflichtsgen, es 
sey dann, daß sich dieser zur Zeit, als 
sein Bruder zur Einreihung bezeichnet 
wurde, schon wieder freiwillig eingefun- 
den habe, und bei dem Regiment oder 
Bataillon, welchem er zugetheilt wurde, 
wirklich besinde, durchaus keinen An- 
spruch machen können, an das Ende der 
Reserve gesezt zu werden. 
Art. 65. Wenn in dem, unter Zifer 3 
und 4 im vorstehenden Arc. erwähnten Falle, 
der Bruder bereits eingereiht worden, ehe sein 
meineidig von den Fahnen entwichener oder 
gegen die Geseze der Konskription widerspen- 
stiger Bruder wieder zurückgekehrt ist; so har 
die bewilligte Begünstigung der Zurückstellung 
ohne alle weitere Folgen gänzlich aufgehört, 
und kann dieselbe wegen der später erfolgten 
Räckkehr gar nicht mehr in Anspruch genom- 
men werden. 
Art. 66. Hat eine Oekonomie oder Ge- 
werbe treibende Familie nur zwei Söhne, und 
würde sich der Fall ergeben, daß entweder beide 
zu einer und derselbigen Altersklasse gehören, 
oder daß zwei Altersklassen zugleich zum Loo- 
sen aufgerufen werden müßten, so versteht es
	        
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