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keit für die Zukunft ferner zu übertra-
hen gesonnen ist, namenrlich bezeichnet
werden, um sie durch eine besondere
Kommisston verpflichten zu lassen; und
Unser Ober-Appellationsgericht von der
vorschriftsmäßigen Konstituirung dieser
Instanzen, und des hiebei angestellten
Personals in Kenntniß sezen lassen zu
können;
b) werden die fürstlich Taxischen Gerichte
nach Unseren Gesezen und Verordnun-
gen Recht sprechen, und bei dem gericht-
lichen Verfahren Unsere Gerichts-Ord-
nung befolgen;
D) versteher sich von selbst, daß Unser
Ober-Appellationsgericht dahier die drit-
te Instanz konstiruire, und daß die bei
demselben eingeführten Fatalien und
Solennien für die Zukunft zu beobach-
ten seyen;
d) ein befreiter Gerichtsstand kann von
den Beamten des Herrn Fürsten, und
nach deren Tod von ihren Wirtwen
und Kindern, welchen der Herr Fürst
Pensionen ertheilet, und die sich zur
Klasse der sogenannten Honoratioren
eignen, nicht in Anspruch genommen
werden.
III.
Die Obsignationen und Verlassenschafts-
Sachen bei Sterbefällen fürstlicher Personen
bleiben den eigenen fürstlichen Gerichts-Be-
hörden, oder einer fürstlichen Kommissson,
und so auch rücksichrlich der Bestellung der
Vormäünder, und der dahin einschlagenden
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Gegenstaͤnde, Alles der Hausverfassung und
den Familien-Gesezen des fürstlichen Hau-
ses überlassen, in so ferne sie mit Unserer
Bestärigung versehen sind.
IV.
Was die Verhältnisse der fürstlichen
Beamten und Diener und ihrer Hausge,
nossen zu Unserer Polizei-Direktion anbe-
trift, so ist derselben
a) ein genaues und vollständiges Ver-
zeichniß sämelicher in fürstlichen Dien-
sten stehender Individuen zuzustellen,
und es sind ihr auch diejenigen Perso=
nen jedesmal anzuzeigen, welche in
die fürstlichen Dienste aufgenommen,
oder aus denselben entlassen werden.
b) Die fürstlichen Diener und die Ih-
rigen sind Unserer Polizei und Unse-
ren Polizei= Gesezen unterworfen. In
eiligen Fallen, oder wo Gefahr der
Entweichung vorwaltet, werden solche
von der Polizei arretirt, jedoch hievon
der fürstlichen Behörde alsbald die
Anzeige gemachr; ist aber die Verhaf
tung nicht dringend, oder überhaupe
keine nöthig, so wird Unsere Polizei=
Direktion von der geeigneten fürstlichen
Beherde die Sistirung verlangen. Zur
Bestrafung häuslicher Vergehen bleibt
dem Herrn Fürsten unbenommen, die
Straffälligen in dessen Kanzlei-Gebäude
in bürgerliche Verwahrung zu nehmen;
T) bei etwaigen Haussuchungen solcher
fürstlichen Diener, welche Amtspapiere