Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

637 
erst durch den Tod der Großältern von 
diesen an den militärpflichtigen Enkel 
übergeht; 
b) wenn Verwandte kinderlos sterben, 
und ein noch militärpflichtiger Anver- 
wondter deren Anwesen oder Gewerbe 
beruchmen muß. 
2. Wenn der Vater (oder verwittwete Mut- 
ter) sechszig Jahre alt, und dabei so gebrechlich 
ist, daß er dem Gute oder Gewerbe nicht 
mehr vorstehen, sich niche mehr ernähren 
kann, und deswegen die Uebergabe an den 
militärpflichtigen Sohn nothwendig wird, 
vorausgesezt, daß keine anderen Kinder vor- 
handen, oder diese gänzlich ausser Stande 
sind, ihre Aeltern zu unterstüzen und das 
Hauswesen einsweilen zu besorgen. 
Haͤtten 
IILILIIII 
noch nicht ganz erreicht, es waͤre aber 
vollkommen und legal hergestellt, daß 
die Uebergabe aus gänzlicher Unver- 
mögenheit dem Gur oder Gewerbe vor- 
justehen, wegen ihrer bleibenden 
Gebrechen, und aus Mangel 
irgend einer andern Unterstü- 
zung dennoch unumgänglich nothwen- 
dig sey, oder 
b) findet sich eine noch nicht ganz sechs- 
zig Jahre alte Wittwe in der nämli- 
chen Lage, besonders wenn das Gut 
oder Gewerbe von einem bedeutenden 
Umfange ist; 
638 
c) wird die Uebergahe von einem kinder- 
losen Anverwandten an seinen in den 
Jahren der Militärpflichtigkeit stehen- 
den nädchsten Verwandten bei den näm- 
lichen eben bemerkten und vollständig 
ausgewiesenen Verhälenissen durchaus 
nothwendig; 
so werden dlese einzelnen Fülle den 
unter Zifer 2 angegebenen gleich ge- 
achtet. 
3. Wenn die einzige Erbin eines zur Er- 
nährung einer Familie vollkommen zureichen- 
den Guts einen Milirärpflichrigen ehlichen 
will. Unter dem Ausdrucke: einzige Er- 
bin, wird nicht allein eine einzige Tochter, 
sondern auch 
) eine Wittwe, welche zur Besorgung 
ihres Guts oder Gewerbes einer männ: 
lichen Unterstüzung bedarf, und daher 
sich wieder zu verehelichen gensthiget 
ist, jedech aber keine solche, welche mit 
erwachsenen, zu ihrer Aushilfe sähigen 
Kindern versehen ist; Ferner 
h) eine solche Tochter verstinden, welche 
zwar Brüder und S.western hat, 
die aber entweder noch so jung, oder 
gebrechlich, oder sonst zur Uebernahme 
des Guts nach dem Tode der Aeltern 
unfählg sind, so daß die erste solches noth- 
wendig übernehmen, mithin bei solchen 
besondern Umständen als die einzige 
Tochter angesehen werden muf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.