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und Monturstuͤcke, ohne einigen Ersaz, dem
Korps, wohin sie gehoͤren, zuruͤck gestellt
werden.
Art. 191. Jeder, der uͤberfuͤhrt wird,
einem Soldaten zu seiner meineidigen Ent-
weichung Hilfe geleistet, oder ihm zu dieser
Absicht, es sey durch die Begünstigung sei-
ner Flucht, in Verwechslung seiner Klei-
dung, oder Montur, oder auf was immer
für eine mitwirkende Art, Mittel und Wege
an Hand gegeben, und dadurch an der Un-
ternehmung oder Ausführung seines Verge-
hens wirklichen Antheil genommen ju haben.,
derselbe soll zu einem viermonatlichen Ge-
fängnisse und zu einer Geldstrafe von bo bis
180 Gulden, nach dem Verhältnisse seiner
Vermögens-Umstände, wenn er aber diese
Geldstrafe zu zahlen nicht im Stande ist, zu
einem acht monatlichen Gefängniße verur
theilt werden.
Art. 1092. Deserteurs, welche verheu-
rathet zurückkehen, sollen, wenn sie noch
diensttauglich befunden werden, bei dem Mie-
litär wieder angestellt werden, können jedoch
wegen ihrer gesezlich ungiltigen Ehe beim
Militär nicht den mindesten Anspruch machen.
Wenn sie aber nicht mehr dienstfähig sind,
so müssen sie nach der Aburtheilung und Bes
stcafung wegen ihrer meineidigen Entweichung
und während derselben eingegangenen Ver-
ehelichung alsbald zur weitern Verfügung an
die nächste Polizei -Behörde abgegeben
werden.
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Art. toz. Da der Wiederanfang der
Dienstzeit bei dem Desertions Verbrechen
einen Theil der Strafe ausmacht, die nach
den Gesezen der Konskription eingereihten,
oder wie immer freiwillig zugehenden Sol-
daten aber in Kriegszeiten, wenn sie auch
eine sechsjährige Dienstzeit zurückgelegt ha-
ben, dennoch bis zu dem, auf ihre vollent
dete Dienstzeit, folgenden ersten März fort-
zudienen verpflichtet sind (Art. 177. Titel
15.) so unterliegen sie auch, wenn sie durch
eine meineidige Entweichung aus dem Felde
binnen dieser Zwischenzeit ihrer fortdauern-
den Verbindlichkeit sstch entziehen, jener
Strafe, welche die Geseze auf die Desertion
im Felde verhängen, und zwar in allen je-
nen Beziehungen, wornach dieselbe durch
die das Verbrechen der Desertion begleiten-
den erschwerenden Umstände verschärft wird.
Art. 194. In den Fällen, wo bei den-
jenigen, welche ihre wirklliche Dienstzeit
durch Entweichung unterbrechen, auf die Er-
neuerung derselben erkannt wird, sollen die
in Kriegszeiten entweichenden Deserteurs,
welche ihre sechsjahrige Dienstzeit bereits zu-
rücklegten, zum Wiederanfang einer zweis
jährigen Dienstzeit, wenn see sich frei-
willig stellen, und einer vierjährigen,
wenn sie in ihrem Meineide ergriffen wer-
den, verurtheilt, und ihr Vermögen, aus
dem sie allen, dem Aerar durch das Ver-
tragen der Armatur und Mentur zugefüg“
ten Schaden zu ersezen verbunden bleiben,