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sogenannten umgehen den Aktiolehen
der adelichen Familien, b) die Familienstiftungen,
und c) die Fidei-Kommisse
der Unserer Souverainität durch
Mediatisirung untergebenen Fürsten, Grafen,
und Herren zu begreifen.
§. 4. Was die eben bemerkten umgehenden
Aktivlehen betrifft, bei welchen
bisher das Obereigenthum allen Mannssprossen
der Familie gemeinschaftlich angehsret
hat; die Verwaltung, und der Genuß
derselben aber gewöhnlich dem Geschlechts-Aeltesten
überlassen geblieben ist, wollen
Wir, daß bei der nach Unserem Edikte über
die Lehenverhältnisse unterm 7. Juli 1808,
. 2#. verordneten Auflöfung solcher Aktivlehen
das bisher der Familie in Gemeinschaft
zugestandene Lehen = Obereigenthum
vorerst in so viele Haupttheile getheilt werde,
als noch vorhandene Geschlechts-Linien
bei der lezten Konstituirung dieser Art des
Gesamt= Eigenthums konkurriret haben;
wonach bei der weiteren Unterabtheilung
unter den Mannssprossen der einzelnen Linien
die, die Linie betreffende Substanzquote
(wenn kein gütliches Einverständniß
der Interessenten Plaz greifer) nach dem
Verhältnisse vertheilt werden muß, in
welchem sich dieselbe bisher auf die gedachten
Mannssprossen vererbt hat.
I. §#. Fände aber eine adeliche Familie
eine solche Theilung ihrer bisherigen umgehenden
Aktiolehen ihrer Konvenienz nicht
angemessen, so bleibt derselben gestattet, dies
se Lehen, wenn sie ediktmässig nach G. 2s
und 28 der oben angeführten, und nach F.
III. der Verordnung vom 16. August 18r0.
auf andere Grundgerechtigkeiten, oder gegen
Bodenzinse verliehen seyn werden, noch
künftig dergestalt in Gemeinschaft zu besizen,
daß von Zeit zu Zeit Einem aus ihrer
Mitte die Administration dieser Gesamtmasse
anvertraut, und hienach der jährliche
Ertrag derselben, oder wenn solche Güter
allodifzziret würden, die Allodifikations-Summe
unter sämnliche hiezu berechelgte
Geschlechts-Angehörige, nach den in dem
eben vorstehenden G. festgestellten Prinzipien
vertheilt werden soll.
§. 6. Eben so sind als aufgehoben
nicht anzusehen, Familien-Stiftungen,
d. i. solche Anstalten und Dispositionen,
die der partiellen Hilfe
einzelner Mitglieder des Geschlechtes, für
besondere bestimmte Zwecke gewidmet sind,
als z. B. zur Unterstüzung in der Erziehung,
in Versorgung, oder Ausstattung
unverehelichter Töchter, bei Antretung eines
Zivil: oder Militär-Dienstes, bel eineretender
Vereheligung, im Wittwenstande, bei
höherem Lebensalter u. dgl. «
SolcheDisoositionen(wennsieauch
selbst uneigentlich in den Urkunden Familien-Fideikommisse
genannt werden)
bestehen, nebst den darin enthaltenen Anordnungen
über die Nachfolge und Theilung
unaufgelbset fort.
Sollte die Eigenschaft einer Disposition
in einzelnen Fdllen zweifelhaft bleiben,