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Königlich= Baierisches
842
Regierungsblatt.
XXVIII. Stück. München,
Könltgliche Deklaration
uͤber
die dem Herrn Fuͤrsten von Thurn
und Taxis und seinem Dienstper—
sonale bewilligten Rechte und
Immunitaͤten.
Wir Marimilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Nechem Wir Uns auf wiederholte Vor-
stellung des Herrn Fürsten von Thurn und
Taxis bewogen gefunden haben, die Rechte
und Begünstigungen, welche in Rücksichr
auf sein Domizil in der Stade Regensburg
ihm und seiner Dienerschaft von dem Herrn
Fürsten Primas als vormaligen souveränen
Fürsten von Regensburg in einer besondern
Urkunde vom 27. Dezember 1906 bewilliger
worden sind, nach Maßgabe der Konstitu-
kion und Geseze Unseres Reiches ndher zu
bestimmen, und Wir ihm dadurch einen
neuen Beweis Unseres besonderen Wohl-
wollens geben wollen; so verordnen und be-
stimmen Wir hierüber, was in folgender
Erklärung enthalten ist.
A
Was die Verhälenisse des Herrn Fürsten
von Thurn und Taxis, rücksichtlich der
Mittwoch den 60. Mas 1812.
Subjektion seiner Person und seiner Güter,
unter Unsere Souverähnitt anbetriffe, so
bleibt es in dieser Hinsicht bei den Bestim-
mungen, welche in Unserer Deklaration vom
10. März 1807 enthalten sind, in so ferne
die gegenwärtige Erkldrung hievon keine
Ausnahme oder Abänderung bewilliget.
B.
In Hinsicht auf den Aufenthalt des Herrn
Fürsten zu Regensburg und dessen Diener=
schaft aber bestimmen und bewilligen Wir,
was folge:
I.
Bestaͤtigen Wir dem Herrn Fuͤrsten uͤber
dessen saͤmtliche Dienerschaft zu Regensburg,
so wie uͤber derselben Hausgenossen die Ci-
vil-Gerichtsbarkeit in erster und zweiter In-
stanz, und zwar nicht nur in kontentioͤsen,
sondern auch in nichr streitigen Sachen, als:
Obsignarionen, Verlassenschafts-Abhandlun-
gen, Vormundschafts-Bestellungen, Abhs-
rung vormundschaftlicher Rechnungen 2c.
II.
Es müssen jedoch von dem Herrn Für-
sten
a) diejenigen Individuen, welchen der-
selbe bie Ausübung dieser Gerichtsbar-
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