Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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stehendes Grundeigenthum dauernd gesichert 
werden kann. 
Diese Ansicht hat Uns bewogen, mit 
Auflösung der bisherigen bloßen privatrecht- 
lichen Verhältnisse der Fidei-Kommisse ein 
öffentliches Institut durch Gründung der 
Majorate außzustellen, denjenigen adelichen 
Familien, welche sich im Stande befinden, 
auf solche Art für die Foredauer ihres Na- 
mens und Stammes zu forgen, die Mit- 
tel hiezu möglichst zu erleichtern, und die 
Masorats= Besizer als die ersten Grundei- 
genthümer durch solche Vorzüge auszuzeich- 
nen, welche dieselben eben so sehr mit dem 
gehörigen Ansehen umgeben, als an die ver- 
fassungsmässigen Staats-Einrichtungen sich 
anschließen. 
Damit diese Unsere landesväterliche Ab- 
sicht allenthalben anerkannt und erfüllt 
werde, haben Wir Unserem geheimen Rathe 
aufgegeben, die hirrauf Bezug habenden 
Verordnungen in allgemeine Revision zu 
nehmen, und in ein das Ganze umfassendes 
Edikt zu bringen, welches über diese Ge- 
genstände als allein geltendes Gesez angese- 
hen werden soll, und mit dem Tage der Pub- 
likation auch für die seit der Bekanntma= 
chung des früheren Edikte erworbenen Staa- 
ten und Landes: Theile in Wirksamkeit zu 
treten hat. 
Diesemnach haben Wir beschlossen, und 
beschliessen wie folgt: 
  
Erster Theil. 
Von der Erlsschung der vormaligen 
Fidei-Kommisse, und den rechtlichen 
Folgen ihrer Auflösung. 
1. Titel. 
Was unter den aufgehobenen vormaligen 
Fidei-Kommissen begriffen wor- 
den sey. 
G. 1. Durch das Edikt vom 28. Juli 
1s sind nicht nur alle Geschlechts-Fidei- 
kommisse der adelichen, und nicht 
adelichen Familien Unseres Reichs, 
sondern auch alle übrigen fideikommissa- 
rischen Substiturionen, wie sie immer 
beschaffen seyn mögen, im Allgemeinen für 
erloschen anzusehen. 
I. 2. Hiernach haben schon an dem 
Tage der Publikation des ebengenannten 
Ediktes (am 14. September 1808) nicht 
nur alle Substitutioneêrechte der durch 
die vormaligen Fideikommiß= Konsti- 
tutionen berufenen, eigentlichen Fi- 
deikommiß Folger aufgehbrt; sondern, 
wenn bei solchen Fidei-Kommissen sich etwa 
a) Kirchen, b) milde Stiftungen, 
oder c) selbst Unser Fiskus substiruirt 
befinden sollten, müssen auch diese hier- 
in den übrigen vormaligen Fideikommiß= 
Nachfolgern gleich gehalten werden. 
. 3. Es war jedoch Unsere Absicht 
keineswegs, unter den erloschenen Fidei- 
Kommissen, oder fideikommissari- 
schen Substitutionen, auch a) die
	        
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