Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

691 
und Monturstuͤcke, ohne einigen Ersaz, dem 
Korps, wohin sie gehoͤren, zuruͤck gestellt 
werden. 
Art. 191. Jeder, der uͤberfuͤhrt wird, 
einem Soldaten zu seiner meineidigen Ent- 
weichung Hilfe geleistet, oder ihm zu dieser 
Absicht, es sey durch die Begünstigung sei- 
ner Flucht, in Verwechslung seiner Klei- 
dung, oder Montur, oder auf was immer 
für eine mitwirkende Art, Mittel und Wege 
an Hand gegeben, und dadurch an der Un- 
ternehmung oder Ausführung seines Verge- 
hens wirklichen Antheil genommen ju haben., 
derselbe soll zu einem viermonatlichen Ge- 
fängnisse und zu einer Geldstrafe von bo bis 
180 Gulden, nach dem Verhältnisse seiner 
Vermögens-Umstände, wenn er aber diese 
Geldstrafe zu zahlen nicht im Stande ist, zu 
einem acht monatlichen Gefängniße verur 
theilt werden. 
Art. 1092. Deserteurs, welche verheu- 
rathet zurückkehen, sollen, wenn sie noch 
diensttauglich befunden werden, bei dem Mie- 
litär wieder angestellt werden, können jedoch 
wegen ihrer gesezlich ungiltigen Ehe beim 
Militär nicht den mindesten Anspruch machen. 
Wenn sie aber nicht mehr dienstfähig sind, 
so müssen sie nach der Aburtheilung und Bes 
stcafung wegen ihrer meineidigen Entweichung 
und während derselben eingegangenen Ver- 
ehelichung alsbald zur weitern Verfügung an 
die nächste Polizei -Behörde abgegeben 
werden. 
602 
Art. toz. Da der Wiederanfang der 
Dienstzeit bei dem Desertions Verbrechen 
einen Theil der Strafe ausmacht, die nach 
den Gesezen der Konskription eingereihten, 
oder wie immer freiwillig zugehenden Sol- 
daten aber in Kriegszeiten, wenn sie auch 
eine sechsjährige Dienstzeit zurückgelegt ha- 
ben, dennoch bis zu dem, auf ihre vollent 
dete Dienstzeit, folgenden ersten März fort- 
zudienen verpflichtet sind (Art. 177. Titel 
15.) so unterliegen sie auch, wenn sie durch 
eine meineidige Entweichung aus dem Felde 
binnen dieser Zwischenzeit ihrer fortdauern- 
den Verbindlichkeit sstch entziehen, jener 
Strafe, welche die Geseze auf die Desertion 
im Felde verhängen, und zwar in allen je- 
nen Beziehungen, wornach dieselbe durch 
die das Verbrechen der Desertion begleiten- 
den erschwerenden Umstände verschärft wird. 
Art. 194. In den Fällen, wo bei den- 
jenigen, welche ihre wirklliche Dienstzeit 
durch Entweichung unterbrechen, auf die Er- 
neuerung derselben erkannt wird, sollen die 
in Kriegszeiten entweichenden Deserteurs, 
welche ihre sechsjahrige Dienstzeit bereits zu- 
rücklegten, zum Wiederanfang einer zweis 
jährigen Dienstzeit, wenn see sich frei- 
willig stellen, und einer vierjährigen, 
wenn sie in ihrem Meineide ergriffen wer- 
den, verurtheilt, und ihr Vermögen, aus 
dem sie allen, dem Aerar durch das Ver- 
tragen der Armatur und Mentur zugefüg“ 
ten Schaden zu ersezen verbunden bleiben,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.