Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1812. (8)

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keit für die Zukunft ferner zu übertra- 
hen gesonnen ist, namenrlich bezeichnet 
werden, um sie durch eine besondere 
Kommisston verpflichten zu lassen; und 
Unser Ober-Appellationsgericht von der 
vorschriftsmäßigen Konstituirung dieser 
Instanzen, und des hiebei angestellten 
Personals in Kenntniß sezen lassen zu 
können; 
b) werden die fürstlich Taxischen Gerichte 
nach Unseren Gesezen und Verordnun- 
gen Recht sprechen, und bei dem gericht- 
lichen Verfahren Unsere Gerichts-Ord- 
nung befolgen; 
D) versteher sich von selbst, daß Unser 
Ober-Appellationsgericht dahier die drit- 
te Instanz konstiruire, und daß die bei 
demselben eingeführten Fatalien und 
Solennien für die Zukunft zu beobach- 
ten seyen; 
d) ein befreiter Gerichtsstand kann von 
den Beamten des Herrn Fürsten, und 
nach deren Tod von ihren Wirtwen 
und Kindern, welchen der Herr Fürst 
Pensionen ertheilet, und die sich zur 
Klasse der sogenannten Honoratioren 
eignen, nicht in Anspruch genommen 
werden. 
III. 
Die Obsignationen und Verlassenschafts- 
Sachen bei Sterbefällen fürstlicher Personen 
bleiben den eigenen fürstlichen Gerichts-Be- 
hörden, oder einer fürstlichen Kommissson, 
und so auch rücksichrlich der Bestellung der 
Vormäünder, und der dahin einschlagenden 
  
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Gegenstaͤnde, Alles der Hausverfassung und 
den Familien-Gesezen des fürstlichen Hau- 
ses überlassen, in so ferne sie mit Unserer 
Bestärigung versehen sind. 
IV. 
Was die Verhältnisse der fürstlichen 
Beamten und Diener und ihrer Hausge, 
nossen zu Unserer Polizei-Direktion anbe- 
trift, so ist derselben 
a) ein genaues und vollständiges Ver- 
zeichniß sämelicher in fürstlichen Dien- 
sten stehender Individuen zuzustellen, 
und es sind ihr auch diejenigen Perso= 
nen jedesmal anzuzeigen, welche in 
die fürstlichen Dienste aufgenommen, 
oder aus denselben entlassen werden. 
b) Die fürstlichen Diener und die Ih- 
rigen sind Unserer Polizei und Unse- 
ren Polizei= Gesezen unterworfen. In 
eiligen Fallen, oder wo Gefahr der 
Entweichung vorwaltet, werden solche 
von der Polizei arretirt, jedoch hievon 
der fürstlichen Behörde alsbald die 
Anzeige gemachr; ist aber die Verhaf 
tung nicht dringend, oder überhaupe 
keine nöthig, so wird Unsere Polizei= 
Direktion von der geeigneten fürstlichen 
Beherde die Sistirung verlangen. Zur 
Bestrafung häuslicher Vergehen bleibt 
dem Herrn Fürsten unbenommen, die 
Straffälligen in dessen Kanzlei-Gebäude 
in bürgerliche Verwahrung zu nehmen; 
T) bei etwaigen Haussuchungen solcher 
fürstlichen Diener, welche Amtspapiere
	        
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