Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sich dann auch von selbst, daß, wenn beide 
Bruͤder diensttauglich sind, und einer dersel- 
ben zur wirklichen Einreihung bezeichnet, und 
an das Militaͤr abgegeben wird, der andere 
in diesem Falle, vorausgesezt, daß alle übri- 
gen Bedingungen gehörig nachgewiesen sind, 
ebenfalls die Begünstigung geniessen könne, 
an das Ende der Reserve gesezt zu werden, 
weil er durch die Einreihung des einen Bru- 
ders, der einzig übrig bleibende Sohn gewor- 
den ist. 
Art. 67. Keiner, welcher einmal in die 
Militärpflichtigkeitsjahre eingetreten, indessen 
aus was immer für einer Veranlassung, ja 
selbst ohne sein Zuthun, in sofern er sich nicht 
gehörig bei der Vornahme der Konskription 
gemeldet hätte, in den Listen seiner Klasse 
aus zelassen worden ist, kann die Begünsti- 
gung mehr geniessen, an das Ende der Re- 
serve gesezt zu werden. Diese Verfügung ist 
jedoch in ihrer ganzen Strenge eigentlich nur 
in dem unrer dem Buchstab c Art. 60. an- 
geführten Falle anwendbar; indem die in die- 
sem Arr. unter den Buchstaben a, b. c und d 
bestimmte Begünstigung sich lediglich auf die 
nothwendige Unterstüzung alter, gebrechlicher 
und nothleidender Eltern oder hilfleser Wai- 
sen bezieh#, mithin jede Vernachlässigung, 
welche sich der Militärpflichtige rücksichtlich 
der Einschreibung in die Konskriptions-Liste 
hat zu Schulden kommen lassen, auf eine 
andere, den Umständen mehr angemessene 
Weise beahndet werden muß. 
  
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Art. 68. In Beziehung auf die defi- 
nitive Entlassung der an das Ende der 
Reserve Gesezten während der Militärpflich- 
tigkeitsjahre, oder nach deren Vollendung, 
treten diejenigen Vorschriften ein, welche in 
den Titeln 7. und a. hierüber im Allgemeis 
nen enthalten sind. 
  
Sechster Titel. 
Von der Einstellung und dem Ver- 
tauschen der Kon kribirten. 
I. Absch nitt. 
Von der Einstellung. 
Art. 60. Der zur Einreihung durch das 
Loos bestimmte Jüngling, welchen beson- 
dere Gründe, den Militärdienst in eige- 
ner Person zu übernehmen, hindern, darf für 
sich einen andern Mann einstellen. 
Art. 70. Die besondern Gründe zur 
Einstellung eines andern Mannes müssen 
bestehen: 
a) in der vorzüglichern, sich aus den in- 
dividuellen häuslichen Verhältnissen er- 
gebenden Verwendung eines Konfkribir= 
ten bei dem Ackerbaue, Handelsstande 
und den Gewerben; 
b) in den eigens erworbenen Vortheilen 
und der besondern Geschicklichkelt bei der 
Ausübung der Handwerke und Gewerbe; 
J) in einer vorzüglichen Kunstfertigkeit bei 
den Arbeiten in den Manufakturen, Fa- 
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