Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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welcher  mehrere  Kapitulationen  vollendet  hat,
vor  demjenigen,  welcher  nur  Eine  diente,  das
Gut  oder  Gewerbe  zu  uͤbergeben  gedenken;
dann  sollen  in  einem  solchen  und  andern
aͤhnlichen  Faͤllen  die  Obrigkeiten  dem  Ausgedienten,
  und  dadurch  auch  der  Absicht  der
Eltern,  jede  Unterstuͤzung,  die  nur  immer
unbeschadet  der  Rechte  und  Anspruͤche  des
Dritten  eintreten  kann,  angedeihen  lassen.

 

Achtzehnter  Titel.

Von  den  sich  ihren  Pflichten  entziehenden
  eingereihten  Konskribirten.


Art.  134.  Konfkribirte,  welche  durch  die
Verpflichtung  dem  Militär  schon  einverleibt
sind,  und  um  ihre  Entlassung  zu  bewirken,
sich  krank  anstellen,  Gebrechlichkeiten  vorschüzen,
  oder  durch  Mittel  künstlich  hervorbringen,
zum  Fortdienen  aber  doch  fähig
bleiben,  sollen  von  den  Militärgerichten,
ein  Jahr  länger  als  die  bestimmte  Dienstzeit
zu  dienen,  verurtheilt,  und  bei  Emlassungsgesuchen
  ebenfalls,  wie  im  Titel  8.  Art.  111.
vorgeschrieben  ist,  behandelt  werden.

Die  Abschiedsgebühr  fließt  in  die  Konfkriptions,
  Kasse.

Art.  185.  Wenn  ein  bereits  eingereihter
Konskribirter,  um  sich  seinen  Pflichten  zu
entziehen,  sich  verstümmeln,  oder  auf  was
für  eine  Art  vorsäzlich  so  dienstunfähig  machen
  würde,  daß  er  bei  derjenigen  Wassen-688



oder  Dienstesgattung,  bei  welcher  er  sich  bef#nder,
  die  ihm  obliegenden  Dienste  nicht  mehr
verrichten  kann,  soll  er  der  im  Artikel  14.
Titel  3.  festgesezten  Strafe  nach  den  nämlichen
  Bestimmungen,  unter  der  Verschärfung
  sedoch,  unterliegen,  daß  seine  bereits
geleisteten  Dienste  hiebei  in  keine  Rücksiche
kommen,  die  Straszeit  im  Arbeitshause,  wenn
er  dieses  schändlichen  Vergehens  sich  im  Felde,
oder  wenn  er  ins  Feld  zu  marschiren  beordert
  ist,  schuldig  macht,  verdoppelt,  und  ihm,
statt  eines  Abschiedes,  ein  Lauszertel  ertheilet
  werden  soll.

Dieser  Berdopplung  der  Strafseit  zufolge,

hat  er,  wenn  er  einen  Ersazmann  stellr,  zwei

Jahre,  und  wenn  er  diesen  nicht  stellen  kann,

vier  Jahre  Arbeitshausstrafe  zu  leiden.

Art.  186.  Derjenige,  welcher  meineidig
entweicht,  wird  in  dem  Falle  seiner  freiwilligen
  Rückkehr,  oder  Akttrapirung  rücksichtlich
seiner  Person  nach  den  hierwegen  bestehenden
Militär-Gesezen  bestraft.

Art.  137.  Wenn  ein  Deserteur  binnen
sechs  Wochen,  von  dem  Zeitpunkte  an  gerechnet,
  wo  er  als  Deserteur  in  den  Cisten  abgeführet
  ist,  sich  nicht  freiwillig  stellt,  treten
in  Folge  des  Edikts  über  die  Konfiskationen
vom  29.  August  1808  nachstehende  Bestimmungen
  gegen  denselben  ein:

a)  er  verliert  alles  Vermoͤgen,  welches  er  wirklich
  besizt,  oder,  was  zwar  noch  nicht  in
seinem  Besize,  ihm  jedoch  unter  einem  giltigen
  Rechtstitel  bereits  angefallen  ist;