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welcher mehrere Kapitulationen vollendet hat,
vor demjenigen, welcher nur Eine diente, das
Gut oder Gewerbe zu uͤbergeben gedenken;
dann sollen in einem solchen und andern
aͤhnlichen Faͤllen die Obrigkeiten dem Ausgedienten,
und dadurch auch der Absicht der
Eltern, jede Unterstuͤzung, die nur immer
unbeschadet der Rechte und Anspruͤche des
Dritten eintreten kann, angedeihen lassen.
Achtzehnter Titel.
Von den sich ihren Pflichten entziehenden
eingereihten Konskribirten.
Art. 134. Konfkribirte, welche durch die
Verpflichtung dem Militär schon einverleibt
sind, und um ihre Entlassung zu bewirken,
sich krank anstellen, Gebrechlichkeiten vorschüzen,
oder durch Mittel künstlich hervorbringen,
zum Fortdienen aber doch fähig
bleiben, sollen von den Militärgerichten,
ein Jahr länger als die bestimmte Dienstzeit
zu dienen, verurtheilt, und bei Emlassungsgesuchen
ebenfalls, wie im Titel 8. Art. 111.
vorgeschrieben ist, behandelt werden.
Die Abschiedsgebühr fließt in die Konfkriptions,
Kasse.
Art. 185. Wenn ein bereits eingereihter
Konskribirter, um sich seinen Pflichten zu
entziehen, sich verstümmeln, oder auf was
für eine Art vorsäzlich so dienstunfähig machen
würde, daß er bei derjenigen Wassen-688
oder Dienstesgattung, bei welcher er sich bef#nder,
die ihm obliegenden Dienste nicht mehr
verrichten kann, soll er der im Artikel 14.
Titel 3. festgesezten Strafe nach den nämlichen
Bestimmungen, unter der Verschärfung
sedoch, unterliegen, daß seine bereits
geleisteten Dienste hiebei in keine Rücksiche
kommen, die Straszeit im Arbeitshause, wenn
er dieses schändlichen Vergehens sich im Felde,
oder wenn er ins Feld zu marschiren beordert
ist, schuldig macht, verdoppelt, und ihm,
statt eines Abschiedes, ein Lauszertel ertheilet
werden soll.
Dieser Berdopplung der Strafseit zufolge,
hat er, wenn er einen Ersazmann stellr, zwei
Jahre, und wenn er diesen nicht stellen kann,
vier Jahre Arbeitshausstrafe zu leiden.
Art. 186. Derjenige, welcher meineidig
entweicht, wird in dem Falle seiner freiwilligen
Rückkehr, oder Akttrapirung rücksichtlich
seiner Person nach den hierwegen bestehenden
Militär-Gesezen bestraft.
Art. 137. Wenn ein Deserteur binnen
sechs Wochen, von dem Zeitpunkte an gerechnet,
wo er als Deserteur in den Cisten abgeführet
ist, sich nicht freiwillig stellt, treten
in Folge des Edikts über die Konfiskationen
vom 29. August 1808 nachstehende Bestimmungen
gegen denselben ein:
a) er verliert alles Vermoͤgen, welches er wirklich
besizt, oder, was zwar noch nicht in
seinem Besize, ihm jedoch unter einem giltigen
Rechtstitel bereits angefallen ist;