Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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sogenannten  umgehen  den  Aktiolehen
der  adelichen  Familien,  b)  die  Familienstiftungen,
  und  c)  die  Fidei-Kommisse
  der  Unserer  Souverainität  durch
Mediatisirung  untergebenen  Fürsten,  Grafen,
  und  Herren  zu  begreifen.

§.  4.  Was  die  eben  bemerkten  umgehenden
  Aktivlehen  betrifft,  bei  welchen
  bisher  das  Obereigenthum  allen  Mannssprossen
  der  Familie  gemeinschaftlich  angehsret
  hat;  die  Verwaltung,  und  der  Genuß
derselben  aber  gewöhnlich  dem  Geschlechts-Aeltesten
  überlassen  geblieben  ist,  wollen
Wir,  daß  bei  der  nach  Unserem  Edikte  über
die  Lehenverhältnisse  unterm  7.  Juli  1808,
.  2#.  verordneten  Auflöfung  solcher  Aktivlehen
  das  bisher  der  Familie  in  Gemeinschaft
  zugestandene  Lehen  =  Obereigenthum
vorerst  in  so  viele  Haupttheile  getheilt  werde,
  als  noch  vorhandene  Geschlechts-Linien
bei  der  lezten  Konstituirung  dieser  Art  des
Gesamt=  Eigenthums  konkurriret  haben;
wonach  bei  der  weiteren  Unterabtheilung
unter  den  Mannssprossen  der  einzelnen  Linien
  die,  die  Linie  betreffende  Substanzquote
  (wenn  kein  gütliches  Einverständniß
der  Interessenten  Plaz  greifer)  nach  dem
Verhältnisse  vertheilt  werden  muß,  in
welchem  sich  dieselbe  bisher  auf  die  gedachten
  Mannssprossen  vererbt  hat.

I.  §#.  Fände  aber  eine  adeliche  Familie
  eine  solche  Theilung  ihrer  bisherigen  umgehenden
  Aktiolehen  ihrer  Konvenienz  nicht
angemessen,  so  bleibt  derselben  gestattet,  dies
se  Lehen,  wenn  sie  ediktmässig  nach  G.  2s

und  28  der  oben  angeführten,  und  nach  F.
III.  der  Verordnung  vom  16.  August  18r0.
auf  andere  Grundgerechtigkeiten,  oder  gegen
  Bodenzinse  verliehen  seyn  werden,  noch
künftig  dergestalt  in  Gemeinschaft  zu  besizen,
  daß  von  Zeit  zu  Zeit  Einem  aus  ihrer
Mitte  die  Administration  dieser  Gesamtmasse
  anvertraut,  und  hienach  der  jährliche
Ertrag  derselben,  oder  wenn  solche  Güter
allodifzziret  würden,  die  Allodifikations-Summe
  unter  sämnliche  hiezu  berechelgte
Geschlechts-Angehörige,  nach  den  in  dem
eben  vorstehenden  G.  festgestellten  Prinzipien
vertheilt  werden  soll.

§.  6.  Eben  so  sind  als  aufgehoben
nicht  anzusehen,  Familien-Stiftungen,
  d.  i.  solche  Anstalten  und  Dispositionen,
  die  der  partiellen  Hilfe
einzelner  Mitglieder  des  Geschlechtes,  für
besondere  bestimmte  Zwecke  gewidmet  sind,
als  z.  B.  zur  Unterstüzung  in  der  Erziehung,
  in  Versorgung,  oder  Ausstattung
unverehelichter  Töchter,  bei  Antretung  eines
Zivil:  oder  Militär-Dienstes,  bel  eineretender
  Vereheligung,  im  Wittwenstande,  bei
höherem  Lebensalter  u.  dgl.  «

SolcheDisoositionen(wennsieauch
selbst  uneigentlich  in  den  Urkunden  Familien-Fideikommisse
  genannt  werden)
bestehen,  nebst  den  darin  enthaltenen  Anordnungen
  über  die  Nachfolge  und  Theilung
  unaufgelbset  fort.

Sollte  die  Eigenschaft  einer  Disposition
  in  einzelnen  Fdllen  zweifelhaft  bleiben,