827
Scifts-Mieglieder zur Zeit der Säkularisa-
tion der Stifter zu halten.
a) An den gewöhnlichen Scationen der
Konkurs-Prüfungen der Pfarrkandidaten
soll eine eigene Prüfung für die Kollegiat=
Stifts-Kanoniker angeordnet, und die Klas-
sifkation derselben nach den vorgeschriebenen
Nermen vorgenommen, und an Unser Mini-
sterium des Innern eingesendet werden.
3) Diese Prüfung soll im Monate Ser-
tember des gegenwärtigen Jahres gehalten
werden. Die Bestimmung des Tages bleibt
den General-Kreiskommissariaten überlassen.
Die in dieser Weise zur Prüfung ausgeru-
seenen Individuen haben die erfoderlichen Zeug-
nisse und Anzeigen längstens 14 Tage vor
dem Prüfungs= Termine bei der Kreiestelle,
bei welcher sie sich zur Prüfung einfinden
werden, einzureichen. Diesjenigen, welche
die Befreiung nachsuchen zu können glauben,
haben sogleich nach dem ihnen zukommenden
Aufrufe ihre Vorstellungen an die betreffen-
den General-Kommissariate zu bringen, von
welchen sie nach genauer und strenger Wür-
digung der angegebenen Verhülinisse zeitig
zu bescheiden sind, damit sie im Falle der
Unstatthaftigkeit ihrer Gesuche noch gehörig
an dem Prüfungs-Termine erscheinen können.
4) Den besagten Kanonikern steht es frei,
en tweder an der für ihren dermaligen Auf-
enthaltsort, oder für ihr ehemaliges Stist
betreffenden Kreis-Prüfungs-Station sich
zu stellen.
5) Wenn dieselben zur Seelsorge tauglich
828
befunden werden, und doch keine Pfaerei
übernehmen wollen, oder sich zur Prüfung
ohne erhaltene Ausnahms: Bewilligung gar
nicht stellen, so soll ihnen ein Driktheil Pen-
sions: Abzug gemacht werden, wogegen aber
jedem derselben, welcher eine Pfarrei an-
nimmt, nicht allein der Mehrbetrag der Pen-
sion über die ständigen pfarrlichen Einkünfte,
wenn jene größer ist, verbleiben, sondern auch
für den Fall eines solchen höhern Betrages
der Pension, noch eine besondere jährliche
Funktions-Zulage von toc bis 200 Gulden
gemacht werden soll. «
6) Den Kanonikern der noch nicht aufge-
loͤsten Kloͤster steht es zur Zeit frei, bei die-
sem Sxrezial: Prüfungs-Konkurse zu erschei-
nen, soferne sie selbst die Qualifikation zu
der von ihnen beabsichtigten Anstellung im
Pfarramte sich eigen machen wollen.
7) Von gegenwärtigen Maaßregeln sind
die als Unsere Hofkapláne in wirklichen Dien=
sten stehenden Kanoniker des Kollegiarstistes zu
Unser lieben Frau dahier ausgenommen.
Nach dieser Verordnung, welche Wir durch
das Regierungoblatt bekanne machen lassen,
haben Unsere General-Kreis; und kokal-
Stadikommissariate das Geeignete zuversügen.
München den 2 1. April 1812.
Marx Josepb.
Graf von Montgelas.
Auf konig'ichen allerhdchsten Befehl
der General, Sekretär
F. Kobell.