Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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„sckiedenen Vorschriften Unserer gegen- 
„woͤrtigen Erklaͤrung die Faͤhigkeit hat, 
„ein Majorat zu erwerben.““ 
und ferner 
„ G. I1II. In Hinsicht auf die Erbfolge- 
„ Ordnung ist bereits in Unserm Edikte 
„vom 28. Juli 1808 festgesezt, daß sich 
„ekuͤnftig die Majorate unter den durch 
„die erste Konstituirung zur Majorats- 
„Folge Berufenen in der Lineal-Ord- 
„nung, und nur nach dem Rechte der 
„Erstgeburt vererben sollen.““ 
Es ist Uns nun von der in Majorats- 
Sachen von Uns angeordneten geheimen 
Raths-Kommission der Anstand zut Entschei- 
dung vorgelegt worden: 
ob ein Majorats-Konstituene seinen ersten 
Masorats, Nachfolger in der Majorats- 
Urkunde immer namentlich anzu- 
führen verbunden seye, oder ob es ihm 
auch erlaube werden könne, wenn er aus 
erheblichen Gründen diese Benennung vor 
seinem Ableben nicht öffentlich bekannt 
lassen werden wolle, dieselbe in einer zu 
Gericht hinterlegten leztwilligen Verord- 
nung zu machen, und sich in der Ma- 
jorats" Urkunde hierauf zu berufen, oder 
aber den Namen dieses nächsten Majo- 
rats-Folger verschlossen der Majorats= 
Urkunde mit der Bitte beizulegen, daß 
diese Beilage nebst der Urkunde in dem 
bei Unserm Justiz= Ministerium argeord, 
neten Kenservatorium aufbewahrt, und 
erst nach seinem Tode eréffnet und imma- 
trikulirt werden solle? 
814 
Wir haben der Majorats: Kemmission 
hierauf nach Vernehmung Unseres geheimen 
Rathes die Weisung ertheilt, daß die leztere 
Art der vorgeschlagenen und verschlossen 
der Majorats= Urkunde beizulegenden Be- 
nennung des Majorats" Folgers einem Majo- 
rats Konstituenten gestattet werden könne. 
Es verstehr sich übrigens, daß aus der Ma- 
jorats Urkunde schon entnommen werden 
kann, daß der Majorats-Folger die zum 
Majorats, Besize nöthigen persönlichen Eigen: 
schaften habe. 
Wir haben befohlen, diese der Majorats= 
Kommission gegebene Weisung zur allgemeinen 
Wissenschaft durch das Regierungsblatt öffent- 
lich kund machen zu lassen. 
München den 32. April 1812. 
Maxr Joseyh. 
Graf von Moncgelas. 
Auf königlichen allerhdchsten Befehl 
der General= Sekretär 
Baumüller. 
  
(Die Kordonokosten 
betressend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da Wir bereits bei Ulebernahme der 
Kordonskesten auf Unser Aerar verordnet 
haben, daß in jenen Landestheilen, in wel- 
chen mit dem laufenden Eratsjahre das allge- 
meine Steuerprovisorium nicht wuͤrde ein- 
treten können, eins weilen noch eine besondere 
Kordonsumlage zur Deckung der auf diese 
Anstalt erlaufenden Kosten erhoben werden 
im ehemaligen Innviertel
	        
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