Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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d.  Die  optischen  Signale  an  den  Wasserkrahnen.

Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  ist  am  Ausgusse  desselben  bei  Dunkelheit  mit
einer  Laterne  zu  versehen.
16.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  läßt  die  Durchfahrt  frei
bei  Tage:
Der  Ausleger  steht  parallel
zur  Richtung  des  Geleises.

bei  Dunkelheit:
Weißes  Licht  der  an  dem
Ausleger  des  Wasserkrahnes  befindlichen
  Laterne.

17.  Der  Ausleger  des  Wasserkrahnes  sperrt  die  Durchfahrt
bei  Tage:

Der  Ausleger  steht  quer  (winkelrecht)

  zur  Richtung  des  Geleises.

bei  Dunkelheit:
Rothes  Licht  der  an  dem
Ausleger  des  Wasserkrahnes  befindlichen
  Laterne.

Soweit  ein  Bedürfniß  vorliegt,  können  die  unter  I  und  II  aufgeführten
Signale  sowohl  auf  Stationen  als  auf  der  freien  Strecke  angewandt  werden.

 

III.  Signale  am  Zuge.

Für  die  optischen  Signale  am  Zuge  sind  folgende  Anordnungen  zu  beachten:
18.  Kennzeichnung  der  Spitze  des  Zuges.

a.  wenn  der  Zug  auf  eingeleisiger  Bahn  oder  auf  dem  für  die  Fahrtrichtung
bestimmten  Geleise  einer  zweigeleisigen  Bahnstrecke  fährt
bei  Tage:  bei  Dunkelheit:
Kein  besonderes  Zeichen.  Zwei  weiß  leuchtende
Laternen  vorn  an  der  Lokomotive.