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erst durch den Tod der Großältern von
diesen an den militärpflichtigen Enkel
übergeht;
b) wenn Verwandte kinderlos sterben,
und ein noch militärpflichtiger Anver-
wondter deren Anwesen oder Gewerbe
beruchmen muß.
2. Wenn der Vater (oder verwittwete Mut-
ter) sechszig Jahre alt, und dabei so gebrechlich
ist, daß er dem Gute oder Gewerbe nicht
mehr vorstehen, sich niche mehr ernähren
kann, und deswegen die Uebergabe an den
militärpflichtigen Sohn nothwendig wird,
vorausgesezt, daß keine anderen Kinder vor-
handen, oder diese gänzlich ausser Stande
sind, ihre Aeltern zu unterstüzen und das
Hauswesen einsweilen zu besorgen.
Haͤtten
IILILIIII
noch nicht ganz erreicht, es waͤre aber
vollkommen und legal hergestellt, daß
die Uebergabe aus gänzlicher Unver-
mögenheit dem Gur oder Gewerbe vor-
justehen, wegen ihrer bleibenden
Gebrechen, und aus Mangel
irgend einer andern Unterstü-
zung dennoch unumgänglich nothwen-
dig sey, oder
b) findet sich eine noch nicht ganz sechs-
zig Jahre alte Wittwe in der nämli-
chen Lage, besonders wenn das Gut
oder Gewerbe von einem bedeutenden
Umfange ist;
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c) wird die Uebergahe von einem kinder-
losen Anverwandten an seinen in den
Jahren der Militärpflichtigkeit stehen-
den nädchsten Verwandten bei den näm-
lichen eben bemerkten und vollständig
ausgewiesenen Verhälenissen durchaus
nothwendig;
so werden dlese einzelnen Fülle den
unter Zifer 2 angegebenen gleich ge-
achtet.
3. Wenn die einzige Erbin eines zur Er-
nährung einer Familie vollkommen zureichen-
den Guts einen Milirärpflichrigen ehlichen
will. Unter dem Ausdrucke: einzige Er-
bin, wird nicht allein eine einzige Tochter,
sondern auch
) eine Wittwe, welche zur Besorgung
ihres Guts oder Gewerbes einer männ:
lichen Unterstüzung bedarf, und daher
sich wieder zu verehelichen gensthiget
ist, jedech aber keine solche, welche mit
erwachsenen, zu ihrer Aushilfe sähigen
Kindern versehen ist; Ferner
h) eine solche Tochter verstinden, welche
zwar Brüder und S.western hat,
die aber entweder noch so jung, oder
gebrechlich, oder sonst zur Uebernahme
des Guts nach dem Tode der Aeltern
unfählg sind, so daß die erste solches noth-
wendig übernehmen, mithin bei solchen
besondern Umständen als die einzige
Tochter angesehen werden muf.