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d. Die optischen Signale an den Wasserkrahnen.
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit
einer Laterne zu versehen.
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei
bei Tage:
Der Ausleger steht parallel
zur Richtung des Geleises.
bei Dunkelheit:
Weißes Licht der an dem
Ausleger des Wasserkrahnes befindlichen
Laterne.
17. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt
bei Tage:
Der Ausleger steht quer (winkelrecht)
zur Richtung des Geleises.
bei Dunkelheit:
Rothes Licht der an dem
Ausleger des Wasserkrahnes befindlichen
Laterne.
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können die unter I und II aufgeführten
Signale sowohl auf Stationen als auf der freien Strecke angewandt werden.
III. Signale am Zuge.
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten:
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges.
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung
bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt
bei Tage: bei Dunkelheit:
Kein besonderes Zeichen. Zwei weiß leuchtende
Laternen vorn an der Lokomotive.